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Urteil vom 1. Juli 2009
I R 76/08
1. Die Hinzurechnung von nach dem sog.
Halbeinkünfteverfahren steuerfreien Einkünften zur Bemessungsgrundlage
der in Baden-Württemberg erhobenen Kirchensteuer gemäß
§ 5 Abs. 2 KiStG BW i.V.m. § 51a Abs. 2
Satz 2 EStG kann nicht durch Verrechnung mit im betreffenden
Veranlagungszeitraum nicht verbrauchten Verlustvorträgen neutralisiert
werden.
2. Das Fehlen einer Verrechnungsmöglichkeit
verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
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Urteil vom 14. Mai 2009
IV R 27/06
1. Der Steuerpflichtige hat einen Anspruch auf
die im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde stehende
Gewährung einer Steuervergünstigung nach § 3 Abs. 1
ZRFG, wenn die Finanzverwaltung in einschlägigen Verwaltungsanweisungen
eine dahingehende Selbstbindung eingegangen ist.
2. Bei einer Betriebsaufspaltung sind Besitz- und
Betriebsgesellschaft dann betriebsvermögensmäßig miteinander
verbunden, wenn sich die personelle Verflechtung aus der Beteiligung an den
Gesellschaften ergibt und nicht nur auf einem rein tatsächlichen
Herrschaftsverhältnis beruht (Konkretisierung des BFH-Beschlusses vom
26. März 1993 III S 42/92, BFHE 171, 164, BStBl II 1993,
723).
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Urteil vom
26. März 2009 VI R 59/08
Es ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die zumutbare Belastung bei
getrennter Veranlagung von Ehegatten vom Gesamtbetrag der Einkünfte beider
Ehegatten berechnet wird.
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Urteil vom 26. März 2009
VI R 42/07
1. Der Umstand, dass der Gesetzgeber Flugstrecken
nicht in die Entfernungspauschale einbezogen hat, begegnet keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken.
2. Mit dem Abzug der tatsächlichen
Flugkosten wahrt der Gesetzgeber das objektive Nettoprinzip in besonderer Weise
und trägt folgerichtig dem Gebot der Besteuerung nach der finanziellen
Leistungsfähigkeit Rechnung.
3. Soweit die Entfernungspauschale als
entfernungsabhängige Subvention und damit als Lenkungsnorm wirkt, ist es
gleichheitsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber aus verkehrs-
und umweltpolitischen Motiven Flugstrecken nicht in die Entfernungspauschale
einbezogen hat.
4. Mit dem Abzug der tatsächlichen
Flugkosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
Satz 5 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3
EStG verstößt der Gesetzgeber nicht wegen eines normativen
Vollzugsdefizits gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
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Urteil vom 19. März 2009
V R 48/07
1. Eine aufgrund unzutreffenden Steuerausweises
in einer Rechnung gemäß § 14 Abs. 2 UStG entstandene
nicht entrichtete Steuer ist gemäß § 233a AO zu verzinsen.
Die aufgrund des Steuerausweises entstandene Umsatzsteuerschuld besteht bis zur
--ohne Rückwirkung eintretenden-- Berichtigung des Steuerbetrags.
2. Eine rückwirkende Berichtigung
unzutreffend ausgewiesener Steuer widerspricht dem Regelungszweck des
§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG i.V.m. § 17 Abs. 1
UStG. Für eine sachliche Unbilligkeit der Verzinsung von derartigen
Umsatzsteuernachforderungen ist deshalb kein Anhaltspunkt ersichtlich.
3. Eine ermessenslenkende Billigkeitsregelung der
Verwaltung, wonach Nachzahlungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen zu
erlassen sind, wenn ein Unternehmer eine unrichtige Endrechnung, die eine
Steuerschuld nach § 14 Abs. 2 UStG auslöst, in einem auf das
Kalenderjahr der ursprünglichen Rechnungserteilung folgenden Kalenderjahr
nach Aufdeckung seines Fehlers sogleich berichtigt hat, bindet die Gerichte
nicht.
