Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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Art. 80 GG
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Urteil vom 23. August 2007
VI R 74/04
Bei der Bemessung der verbilligten
Überlassung einer Unterkunft, die als Sachbezug dem Arbeitsentgelt
hinzuzurechnen ist, sind die amtlichen Werte der Sachbezugsverordnung in ihrer
in den Jahren 1995 bis 1997 jeweils gültigen Fassung im
Festsetzungsverfahren zwingend anzusetzen.
Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG
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Beschluss vom
28. November 2006 VII B 54/06
1.
Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 1788/2003 ist die
gemeinschaftsrechtliche Grundlage für die Erhebung einer Abgabe für
vermarktete Mengen von Kuhmilch oder anderen Milcherzeugnissen, die die
einzelstaatliche Referenzmenge
überschreiten.
2.
Die nationale Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Milchabgabe ist
§ 19 MilchAbgV. Diese Vorschrift findet eine ausreichend bestimmte
Ermächtigungsgrundlage in § 12 Abs. 2 Satz 1 i.V.m.
§ 1 Abs. 2 MOG. Die fehlende Bezeichnung der
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsgrundlage in der Rechtsverordnung stellt keinen
Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG
dar.
3. Ernstliche
Zweifel, dass § 19 MilchAbgV mit höherrangigem Recht vereinbar
ist, werden weder dadurch begründet, dass die VO Nr. 1788/2003
den Mitgliedstaaten bezüglich der Saldierung mit ungenutzten Teilen der
einzelstaatlichen Referenzmenge Spielräume belässt, noch dadurch, dass
den Mitgliedstaaten die Einführung eines neuen Systems für die
Übertragung von Referenzmengen eröffnet worden
ist.
Art. 80 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 GG
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Beschluss vom 25. September
2003 VII B 309/02
1.
Für die Abgabepflicht des Milcherzeugers kommt es nicht darauf an, ob der
Mitgliedstaat die an die Gemeinschaft abzuführenden Abgaben bereits
abgerechnet hat.
2.
Der Ausschluss einer Saldierung auf Molkereiebene zwischen Erzeugern aus den
alten und den neuen Bundesländern ist durch die besondere Situation der
Milchwirtschaft in dem Gebiet der neuen Bundesländer gerechtfertigt. Er
beruht auf einer ausreichenden gesetzlichen (gemeinschaftsrechtlichen)
Grundlage.
3. Die
§§ 8, 12 MOG stellen eine ausreichend bestimmte
Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der MGV
dar.
4. Die MGV ist
nicht wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1
Satz 3 GG nichtig.
Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG
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Beschluss vom
28. November 2006 VII B 54/06
1.
Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 1788/2003 ist die
gemeinschaftsrechtliche Grundlage für die Erhebung einer Abgabe für
vermarktete Mengen von Kuhmilch oder anderen Milcherzeugnissen, die die
einzelstaatliche Referenzmenge
überschreiten.
2.
Die nationale Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Milchabgabe ist
§ 19 MilchAbgV. Diese Vorschrift findet eine ausreichend bestimmte
Ermächtigungsgrundlage in § 12 Abs. 2 Satz 1 i.V.m.
§ 1 Abs. 2 MOG. Die fehlende Bezeichnung der
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsgrundlage in der Rechtsverordnung stellt keinen
Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG
dar.
3. Ernstliche
Zweifel, dass § 19 MilchAbgV mit höherrangigem Recht vereinbar
ist, werden weder dadurch begründet, dass die VO Nr. 1788/2003
den Mitgliedstaaten bezüglich der Saldierung mit ungenutzten Teilen der
einzelstaatlichen Referenzmenge Spielräume belässt, noch dadurch, dass
den Mitgliedstaaten die Einführung eines neuen Systems für die
Übertragung von Referenzmengen eröffnet worden
ist.
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