Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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Art. 6 GG
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Beschluss vom
30. November 2004 VIII R 51/03
Es
wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 31
Satz 5 und § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG in der für das
Streitjahr 2001 maßgeblichen Fassung insoweit mit dem GG vereinbar sind,
als danach bei Steuerpflichtigen, deren Einkommen gemäß
§ 31 Satz 4 EStG um die Freibeträge des § 32
Abs. 6 EStG gemindert wurde, die tarifliche Einkommensteuer auch in den
Fällen um die Hälfte des gezahlten Kindergelds zu erhöhen ist, in
denen eine Anrechnung des Kindergelds auf den Barunterhalt nach
§ 1612b Abs. 5 BGB i.d.F. des Gesetzes zur Ächtung der
Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom
2. November 2000 (BGBl I 2000, 1479) mit der Folge ganz oder teilweise
unterblieben ist, dass im wirtschaftlichen Ergebnis nicht einmal die
tatsächlichen --die Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG
unterschreitenden-- Unterhaltszahlungen des Steuerpflichtigen in vollem Umfang
von der Einkommensteuer freigestellt worden
sind.
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Urteil vom 24. August
2004 VIII R 18/04
Es
ist verfassungsgemäß, dass der durch § 32 Abs. 6
Satz 1 EStG i.d.F. des FamFöG für die Jahre 2000 und 2001
eingeführte Betreuungsfreibetrag nur für Kinder, welche das
16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert sind, gewährt
wurde.
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Beschluss vom 6. März 2003
XI B 76/02
An
der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 Sätze 2
ff. EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 bestehen insoweit ernstliche Zweifel,
als aufgrund des begrenzten Verlustausgleichs --hier zwischen negativen
Einkünften aus Gewerbebetrieb und positiven Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung-- eine Einkommensteuer auch dann festzusetzen ist, wenn dem
Steuerpflichtigen von seinem im Veranlagungszeitraum Erworbenen nicht einmal das
Existenzminimum verbleibt.
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Beschluss vom 6. März
2003 XI B 7/02
An
der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 Sätze 2
ff. EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 bestehen insoweit ernstliche Zweifel,
als aufgrund des begrenzten Verlustausgleichs --hier zwischen negativen
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und positiven Einkünften aus
selbständiger Arbeit-- eine Einkommensteuer auch dann festzusetzen ist,
wenn dem Steuerpflichtigen von seinem im Veranlagungszeitraum Erworbenen nicht
einmal das Existenzminimum verbleibt.
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Urteil vom 10. Oktober 2000 IX R
60/96
1.
Der Begriff der erhöhten Absetzungen i.S. von § 10e Abs. 4
Satz 3 EStG umfasst auch die nach § 52 Abs. 21 Satz 4
EStG wie Sonderausgaben abziehbaren Beträge (Anschluss an BFH-Urteil vom
4. Oktober 1990 X R 54/90, BFHE 163, 36, BStBl II 1991,
221).
2. Gegen den
Ausschluss der gleichzeitigen Förderung zweier in räumlichem
Zusammenhang belegener Objekte in § 10e Abs. 4 Satz 2
zweiter Halbsatz EStG bestehen (zumindest) dann keine verfassungsrechtlichen
Bedenken, wenn die zur Einkommensteuer zusammen veranlagten Ehegatten die
Wohnungen jeweils als Miteigentümer
erwerben.
Art. 6 Abs. 1 GG
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Urteil vom 23. April 2009
VI R 60/06
Der Betreuungsfreibetrag in § 32
Abs. 6 Satz 1 EStG 2001 erfasst auch erwerbsbedingten
Betreuungsbedarf.
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Urteil vom
26. März 2009 VI R 59/08
Es ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die zumutbare Belastung bei
getrennter Veranlagung von Ehegatten vom Gesamtbetrag der Einkünfte beider
Ehegatten berechnet wird.