4. Ein aus Art. 3 Abs. 1 GG
herzuleitender Anspruch gegenüber einer Behörde auf Fortführung
einer gesetzwidrigen Verwaltungspraxis besteht nicht.
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Urteil vom 29. Januar 2009
VI R 44/08
Entsteht bei einem Steuerpflichtigen infolge der
Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a EStG ein
sog. Anrechnungsüberhang, kann der Steuerpflichtige weder die Festsetzung
einer negativen Einkommensteuer in Höhe dieses Anrechnungsüberhangs
noch die Feststellung einer rück- oder vortragsfähigen
Steuerermäßigung beanspruchen.
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Urteil vom 26. November 2008
X R 15/07
1. Mit der Umstellung der Besteuerung der
Alterseinkünfte auf die sog. nachgelagerte Besteuerung hat der Gesetzgeber
die Grenzen seines weiten Gestaltungsspielraums nicht überschritten.
2. Die Besteuerung der Renteneinkünfte eines
vormals Selbständigen im Rahmen der Übergangsregelung des AltEinkG
begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, sofern nicht gegen das Verbot
der Doppelbesteuerung verstoßen wird.
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Urteil vom 20. November 2008
VI R 14/08
Die Barzahlung einer Rechnung aus der
Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und
Modernisierungsmaßnahmen ohne bankmäßige Dokumentation des
Zahlungsvorgangs schließt die entsprechenden Aufwendungen von der
Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG in
seiner im Veranlagungszeitraum 2006 geltenden Fassung aus.
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Urteil vom 30. Oktober 2008 VI R
10/07
Bei beiderseits berufstätigen Ehegatten sind
die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung zeitlich
unbeschränkt als Minderung finanzieller Leistungsfähigkeit steuerlich
zu berücksichtigen. Die Verlegung des Familienwohnsitzes an den
Beschäftigungsort des anderen Ehegatten unter Beibehaltung der
ursprünglichen Familienwohnung als Erwerbswohnung ist unerheblich.
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Beschluss vom 8. Oktober 2008
I R 95/04
Es wird die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 54 Abs. 6
KStG 1996 i.d.F. des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen
Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung (BGBl I 1997, 3121, BStBl I
1998, 7) insoweit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, als
§ 8 Abs. 4 KStG 1996 i.d.F. des Gesetzes zur Fortsetzung der
Unternehmenssteuerreform (BGBl I 1997, 2590, BStBl I 1997, 928) für
Körperschaften, die ihre wirtschaftliche Identität --gemessen an den
Maßstäben der Neuregelung-- vor dem 1. Januar 1997 verloren
haben, bereits 1997 anzuwenden ist, dagegen für Körperschaften, die
ihre wirtschaftliche Identität erstmals im Jahr 1997 vor dem 6. August
verloren haben, erst im Jahr 1998.
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Urteil vom 11. September 2008
VI R 13/06
Rügt ein Steuerpflichtiger, der nicht zu den
Abgeordneten des Deutschen Bundestages gehört, im finanzgerichtlichen
Verfahren eine gleichheitswidrige Begünstigung der Abgeordneten aufgrund
der diesen gewährten steuerfreien Kostenpauschale, so kommt eine Vorlage an
das Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung ihrer
Verfassungsmäßigkeit mangels Entscheidungserheblichkeit nicht in
Betracht.
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Urteil vom 8. Mai 2008
VI R 76/04
Das Schälen von Spargel durch
Aushilfskräfte eines landwirtschaftlichen Betriebs zählt nicht zu den
typisch land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten i.S. des § 40a
Abs. 3 Satz 1 EStG.
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Urteil vom 17. April 2008
III R 16/05
Ausländer, die vergeblich die Anerkennung
als Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit begehren, haben auch für
solche Zeiten keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 1
EStG, in denen sie zu Unrecht im Besitz deutscher Ausweispapiere sind.
