Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
|
§ 17 GVG
-
Beschluss vom 25. November
2003 IV S 15/03
1.
Der BFH wird nicht deshalb zum Gericht der Hauptsache i.S. des § 69
Abs. 3 Satz 1 FGO, weil bei ihm eine Nichtzulassungsbeschwerde in
einem Parallelverfahren desselben Steuerpflichtigen anhängig ist, in dem
die gleichen materiell-rechtlichen Fragen umstritten sind, die sich auch
hinsichtlich der Bescheide stellen, deren AdV im Einspruchsverfahren begehrt
wird.
2. Eine
Verweisung des Rechtsstreits an das FG kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn
für den zu Unrecht beim BFH angebrachten Antrag auf AdV die besonderen
Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO (hier: vorangegangene
Ablehnung der AdV durch die Behörde) im Zeitpunkt der Antragstellung
erfüllt
sind.
3. Den
Beteiligten kann das nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG
erforderliche rechtliche Gehör im Eilverfahren auch telefonisch
gewährt werden.
§ 17 Abs. 1 Satz 1 GVG
-
Zwischenurteil vom
25. Januar 2005 I R 87/04
Ein
Wechsel des Beklagten lässt die örtliche Zuständigkeit des FG
unberührt, wenn der neue Beklagte zwar nicht seinen Sitz im Bereich des FG
hat, Streitgegenstand jedoch weiterhin die Rechtmäßigkeit des
ursprünglich klagebefangenen Verwaltungsakts ist (Abgrenzung zum
BFH-Beschluss vom 9. November 2004 V S 21/04, BFHE 207, 511,
BStBl II 2005, 101).
-
Beschluss vom 9. November 2004
V S 21/04
Wird
ein Änderungsbescheid von einem anderen FA erlassen als der
ursprüngliche Bescheid und wird der Änderungsbescheid gemäß
§ 68 FGO Gegenstand des Klageverfahrens, so richtet sich die Klage
nunmehr gegen das FA, das den Änderungsbescheid erlassen hat. Es tritt ein
Beteiligtenwechsel ein. Haben das FA, gegen das sich die Klage ursprünglich
richtete, und das FA, gegen das sich die Klage nach Änderung des
angefochtenen Bescheids richtet, in verschiedenen FG-Bezirken ihren Sitz, hat
der Wechsel des beklagten FA gleichzeitig den Wechsel des zuständigen FG
zur Folge.
§ 17 Abs. 2 GVG
-
Beschluss vom 9. April 2002
VII B 73/01
1.
§ 17 Abs. 2 Satz 1 GVG ist bei Aufrechnung mit einer
rechtswegfremden Gegenforderung nicht anzuwenden (Anschluss an BAG-Beschluss vom
23. August 2001 5 AZB 3/01, NJW 2002,
317).
2. Im
Beschwerdeverfahren kann nach § 116 Abs. 6 FGO nur durcherkannt
werden, wenn dabei keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu
entscheiden sind.
§§ 17 bis 17b GVG
-
Beschluss vom
20. Dezember 2004 VI S 7/03
Ein
Verweisungsbeschluss, der unter Verstoß gegen den Grundsatz der sog.
perpetuatio fori (Grundsatz der fortdauernden Zuständigkeit des einmal
angerufenen Gerichts) ergeht, kann wegen offensichtlicher Fehlerhaftigkeit
unwirksam sein.
|