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Urteil vom 30. Oktober 2008 VI R
10/07
Bei beiderseits berufstätigen Ehegatten sind
die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung zeitlich
unbeschränkt als Minderung finanzieller Leistungsfähigkeit steuerlich
zu berücksichtigen. Die Verlegung des Familienwohnsitzes an den
Beschäftigungsort des anderen Ehegatten unter Beibehaltung der
ursprünglichen Familienwohnung als Erwerbswohnung ist unerheblich.
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Urteil vom 17. Januar 2008
VI R 45/04
Bei zusammen veranlagten Ehegatten, die
Gesamtschuldner rückständiger Steuern sind, kann auch der Ehegatte,
der Gesamtrechtsnachfolger seines verstorbenen Ehepartners ist, eine Aufteilung
der Steuern nach den §§ 268 ff. AO beantragen.
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Beschluss vom 10. Januar 2008
VI R 17/07
Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber
eingeholt, ob § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des StÄndG
2007 insoweit mit dem GG vereinbar ist, als danach Aufwendungen des
Arbeitnehmers für seine Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger
Arbeitsstätte keine Werbungskosten sind und keine weiteren
einkommensteuerrechtlichen Regelungen bestehen, nach denen die vom Abzugsverbot
betroffenen Aufwendungen ansonsten die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage
mindern.
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Urteil vom 27. September 2007
III R 28/05
Aufwendungen eines Elternteils für Besuche
seiner bei dem anderen Elternteil lebenden Kinder sind nicht als
außergewöhnliche Belastung abziehbar (Fortführung des
Senatsurteils vom 28. März 1996 III R 208/94, BFHE 180, 551,
BStBl II 1997, 54).
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Urteil vom 26. Juli 2007
VI R 48/03
Bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes
für die pauschale Lohnsteuer nach § 40 Abs. 1 EStG werden
die auf den Lohnsteu-erkarten der Arbeitnehmer eingetragenen
Kinderfreibeträge nicht berücksichtigt.
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Beschluss vom 20. Juni 2007
II R 56/05
Art. 3 Abs. 1 und 3 sowie Art. 14
Abs. 1 GG gebieten es nicht, eingetragene Lebenspartner
erbschaftsteuerrechtlich in dieselbe Steuerklasse einzuordnen und ihnen
dieselben Freibeträge zu gewähren wie Ehegatten.
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Urteil vom 15. März 2007
III R 93/03
Ausländer,
die sich im Rahmen einer ausländerrechtlichen Duldung im Inland aufhalten,
haben keinen Anspruch auf Kindergeld.
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Urteil vom 15. März
2007 VI R 31/05
1.
Die Rechtsprechung des BFH, nach der eine doppelte Haushaltsführung auch
dann anerkannt werden kann, wenn Personen, die an verschiedenen Orten wohnen und
dort arbeiten, nach der Eheschließung eine der beide Wohnungen zur
Familienwohnung machen, ist nicht in jedem Fall auf nicht eheliche
Lebensgemeinschaften zu
übertragen.
2.
Die Gründung eines doppelten Haushalts kann bei nicht verheirateten
Personen beruflich veranlasst sein, wenn sie vor der Geburt eines gemeinsamen
Kindes an verschiedenen Orten berufstätig sind, dort wohnen und im
zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Kindes eine der beiden Wohnungen zur
Familienwohnung machen.
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Urteil vom 20. Juli 2006
III R 8/04
Es
verstößt nicht gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete
Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit, dass der
Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Unterhaltsleistungen an den
anderen Partner nur bis zu dem Höchstbetrag des § 33a EStG als
außergewöhnliche Belastung abziehen
kann.
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Urteil vom 9. Mai 2006
VII R 15/05
1.
Es ist kein hinreichender Grund ersichtlich, den zwischen zusammenveranlagten
Ehegatten unentgeltlich zugewendeten Vermögenswert nach § 278
Abs. 2 AO 1977 einem zeitlich unbeschränkten Zugriff durch das FA
auszusetzen, während die Anfechtung einer solchen
Vermögensverschiebung nach dem AnfG bei nicht zusammenveranlagten Eheleuten
nur zeitlich eingeschränkt möglich
ist.