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Urteil vom 2. April 2008
II R 4/06
Behält ein Unternehmen, dessen
Geschäftszweck nach außen lediglich auf die Vermittlung von
Spielgemeinschaften und Spielverträgen gerichtet ist, die ihm von den
Spielern zum Einsatz bei einer genehmigten Lotterie überlassenen Mittel
für sich und erhalten die Spieler die Gewinne, die beim
absprachegemäßen Abschluss von Lotterieverträgen angefallen
wären, aus den Einsätzen ausgezahlt, veranstaltet es eine der
Lotteriesteuer unterliegende Lotterie.
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Urteil vom 21. Februar 2008
III R 79/03
Aus dem früheren Jugoslawien stammende,
geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber
pauschale Sozialversicherungsbeiträge abführt, haben keinen Anspruch
auf Kindergeld nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale
Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (BGBl II 1969, 1438) i.d.F. des
Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (BGBl II 1975, 390)
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Urteil vom 17. Januar 2008
VI R 45/04
Bei zusammen veranlagten Ehegatten, die
Gesamtschuldner rückständiger Steuern sind, kann auch der Ehegatte,
der Gesamtrechtsnachfolger seines verstorbenen Ehepartners ist, eine Aufteilung
der Steuern nach den §§ 268 ff. AO beantragen.
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Beschluss vom 10. Januar 2008
VI R 17/07
Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber
eingeholt, ob § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des StÄndG
2007 insoweit mit dem GG vereinbar ist, als danach Aufwendungen des
Arbeitnehmers für seine Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger
Arbeitsstätte keine Werbungskosten sind und keine weiteren
einkommensteuerrechtlichen Regelungen bestehen, nach denen die vom Abzugsverbot
betroffenen Aufwendungen ansonsten die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage
mindern.
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Beschluss vom 19. Dezember 2007
IX B 219/07
Die Verfassungsmäßigkeit des
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG i.d.F. ab 1999 ist nicht
zweifelhaft.
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Urteil vom 19. Dezember 2007
I R 52/07
1. Eine Realisierung von
Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 Abs. 2 KStG
1999 n.F. ist nur durch Gewinnausschüttungen möglich, die zeitlich
nach dem Stichtag für die erstmalige Ermittlung des Guthabens nach
Maßgabe des § 37 Abs. 1 KStG 1999 n.F. erfolgen
(Bestätigung des BMF-Schreibens vom 6. November 2003, BStBl I 2003,
575 Tz. 31).
2. Eine Gewinnausschüttung ist dann i.S. des
§ 37 Abs. 2 KStG 1999 n.F. erfolgt, wenn sie abgeflossen ist
(Bestätigung des BMF-Schreibens vom 6. November 2003, BStBl I 2003,
575 Tz. 7 und 30).
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Urteil vom 22. November 2007
III R 54/02
1. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden, dass Ausländer, deren Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland lediglich geduldet ist, auch nach der Neuregelung der
Kindergeldberechtigung (§ 62 Abs. 2 EStG i.d.F. des AuslAnsprG
vom 13. Dezember 2006, BGBl I 2006, 1915) keinen Anspruch auf Kindergeld
haben (Festhalten am Senatsurteil vom 15. März 2007
III R 93/03, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV
2007, 1234).
2. Ebenso wenig begegnet es
verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Anspruchsberechtigung von
Ausländern mit bestimmten Aufenthaltstiteln (§ 62 Abs. 2
Nr. 2 Buchst. c EStG n.F.) an die Integration in den deutschen
Arbeitsmarkt geknüpft ist.
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Urteil vom 27. September 2007
III R 28/05
Aufwendungen eines Elternteils für Besuche
seiner bei dem anderen Elternteil lebenden Kinder sind nicht als
außergewöhnliche Belastung abziehbar (Fortführung des
Senatsurteils vom 28. März 1996 III R 208/94, BFHE 180, 551,
BStBl II 1997, 54).
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Urteil vom 23. August 2007
VI R 74/04
Bei der Bemessung der verbilligten
Überlassung einer Unterkunft, die als Sachbezug dem Arbeitsentgelt
hinzuzurechnen ist, sind die amtlichen Werte der Sachbezugsverordnung in ihrer
in den Jahren 1995 bis 1997 jeweils gültigen Fassung im
Festsetzungsverfahren zwingend anzusetzen.
