Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
|
§ 66 Abs. 1 GKG
-
Beschluss vom 31. Mai 2007
V E 2/06
Die
Regelung in § 52 Abs. 4 GKG, wonach in Verfahren vor den
Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nicht unter
1 000 € angenommen werden darf (sog. Mindeststreitwert),
unterliegt grundsätzlich keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen
Bedenken.
§ 66 Abs. 1, 6 GKG n.F.
-
Beschluss vom 28. Juni 2005
X E 1/05
Über
Erinnerungen gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1
GKG n.F. entscheidet der zuständige Senat des BFH in der bei
Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung
gemäß § 10 Abs. 3 FGO maßgebenden Besetzung von
drei Richtern. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG n.F.
steht dem nicht entgegen, weil beim BFH eine Entscheidung durch den
Einzelrichter gerichtsverfassungs- und prozessrechtlich weder vorgesehen noch
vorbehalten ist.
|