2. Soweit
§ 278 Abs. 2 AO 1977 eine zeitlich unbeschränkte
Inanspruchnahme des Zuwendungsempfängers vorsieht, während das AnfG
für vergleichbare Sachverhalte zeitlich begrenzte
Anfechtungsmöglichkeiten eröffnet, liegt eine Regelungslücke vor,
die durch eine analoge Anwendung von § 3 Abs. 1 AnfG zu
schließen ist.
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Urteil vom 22. Februar
2006 I R 60/05
1.
Mitarbeiter des Goethe-Instituts mit Wohnsitz im Ausland stehen nicht zu einer
inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem
Dienstverhältnis und sind daher nicht nach § 1 Abs. 2 EStG
1997 unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig.
2.
Ob eine Person in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt hat, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht
ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen wird
(§ 1 Abs. 2 Satz 2 EStG 1997), ist nach den Vorschriften des
maßgebenden ausländischen Steuerrechts zu
prüfen.
3. Die
Antragsveranlagung einer Person mit inländischen Einkünften i.S. des
§ 49 EStG 1997 nach § 1 Abs. 3 EStG 1997
ermöglicht im Grundsatz keine Zusammenveranlagung mit ihrem ebenfalls im
Ausland wohnenden Ehegatten, wenn dieser selbst nicht unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig ist.
4.
Unterhaltsaufwendungen an den im Ausland wohnenden Ehegatten sind
gemäß § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG 1997 nur insoweit
abzugsfähig, als sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates
notwendig und angemessen sind. Auf die konkreten Lebenshaltungskosten am Wohnort
ist nicht abzustellen.
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Urteil vom 26. Januar
2006 III R 51/05
Partner
einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben keinen Anspruch auf
Durchführung einer Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer unter Anwendung
des Splittingtarifs.
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Beschluss vom 14. Dezember
2005 X R 20/04
Es
wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 10
Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 10 Abs. 3 EStG in
der für das Streitjahr 1997 geltenden Fassung insofern
verfassungsmäßig ist,
als
1. diese
Vorschrift den Abzug von Beiträgen zu Krankenversicherungen mit der Wirkung
begrenzt, dass diese im Streitfall nicht ausreichen, damit die Kläger
für sich selbst Krankenversicherungsschutz in dem von den gesetzlichen
Krankenversicherungen gewährten und somit angemessenen Umfang erlangen
können,
2. die
verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Abziehbarkeit der den gesamten
Vorsorgebedarf abdeckenden Aufwendungen durch den dem Steuerpflichtigen selbst
und seinem Ehegatten zustehenden Höchstbetrag unabhängig davon
begrenzt wird, ob unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind oder nicht. Weder
§ 10 Abs. 3 EStG noch eine sonstige Vorschrift des EStG sieht
eine steuerliche Entlastung oder bei der Bemessung des Kindergeldes eine
Transferleistung für den Fall vor, dass der Steuerpflichtige seine Kinder
privat gegen Krankheit versichert, um für diese im Leistungsumfang der
gesetzlichen Krankenversicherung Versicherungsschutz zu erlangen.
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Urteil vom 28. Juli 2005 III R 68/04
Erkennt der leibliche Vater eines Kindes in einem Rechtsstreit um die Gewährung eines Kinder- und Haushaltsfreibetrags während des finanzgerichtlichen Verfahrens die Vaterschaft an, nachdem das Kind die Scheinvaterschaft des ehelichen Vaters angefochten hat, hat das FG die zivilrechtlich bis zur Geburt zurückwirkende Vaterschaft bei der Entscheidung über die angefochtenen Einkommensteuerbescheide zu berücksichtigen und die kindbedingten Steuervorteile zu gewähren.
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Beschluss vom 14. Dezember
2004 VIII R 106/03
1.
Es verstößt nicht gegen das GG oder sonstiges
Recht,
- dass das
Kindergeld gemäß § 64 Abs. 1 EStG an nur
einen
Berechtigten zu
zahlen ist und
-
dass es gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG an
denjenigen Berechtigten zu zahlen ist, der das Kind in seinen Haushalt
aufgenommen hat
(Obhutsprinzip).