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Urteil vom 21. Juni 2007 III R 48/04
1. Aufwendungen für Diätverpflegung
sind nach dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 3
EStG und der Entstehungsgeschichte der Ausschlussnorm ausnahmslos nicht als
außergewöhnliche Belastung abziehbar (Bestätigung der
Rechtsprechung). Dies gilt auch für Sonderdiäten, die --wie z.B. bei
der Zöliakie (Glutenunverträglichkeit)-- eine medikamentöse
Behandlung ersetzen.
2. Gegen das gesetzliche Verbot der
Berücksichtigung von Aufwendungen für Diätverpflegung bestehen
keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
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Beschluss vom 20. Juni 2007
II R 56/05
Art. 3 Abs. 1 und 3 sowie Art. 14
Abs. 1 GG gebieten es nicht, eingetragene Lebenspartner
erbschaftsteuerrechtlich in dieselbe Steuerklasse einzuordnen und ihnen
dieselben Freibeträge zu gewähren wie Ehegatten.
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Urteil vom 29. März 2007
IX R 17/06
Das
Ermessen hinsichtlich des Erlasses von Säumniszuschlägen auf nicht
geleistete Einkommensteuervorauszahlungen ist nicht wegen Verfassungswidrigkeit
von § 37 Abs. 3 Satz 7 EStG auf Null
reduziert.
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Urteil vom 15. März 2007
III R 93/03
Ausländer,
die sich im Rahmen einer ausländerrechtlichen Duldung im Inland aufhalten,
haben keinen Anspruch auf Kindergeld.
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Urteil vom 26. Februar 2007
II R 2/05
Die
mit Wirkung ab 1. Juli 2000 in Berlin erfolgte Erhöhung der
Vergnügungsteuer für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit in
Spielhallen auf 600 DM ist verfassungsgemäß, sofern der
Stückzahlmaßstab weiterhin beibehalten werden durfte. Das ist der
Fall, wenn die Einspielergebnisse der einzelnen derartigen Geräte im
Regelfall nicht mehr als 25 v.H. nach oben oder nach unten vom Durchschnitt
der Einspielergebnisse dieser Automaten abweichen.
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Urteil vom 10. Januar 2007
I R 87/03
1.
Ein beschränkt Steuerpflichtiger mit Einkünften gemäß
§ 50a Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 EStG 1990 unterliegt
im Veranlagungszeitraum 1996 dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4
Satz 3 und 4 EStG 1996 mit seinen Bruttoeinnahmen. Hat der beschränkt
Steuerpflichtige jedoch Ausgaben, welche unmittelbar mit der betreffenden
wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen, aus der die zu
versteuernden Einkünfte erzielt worden sind, und werden diese Ausgaben dem
Vergütungsschuldner mitgeteilt, so sind die Ausgaben regelmäßig
bereits im Rahmen des Abzugsverfahrens zu berücksichtigen. Soweit
§ 50a Abs. 4 Satz 4 EStG 1990 dies ausschließt,
verstößt die Vorschrift gegen Gemeinschaftsrecht (Anschluss an
EuGH-Urteil vom 3. Oktober 2006 Rs. C-290/04 "Scorpio", BFH/NV 2007,
Beilage 1, 36).
2.
Wenn und soweit unmittelbar mit der Tätigkeit zusammenhängende
Aufwendungen im Abzugsverfahren nicht berücksichtigt worden sind, kann der
beschränkt Steuerpflichtige deren Erstattung in unmittelbarer oder analoger
Anwendung des § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 EStG 1990
(i.d.F. des JStG 1997), ggf. auch des § 50d Abs. 1 Satz 3
EStG 1990 beantragen. Die wahlweise Beantragung eines Veranlagungsverfahrens
scheidet aus. Ein solches Wahlrecht ist weder aus Gründen des Verfassungs-
noch des Gemeinschaftsrechts
geboten.
