Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 13 GKG
§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.
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Beschluss vom
26. September 2006 X S 4/06
Wird
der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
des Steuerschuldners unterbrochene Rechtsstreit über die
Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids vom Insolvenzverwalter
aufgenommen, so bestimmt sich der Wert des Streitgegenstands für das
weitere Verfahren ab Aufnahme des Rechtsstreits nach dem Betrag, der bei der
Verteilung der Insolvenzmasse für die noch unerfüllte Steuerforderung
zu erwarten ist.
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Beschluss vom 11. Januar 2006
II E 3/05
Bei
Streitigkeiten über Grundstückswerte, deren gesonderte Feststellung
gemäß den §§ 138 ff. BewG für die Erbschaft-
oder Schenkungsteuer erforderlich ist, ist der Streitwert pauschal, aber
gestaffelt, wie folgt
anzusetzen:
a) Bei
Grundstückswerten bis einschließlich 512 000 € mit
10 v.H. der streitigen
Wertdifferenz;
b)
bei Grundstückswerten bis einschließlich
12 783 000 € mit 20 v.H. der streitigen
Wertdifferenz;
c)
bei darüber hinausgehenden Grundstückswerten mit 25 v.H. der
streitigen Wertdifferenz.
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