2.
Der Begriff der Haushaltsaufnahme i.S. des § 64 Abs. 2
Satz 1 EStG ist unter Berücksichtigung seines Zwecks dahin auszulegen,
dass ein Kind, welches sich in den Haushalten beider Elternteile in einer
Besuchscharakter überschreitenden Weise aufhält, demjenigen Elternteil
zuzuordnen ist, in dessen Haushalt es sich überwiegend aufhält und
seinen Lebensmittelpunkt hat.
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Urteil vom 15. Juli 2004
III R 19/03
1.
Ein nach dem EigZulG begünstigtes Objekt, das sich im
Gesamthandsvermögen einer Erbengemeinschaft befindet, ist für die
Förderung nach dem EigZulG den Miterben anteilig entsprechend ihrem
jeweiligen Erbanteil zuzurechnen, so dass sie die Eigenheimzulage nach den
für Miteigentümer geltenden Regeln beanspruchen
können.
2. Der
hinterbliebene Ehegatte, der vom verstorbenen Ehegatten einen Miteigentumsanteil
an der eigengenutzten Wohnung unentgeltlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
hinzu erwirbt, kann den darauf entfallenden Fördergrundbetrag nur dann nach
§ 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG "weiter in der bisherigen
Höhe in Anspruch nehmen", wenn der Anspruch auf Eigenheimzulage in der
Person des Erblassers bereits entstanden war. Als Ausnahmeregelung ist
§ 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG nicht über seinen Wortlaut
hinaus anwendbar.
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Urteil vom 19. Mai 2004
III R 55/03
1.
Der Steuerpflichtige ist durch die Einkommensteuerfestsetzung beschwert, auch
wenn er nach Abzug des in fiktive Kinderfreibeträge umzurechnenden
Kindergeldes im wirtschaftlichen Ergebnis nicht mit Einkommensteuer belastet
ist.
2. Aus der
Festsetzung von Einkommensteuer, obwohl der Steuerpflichtige wegen seiner
geringen Einkünfte Anspruch auf Sozialhilfe für sich und seine Kinder
hat, kann nicht geschlossen werden, das Existenzminimum des Steuerpflichtigen
und seiner Kinder sei nicht ausreichend von der Einkommensteuer
freigestellt.
3. Da
die Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums der
Kinder durch Freibeträge oder Kindergeld bewirkt wird und bei geringen
Einkünften das Kindergeld regelmäßig zu einer höheren
Entlastung als die Steuerersparnis durch die Freibeträge führt, ist
das gezahlte Kindergeld in fiktive Freibeträge umzurechnen. Ergibt sich
nach Abzug der fiktiven Freibeträge ein zu versteuerndes Einkommen
unterhalb des Eingangssatzes des Tarifs, ist der Steuerpflichtige wirtschaftlich
nicht mit Einkommensteuer belastet, das Existenzminimum des Steuerpflichtigen
und seiner Kinder also von der Besteuerung
ausgenommen.
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Urteil vom 11. Dezember 2002
XI R 17/00
Der
beschränkte Abzug von Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10
Abs. 3 in der Fassung des EStG 1990 und des EStG 1997 ist nicht
verfassungswidrig.
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Urteil vom 26. Februar 2002
VIII R 92/98
1.
§ 66 Abs. 1 EStG in der für das Kalenderjahr 1996
gültigen Fassung, wonach das Kindergeld für das erste und zweite Kind
jeweils 200 DM beträgt, ist verfassungsgemäß. Dies gilt
unabhängig davon, ob der Kinderfreibetrag gemäß § 32
Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG den verfassungsrechtlichen
Anforderungen an die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Kinder
genügt.
2. Der
Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verpflichtet den Gesetzgeber nicht, Eltern
unabhängig von ihrer Bedürftigkeit für jedes Kind staatliche
Hilfen in gleicher Höhe zu gewähren.
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Urteil vom 4. Dezember 2001
III R 31/00
1.