3. Der
Mindeststeuersatz gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG
1990 von 25 v.H. des Einkommens eines gebietsfremden beschränkt
Steuerpflichtigen aus selbständiger Arbeit verstößt weder gegen
Gemeinschafts- noch gegen Verfassungsrecht, sofern er nicht höher ist als
der Steuersatz, der sich für den betroffenen Steuerpflichtigen
tatsächlich aus der Anwendung des progressiven Steuertarifs auf die
Nettoeinkünfte zuzüglich eines Betrages in Höhe des
Grundfreibetrages ergeben würde (Bestätigung des Senatsurteils vom
19. November 2003 I R 34/02, BFHE 204, 449, BStBl II 2004, 773;
Anschluss an EuGH-Urteil vom 12. Juni 2003 Rs. C-234/01 "Gerritse",
EuGHE I 2003, 5933, BStBl II 2003, 859).
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Urteil vom 8. November 2006
I R 69, 70/05
§ 37
Abs. 2a KStG 2002 i.d.F. des StVergAbG vom 16. Mai 2003 (BGBl I 2003,
660, BStBl I 2003, 321), der ausschüttungsbedingte Minderungen der
Körperschaftsteuer im Hinblick auf nach dem 11. April 2003 und vor dem
1. Januar 2006 erfolgende Gewinnausschüttungen ausschließt
("Körperschaftsteuer-Moratorium"), ist mit dem Grundgesetz
vereinbar.
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Urteil vom 4. Oktober
2006 VIII R 53/04
1.
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 25. November
1997 VIII R 4/94, BFHE 184, 255, BStBl II 1998, 461) fest, dass im
Rahmen einer Außenprüfung ermittelte Tatsachen bei der Änderung
eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Steuerbescheides nur
ausnahmsweise nicht verwertet werden dürfen, wenn ein sog. qualifiziertes
materiell-rechtliches Verwertungsverbot zum Zuge
kommt.
2.
Auskunftsbegehren dürfen auch an Dritte gerichtet werden, wenn der
Steuerpflichtige unbekannt ist und ein hinreichender Anlass aufgrund konkreter
Umstände oder allgemeiner, auch branchenspezifischer, Erfahrungen
besteht.
3. Liegen
die Voraussetzungen für ein qualifiziertes Verwertungsverbot vor, weil ein
weiteres Beweismittel nur unter Verletzung von Grundrechten oder in strafbarer
Weise von der Finanzbehörde erlangt worden ist, so kann dieses
Verwertungsverbot ausnahmsweise im Wege einer sog. Fernwirkung auch der
Verwertung dieses nur mittelbaren --isoliert betrachtet rechtmäßig
erhobenen-- weiteren Beweismittels
entgegenstehen.
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Beschluss vom
21. September 2006 VI R 81/04
Das
BMF wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 FGO zum
Beitritt aufgefordert, um zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des
§ 3 Nr. 12 EStG im Hinblick auf die Steuerfreiheit der
Amtsausstattung und der Kostenpauschale für Abgeordnete (§ 12
AbgG) Stellung zu nehmen.
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Urteil vom 20. Juli 2006
III R 8/04
Es
verstößt nicht gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete
Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit, dass der
Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Unterhaltsleistungen an den
anderen Partner nur bis zu dem Höchstbetrag des § 33a EStG als
außergewöhnliche Belastung abziehen
kann.
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Beschluss vom 22. Mai 2006
VI R 46/05
Es
wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob
§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG in der für den
Veranlagungszeitraum 1996 maßgeblichen Fassung vom 25. Februar 1992
(BGBl I 1992, 297) mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar ist, als der Antrag
auf Veranlagung bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden
zweiten Kalenderjahrs zu stellen ist.
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Beschluss vom 22. Mai 2006
VI R 49/04
Es
wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 46
Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG in der für den Veranlagungszeitraum
1998 maßgeblichen Fassung vom 16. April 1997 (BGBl I 1997, 821) mit
dem GG insoweit unvereinbar ist, als der Antrag auf Veranlagung bis zum Ablauf
des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs zu stellen
ist.
