Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 63 Abs. 2 Satz 2 GKG
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Beschluss vom 20. Oktober
2005 III S 20/05
Hebt
die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld auf, bemisst sich der
Streitwert in einem Verfahren gegen den Aufhebungsbescheid nur nach dem
Kindergeldbetrag für das Kind, für das der Anspruch streitig ist.
Mittelbare Auswirkungen auf das Kindergeld für weitere Kinder des
Anspruchsberechtigten bleiben außer
Betracht.
§ 63 Abs. 2 Satz 2 GKG n.F.
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Beschluss vom 10. Oktober
2006 VIII B 177/05
Die
durch das StEntlG 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 beschlossene
Absenkung des für die Einkommensteuer maßgeblichen
Eingangssteuersatzes gibt keine Veranlassung, bei Verfahren wegen gesonderter
und einheitlicher Feststellung von Einkünften gemäß
§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 im Jahre 2001 und
2002 den bislang angewandten Regelsatz von 25 v.H. des streitigen Gewinns
oder Verlustes für die Streitwertfeststellung zu ändern.
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