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Art. 76 Abs. 1 GG
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Beschluss vom 27. August 2008
I R 33/05
Es wird die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 54 Abs. 9
Satz 1 KStG 1999 i.d.F. des StBereinG 1999 gegen Art. 20 Abs. 3,
Art. 76 Abs. 1 GG verstößt.
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Urteil vom 29. April 2008
I R 103/01
1. § 4 Abs. 5 und 6 UmwStG 1995
i.d.F. von Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Fortsetzung der
Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I 1997, 2590, BStBl I
1997, 928) ist gemäß § 27 Abs. 3 UmwStG 1995 i.d.F.
von Art. 4 des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen
Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19. Dezember 1997
(BGBl I 1997, 3121, BStBl I 1998, 7) mit erstmaliger Wirkung für
Umwandlungsvorgänge anzuwenden, deren Eintragung im Handelsregister nach
dem 5. August 1997 beantragt worden ist. Letzteres ist der Fall, wenn ein
Umwandlungsvorgang nach dem 5. August 1997 zur Eintragung in das
Handelsregister angemeldet wurde. Dass der Umwandlungsvorgang vor dem
5. August 1997 notariell beurkundet worden ist und dass der Notar in diesem
Zusammenhang beauftragt wurde, die Eintragung im Handelsregister anzumelden, ist
unbeachtlich.
2. § 27 Abs. 3 UmwStG 1995 i.d.F.
von Art. 4 des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen
Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19. Dezember 1997
(BGBl I 1997, 3121, BStBl I 1998, 7) i.V.m. § 4 Abs. 5 und 6
UmwStG 1995 i.d.F. von Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Fortsetzung der
Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 ist mit dem Grundgesetz
vereinbar und wirkt nicht in unzulässiger Weise zurück.
3. Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur
Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 ist mit dem
Grundgesetz unvereinbar, bleibt aber gültig (Anschluss an BVerfG-Beschluss
vom 15. Januar 2008 2 BvL 12/01, DStR 2008, 556).
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Beschluss vom 22. August 2006
I R 25/06
Es
wird die Entscheidung des BVerfG darüber
eingeholt,
ob die
Änderung von § 8 Abs. 4 KStG 1996 durch Art. 2
Nr. 1 des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom
29. Oktober 1997 (BGBl I 1997, 2590, BStBl I 1997, 928) -aufgrund
Neuveröffentlichung gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2
KStG 1996 vom 22. April 1999 (BGBl I 1999, 817, BStBl I 1999, 461):
§ 8 Abs. 4 KStG 1999- gegen Art. 20 Abs. 3,
Art. 76 Abs. 1 GG verstößt, weil die Änderung auf
einen Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zurückzuführen
ist, der den Rahmen des vom Bundestag beschlossenen Anrufungsbegehrens und des
ihm zugrunde liegenden Gesetzgebungsverfahrens überschritten
hat,
bejahendenfalls,
ob der Verfassungsverstoß infolge der Änderung von § 8
Abs. 4 KStG 1999 in der vorgenannten Fassung durch Art. 4 Nr. 2
des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften
(Steueränderungsgesetz 2001) vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3794,
BStBl I 2002, 4) rückwirkend geheilt worden
ist.
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Beschluss vom 18. Juli 2001 I
R 38/99
Es
wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob die ersatzlose
Streichung von § 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 i.d.F. bis zur
Änderung durch Art. 3 Nr. 4 Buchst. a des Gesetzes zur
Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I 1997,
2590) gegen Art. 20 Abs. 3, Art. 76 Abs. 1 GG
verstößt.
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Urteil vom 1. März 2001
IV R 27/00
1.
Die pauschale Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz nach §
6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG verstößt auch insoweit nicht gegen den
Gleichheitssatz, als die Nutzungsentnahme bei einem Gebrauchtfahrzeug ebenfalls
nach dem Listenpreis bei der Erstzulassung bemessen wird (Anschluss an
BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 III R 59/98, BFHE 191, 286, BStBl II
2000, 273).
2. Die auf
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses in das JStG 1996 aufgenommene
Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG genügt dem
Demokratieprinzip in Gestalt des Parlamentsvorbehalts (Art. 20 Abs. 3,
Art. 76 Abs. 1 GG) und ist daher in formell
verfassungsmäßiger Weise zustande
gekommen.
3. Die
umsatzsteuerliche Schätzung des Verwendungseigenverbrauchs ist nicht
geeignet, die Führung eines Fahrtenbuchs zu vermeiden oder die
pauschalierende 1-v.H.-Regelung zu
ersetzen.
4. Die
pauschalierende 1-v.H.-Regelung setzt die Zugehörigkeit des Kfz zum
Betriebsvermögen voraus, hat aber keinen Einfluss auf dessen Zuordnung zum
Betriebs- oder Privatvermögen.
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Beschluss vom 29. November 2000 I
R 38/99
Das
BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu
nehmen, ob die ersatzlose Streichung von § 12 Abs. 2 Satz 4
UmwStG 1995 durch Art. 3 Nr. 4 Buchst. a des Gesetzes zur
Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I 1997,
2590) in formell verfassungsmäßiger Weise zustande gekommen
ist.
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