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Urteil vom 20. April 2006
III R 64/04
Kindergeldnachzahlungen
sind nicht zu verzinsen.
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Urteil vom 28. März
2006 VII R 38/04
1.
Die Besteuerung von aus Limonade und Bier hergestellten Biermischgetränken
(Radler) nach dem Stammwürzegehalt (Grad Plato) des Fertigerzeugnisses
verstößt weder gegen Gemeinschaftsrecht noch gegen Art. 3
Abs. 1 GG.
2.
Auch ein Verstoß des Art. 3 Abs. 1 der
Alkoholstrukturrichtlinie, der den Mitgliedstaaten die Möglichkeit
einräumt, Bier und Biermischgetränke nach dem Alkohohlgehalt oder nach
Grad Plato zu besteuern, gegen Art. 93, Art. 28 EG oder gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz des Gemeinschaftsrechts liegt nicht
vor.
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Urteil vom 22. Februar
2006 I R 60/05
1.
Mitarbeiter des Goethe-Instituts mit Wohnsitz im Ausland stehen nicht zu einer
inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem
Dienstverhältnis und sind daher nicht nach § 1 Abs. 2 EStG
1997 unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig.
2.
Ob eine Person in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt hat, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht
ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen wird
(§ 1 Abs. 2 Satz 2 EStG 1997), ist nach den Vorschriften des
maßgebenden ausländischen Steuerrechts zu
prüfen.
3. Die
Antragsveranlagung einer Person mit inländischen Einkünften i.S. des
§ 49 EStG 1997 nach § 1 Abs. 3 EStG 1997
ermöglicht im Grundsatz keine Zusammenveranlagung mit ihrem ebenfalls im
Ausland wohnenden Ehegatten, wenn dieser selbst nicht unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig ist.
4.
Unterhaltsaufwendungen an den im Ausland wohnenden Ehegatten sind
gemäß § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG 1997 nur insoweit
abzugsfähig, als sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates
notwendig und angemessen sind. Auf die konkreten Lebenshaltungskosten am Wohnort
ist nicht abzustellen.
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Beschluss vom 1. Februar
2006 X B 166/05
Es
ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass im zeitlichen Anwendungsbereich des
AltEinkG (ab dem 1. Januar 2005) geleistete Beiträge zu den
gesetzlichen Rentenversicherungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG)
als Sonderausgaben nach näherer Maßgabe der Überleitung in die
sog. nachgelagerte Besteuerung (§ 10 Abs. 3 EStG) nur
beschränkt abziehbar sind. Gegen diese gesetzliche Regelung bestehen bei
summarischer Beurteilung keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen
Bedenken.
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Urteil vom 26. Januar
2006 III R 51/05
Partner
einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben keinen Anspruch auf
Durchführung einer Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer unter Anwendung
des Splittingtarifs.
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Beschluss vom 14. Dezember
2005 X R 20/04
Es
wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 10
Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 10 Abs. 3 EStG in
der für das Streitjahr 1997 geltenden Fassung insofern
verfassungsmäßig ist,
als
1. diese
Vorschrift den Abzug von Beiträgen zu Krankenversicherungen mit der Wirkung
begrenzt, dass diese im Streitfall nicht ausreichen, damit die Kläger
für sich selbst Krankenversicherungsschutz in dem von den gesetzlichen
Krankenversicherungen gewährten und somit angemessenen Umfang erlangen
können,
2. die
verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Abziehbarkeit der den gesamten
Vorsorgebedarf abdeckenden Aufwendungen durch den dem Steuerpflichtigen selbst
und seinem Ehegatten zustehenden Höchstbetrag unabhängig davon
begrenzt wird, ob unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind oder nicht. Weder
§ 10 Abs. 3 EStG noch eine sonstige Vorschrift des EStG sieht
eine steuerliche Entlastung oder bei der Bemessung des Kindergeldes eine
Transferleistung für den Fall vor, dass der Steuerpflichtige seine Kinder
privat gegen Krankheit versichert, um für diese im Leistungsumfang der
gesetzlichen Krankenversicherung Versicherungsschutz zu erlangen.
