Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 17a GVG
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Urteil vom 13. Dezember 2007
VI R 57/04
1. Ist nach einer Nettolohnvereinbarung streitig,
in welcher Höhe Bruttoarbeitslohn in der Lohnsteuerbescheinigung hätte
berücksichtigt werden müssen, ist der Finanzrechtsweg nicht
gegeben.
2. Nach der Übermittlung der
Lohnsteuerbescheinigung kann der Arbeitnehmer eine Berichtigung der
Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr verlangen.
3. Ein unzutreffender Lohnsteuerabzug kann mit
Einwendungen gegen die Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr rückgängig
gemacht werden.
§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG
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Beschluss vom 25. November
2003 IV S 15/03
1.
Der BFH wird nicht deshalb zum Gericht der Hauptsache i.S. des § 69
Abs. 3 Satz 1 FGO, weil bei ihm eine Nichtzulassungsbeschwerde in
einem Parallelverfahren desselben Steuerpflichtigen anhängig ist, in dem
die gleichen materiell-rechtlichen Fragen umstritten sind, die sich auch
hinsichtlich der Bescheide stellen, deren AdV im Einspruchsverfahren begehrt
wird.
2. Eine
Verweisung des Rechtsstreits an das FG kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn
für den zu Unrecht beim BFH angebrachten Antrag auf AdV die besonderen
Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO (hier: vorangegangene
Ablehnung der AdV durch die Behörde) im Zeitpunkt der Antragstellung
erfüllt
sind.
3. Den
Beteiligten kann das nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG
erforderliche rechtliche Gehör im Eilverfahren auch telefonisch
gewährt werden.
§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG
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Beschluss vom 26. Februar
2004 VII B 341/03
1.
Bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener
Gerichtszweige, die jeweils rechtskräftig entschieden haben, dass der zu
ihnen beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, kann § 39
Abs. 1 Nr. 4 FGO entsprechend angewendet werden, wenn ein FG beteiligt
ist und der BFH als oberstes Bundesgericht zuerst angerufen wird. Der BFH
bestimmt hiernach das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs,
sofern dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der
Rechtssicherheit notwendig
ist.
2. Ein
Verweisungsbeschluss nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG entfaltet
Bindungswirkung hinsichtlich des Rechtswegs, wenn er nicht offensichtlich
unhaltbar ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn sich die Verweisung bei Auslegung
und Anwendung der maßgeblichen Normen in einer nicht mehr hinnehmbaren,
willkürlichen Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des
gesetzlichen Richters entfernt und damit unter Berücksichtigung
rechtsstaatlicher Grundsätze nicht mehr verständlich erscheint. In
einem solchen Fall muss die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses hinter
dem Rechtsgedanken des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
zurücktreten.
3.
Betrifft die Streitigkeit ausschließlich Fragen, die sich gerade im
Zusammenhang oder anlässlich der Einstellung eines Steuerstrafverfahrens
stellen, handelt es sich um eine Angelegenheit des Steuerstrafverfahrens,
für die die Zuständigkeit der FG nach § 33 Abs. 3 FGO
ausgeschlossen ist.
§ 17a Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 3 bis 6 und Abs. 5 GVG
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Beschluss vom 6. Februar 2001 VII
B 277/00
1.
Wendet sich eine Bank gegen die Weitergabe von Unterlagen und Belegen
(Beweismaterial) durch die Steuerfahndung an die Wohnsitz-FÄ
(Veranlagungsstellen) solcher Bankkunden, gegen die sich das
steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren, in dessen Rahmen dieses
Beweismaterial anlässlich einer Durchsuchung der Bank gewonnen wurde, nicht
richtete (nicht verfahrensbeteiligte Bankkunden), so handelt es sich um eine
Abgabenangelegenheit, für die der Finanzrechtsweg eröffnet
ist.
2. Geld- oder
Kapitalanlagen im Ausland, die von den Anlegern über ein deutsches
Kreditinstitut in banküblicher Weise abgewickelt werden, sind in Anbetracht
der Gewährleistung der Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs zwischen
den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern
(Art. 56 ff. EG) nicht geeignet, einen steuerstrafrechtlichen
Anfangsverdacht zu begründen.
§ 17a Abs. 5 GVG
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Urteil vom 3. Juli 2008
V R 40/04(Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom
13. Dezember 2007 Rs. C-408/06, Götz, HFR 2008, 193, BFH/NV
Beilage 2008, 147, IStR 2008, 180)
1. Eine von einem Bundesland eingerichtete sog.
"Milchquoten-Verkaufsstelle", die Anlieferungs-Referenzmengen an Milcherzeuger
überträgt, handelt bei dieser Tätigkeit nicht als Unternehmer im
Sinne des Umsatzsteuerrechts.
2. Sie ist nicht verpflichtet, in der Rechnung
über die Übertragung der Anlieferungs-Referenzmengen Umsatzsteuer
gesondert auszuweisen.
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Beschluss vom 22. Dezember
2006 VII B 121/06
1.
Kontrollbesuche der Steuerfahndung in Räumlichkeiten, die an Prostituierte
zur Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit vermietet worden sind, sind
grundsätzlich --in angemessener und zumutbarer Häufigkeit-- zur
Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle i.S. des § 208
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 hinreichend veranlasst. Der
mögliche (Neben-)Effekt, die Prostituierten zu veranlassen, ihre
steuerlichen Pflichten zu erfüllen bzw. am "Düsseldorfer Verfahren"
teilzunehmen, ist mit dem Ermittlungsauftrag der Steuerfahndung nicht
unvereinbar.
2. Der
Vermieter kann sich gegenüber den Kontrollbesuchen nicht auf ein
Abwehrrecht als Inhaber des Hausrechts an den vermieteten Räumen bzw. an
den gemeinschaftlich zu nutzenden Bereichen berufen, da die Kontrollbesuche bei
den Mieterinnen selbst nicht als "Eingriffe und Beschränkungen" i.S. des
Art. 13 Abs. 7 GG zu qualifizieren
sind.
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Beschluss vom 15. Juni 2001 VII B
11/00
1.
Der so genannte Anfangsverdacht einer Steuerstraftat ist bei der
Durchführung von Tafelgeschäften dann gerechtfertigt, wenn der
Bankkunde solche Geschäfte bei dem Kreditinstitut, bei dem er seine Konten
und/oder Depots führt, außerhalb dieser Konten und Depots durch
Bareinzahlungen und Barabhebungen
abwickelt.
2. Der
hiernach (1.) einer Steuerstraftat verdächtige Bankkunde bzw. sein Erbe
muss auch noch nach Eintritt eines Strafverfolgungshindernisses mit einem
Vorgehen der Steuerfahndung auf der Grundlage von § 208 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 AO 1977 zwecks Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen
rechnen, solange jedenfalls hinsichtlich des in Frage stehenden
Steuerentstehungstatbestands noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten
ist.
3. Besteht ein
Anfangsverdacht, steht das so genannte Bankengeheimnis der Auswertung des im
Rahmen einer richterlichen Beschlagnahmeanordnung gewonnenen Materials durch die
Steuerfahndung, auch in Form der Weitergabe dieses Materials im Wege von
Kontrollmitteilungen an die zuständigen Veranlagungsfinanzämter, nicht
im Wege.
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