Aufwendungen für einen Familienrechtsstreit über das Umgangsrecht
eines Vaters mit seinen nichtehelichen Kindern können unter Geltung des
früheren § 1711 BGB dann als außergewöhnliche
Belastung zu berücksichtigen sein, wenn die Mutter jeglichen Umgang des
Vaters mit den Kindern grundlos
verweigert.
2. Die
Kosten für eine Verfassungsbeschwerde sind dann eine
außergewöhnliche Belastung, wenn die geltend gemachte
Grundrechtsverletzung schwerwiegend, die Gesetzeslage verfassungsrechtlich
umstritten ist und wenn während des Beschwerdeverfahrens das Gesetz im
Sinne des Beschwerdeführers geändert wird, so dass der
Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt und die
Annahme auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten angezeigt ist, weil nach
dem neuen Gesetz die Grundrechtsverletzung anderweitig beseitigt werden
kann.
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Urteil vom 25. April 2001 II R
72/00
1.
Die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 4 GrEStG 1983 erfasst
nur Grundstückserwerbe zwischen Partnern einer Ehe im Sinne des
bürgerlichen Rechts. Grundstücksübertragungen zwischen Partnern
einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind danach nicht von der
Grunderwerbsteuer
befreit.
2. Die
Nichtgewährung einer Grunderwerbsteuerbefreiung für
Grundstücksübertragungen zwischen Partnern einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft --auch wenn aus dieser gemeinsame Kinder hervorgegangen
sind-- verstößt nicht gegen das
Grundgesetz.
Art. 6 Abs. 1 und 2 GG
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Urteil vom 4. Juli 2002
III R 8/01
1.
§ 33a Abs. 1 Satz 1 und 5 EStG i.d.F. des JStG 1996
lässt nur noch Unterhaltsleistungen an Personen, die nach inländischen
Maßstäben gesetzlich unterhaltsberechtigt sind, zum Abzug als
außergewöhnliche Belastung zu. Unterhaltsleistungen an nach den
Vorschriften des BGB nicht unterhaltsberechtigte Angehörige in der
Seitenlinie sind auch dann nicht abziehbar, wenn der Steuerpflichtige nach
ausländischem Recht zu deren Unterhalt verpflichtet ist, selbst wenn die
Unterhaltspflicht aufgrund internationalen Privatrechts im Inland verbindlich
ist.
2. Die
Beschränkung des Abzugs auf Unterhaltsleistungen an nach inländischem
Recht unterhaltsberechtigte Personen verstößt weder gegen Art. 3
Abs. 1 GG noch gegen Europarecht.
Art. 6 Abs. 1, 2, 4 und 5 GG
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Urteil vom 28. Juli 2005
III R 30/03
Aufwendungen
einer nicht verheirateten, empfängnisunfähigen Frau für
künstliche Befruchtungen können auch dann nicht als
außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden,
wenn die Frau in einer festen Partnerschaft lebt (Weiterentwicklung der
Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 18. Juni 1997 III R 84/96, BFHE
183, 476, BStBl II 1997, 805).
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG
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Urteil vom 18. März
2004 III R 24/03
1.
Die Kosten eines Vaterschaftsfeststellungsprozesses können eine
außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG
sein.
2. Wird ein
Steuerpflichtiger auf Feststellung der Vaterschaft und Zahlung des
Regelunterhaltes verklagt, so sind die ihm auferlegten Prozesskosten
zwangsläufig, wenn er ernsthafte Zweifel an seiner Vaterschaft
substantiiert dargelegt sowie schlüssige Beweise angeboten hat und wenn
sein Verteidigungsvorbringen bei objektiver Betrachtung Erfolg versprechend
schien.
Art. 6 Abs. 4 GG
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Urteil vom 5. Dezember 2000 VII R
18/00
Es
verstößt nicht gegen das gemeinschaftsrechtlich geregelte Verbot der
Diskriminierung auf Grund des Geschlechts und den grundgesetzlich geregelten
Gleichberechtigungsgrundsatz, dass der Erziehungsurlaub nach dem BErzGG nicht
auf die Dauer der für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung
nachzuweisenden berufspraktischen Tätigkeit angerechnet
wird.
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