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Urteil vom 29. November 2005
IX R 49/04
Die
Besteuerung von Einkünften aus privaten
Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 EStG in der Fassung ab 1999 ist
verfassungsgemäß.
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Urteil vom 19. Oktober
2005 I R 76/04
Die
Einführung des besonderen Kirchgelds für Kirchenmitglieder, die in
glaubensverschiedener Ehe leben, zum 1. Januar 2001 nach dem
Kirchensteuergesetz Nordrhein-Westfalen, den einschlägigen
Kirchensteuerordnungen und dem Kirchensteuerbeschluss 2001 verstößt
nicht gegen Verfassungsrecht.
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Urteil vom 21. September
2005 II R 56/03
Die
Regelung des § 16 Abs. 2 ErbStG, die bei beschränkter
Erbschaftsteuerpflicht einen geringeren Freibetrag als bei unbeschränkter
Steuerpflicht vorsieht, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1
GG.
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Urteil vom 7. September
2005 VIII R 90/04
Die
Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 20
Abs. 1 Nr. 7 EStG ist auch in den Veranlagungszeiträumen seit 1994
nicht verfassungswidrig.
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Urteil vom 30. August
2005 VII R 1/00
1.
Eine --nicht aus zoll- oder beförderungstechnischen Gründen bedingte--
auch nur zeitweilige Entfernung des Versandscheins von der Ware führt im
externen gemeinschaftlichen Versandverfahren zu einem Entziehen der Ware aus der
zollamtlichen Überwachung und begründet folglich die Abgabenschuld
(Anschluss an das EuGH-Urteil vom 29. April 2004
Rs. C-222/01).
2.
Die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 TabStG 1980, wonach die
Tabaksteuerschuld infolge der Nichtverweisung auf die zollrechtlichen
Vorschriften über das Erlöschen der Zollschuld bei einer Einziehung
der tabaksteuerpflichtigen Ware nicht erlosch, verstieß nicht gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz, sondern war durch sachgerechte Gründe
gerechtfertigt.
3.
Geht eine Zuwiderhandlung gegen das gemeinschaftliche Versandverfahren auf das
Verhalten eines als verdeckter Ermittler auftretenden Zollfahndungsbeamten
zurück (sog. "agent provocateur"), liegt darin ein besonderer Umstand, der
zum Erlass/zur Erstattung der dadurch hervorgerufenen Abgabenschuld führen
kann (Anschluss an das EuGH-Urteil vom 29. April 2004
Rs. C-222/01).
4.
Dem Anspruch auf Erlass/Erstattung des Hauptverpflichteten eines
gemeinschaftlichen Versandverfahrens nach Art. 13 VO Nr. 1430/79
steht das Verschulden von Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner
zollrechtlichen Pflichten aus dem Versandverfahren bedient hat, nicht entgegen.
Schädlich ist nur eigenes Verschulden in Form von betrügerischer
Absicht oder offensichtlicher Fahrlässigkeit (Änderung der
Rechtsprechung im Anschluss an das EuGH-Urteil vom 29. April 2004 Rs.
C-222/01).
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Urteil vom 3. August 2005
I R 37/04
Eine
Wirtschaftsförderungsgesellschaft, deren hauptsächliche Tätigkeit
sich darauf erstreckt, Grundstücke zu erwerben, hierauf Gebäude nach
den Wünschen und Vorstellungen ansiedlungswilliger Unternehmen zu errichten
und an diese zu verleasen, ist nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 18
KStG 1991/1996 steuerbefreit.
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Beschluss vom 15. Juli 2005
I R 21/04
Die
Hinzurechnungen der Miet- und Pachtzinsen gemäß § 8
Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 1 GewStG 1991 und der Teilwerte der nicht
in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgüter gemäß § 12
Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 Halbsatz 1 GewStG 1991 beim Mieter oder
Pächter verstoßen weder gegen gemeinschaftsrechtliche
Diskriminierungsverbote noch gegen den
Gleichheitssatz.
