Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 1, § 73
§ 1
§ 1 Abs. 1 GenG
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Urteil vom 24. April 2007
I R 37/06
1.
Leistet eine Genossenschaft an ihre Mitglieder Zahlungen, die sie fremden
Dritten unter ansonsten vergleichbaren Umständen nicht gewährt, so
sind die gezahlten Beträge nur unter den Voraussetzungen und in den Grenzen
des § 22 KStG gewinnmindernd zu
berücksichtigen.
2.
Mitgliedergeschäfte i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 KStG
sind nur solche Geschäfte, bei denen die Mitglieder der Genossenschaft als
Unternehmer gegenübertreten. Ein Mitgliedergeschäft liegt daher nicht
vor, wenn die Genossen ausschließlich im Rahmen von
Arbeitsverhältnissen für die Genossenschaft tätig
sind.
§ 73
§ 73 Abs. 2 GenG
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Urteil vom 21. Dezember
2005 I R 93/04
Wurden
Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (LPG) in eine Genossenschaft
umgewandelt und haben frühere LPG-Mitglieder im Jahr 1993 auf einen Teil
ihrer gegen die Genossenschaft gerichteten Auseinandersetzungsguthaben
(§ 44 LwAnpG) gegen Zahlung des Restbetrags verzichtet, so führt
der darin liegende Forderungserlass nicht zu einem steuerpflichtigen Gewinn der
Genossenschaft.
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