-
Beschluss vom 6. April 2005
I R 95/04
Das
BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu
nehmen, von welchem Veranlagungszeitraum an § 8 Abs. 4
Satz 2 KStG 1996 i.d.F. des Gesetzes zur Fortsetzung der
Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I 1997, 2590, BStBl I
1997, 928) erstmals anzuwenden ist, wenn der Verlust der wirtschaftlichen
Identität nach Maßgabe dieser Vorschrift nicht in 1997 bis zum
5. August, sondern in den Jahren vor 1997 eingetreten ist (§ 54
Abs. 6 Satz 2 KStG 1996 i.d.F. des Gesetzes zur Finanzierung eines
zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom
19. Dezember 1997, BGBl I 1997, 3121, BStBl I 1998, 7; § 34
Abs. 6 Satz 2 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG 2001/2002 vom
23. Oktober 2000, BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000,
1428).
-
Beschluss vom
15. März 2005 IV B 91/04
1.
Die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags gegenüber einer
Personengesellschaft kann unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu einer
verfassungswidrigen Überbesteuerung im Sinne des sog.
Halbteilungsgrundsatzes
führen.
Eine
Aussetzung des Klageverfahrens im Hinblick auf die Verfassungsbeschwerde
2 BvR 2194/99 gegen das Urteil des BFH vom 11. August 1999
XI R 77/97 (BFHE 189, 413, BStBl II 1999, 771) kommt deshalb nicht in
Betracht.
2. Das
Klageverfahren gegen einen Gewerbesteuermessbescheid ist auch nicht im Hinblick
auf den Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG zur
Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer vom 21. April 2004
4 K 317/91 (EFG 2004, 1065, Az. des BVerfG 1 BvL 2/04)
auszusetzen (Bestätigung des Senatsurteils vom 24. Februar 2005
IV R 23/03).
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Urteil vom 2. Februar
2005 II R 36/03
Da
sich die Frage der Verfassungswidrigkeit von Wertverzerrungen innerhalb der
Einheitsbewertung des Grundvermögens nur noch unter dem Gesichtspunkt der
Grundsteuerbelastung stellt und die im Ertragswertverfahren festgestellten
Einheitswerte regelmäßig erheblich unter dem gemeinen Wert liegen,
führt das Absehen von einer neuen Hauptfeststellung noch nicht zu einem
Verstoß dieser Einheitswerte gegen Art. 3 Abs. 1
GG.
-
Urteil vom 13. Januar
2005 II R 37/03
1.
Für einbringungsgeborene Anteile, die nicht zu einem Betriebsvermögen
gehören, ist der Freibetrag nach § 13 Abs. 2a ErbStG in der
für die Jahre 1994 und 1995 geltenden Fassung nicht zu
gewähren.
2.
Für Steuerentstehungszeitpunkte, die innerhalb des zeitlichen Rahmens der
vom BVerfG im Beschluss vom 22. Juni 1995 2 BvR 552/91 (BVerfGE
93, 165, BStBl II 1995, 671) angeordneten übergangsweisen Weitergeltung des
früheren Erbschaftsteuerrechts liegen, sind Bewertungsunterschiede zwischen
den einzelnen Vermögensarten verfassungsrechtlich
hinzunehmen.
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Beschluss vom
30. November 2004 IX B 120/04
Bei
der im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3
FGO gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit eines für den Veranlagungszeitraum 1999
ergangenen Steuerbescheides, mit dem das Finanzamt einen Gewinn aus privaten
Veräußerungsgeschäften gemäß § 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG der Besteuerung
unterwirft.
-
Beschluss vom
30. November 2004 VIII R 51/03
Es
wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 31
Satz 5 und § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG in der für das
Streitjahr 2001 maßgeblichen Fassung insoweit mit dem GG vereinbar sind,
als danach bei Steuerpflichtigen, deren Einkommen gemäß
§ 31 Satz 4 EStG um die Freibeträge des § 32
Abs. 6 EStG gemindert wurde, die tarifliche Einkommensteuer auch in den
Fällen um die Hälfte des gezahlten Kindergelds zu erhöhen ist, in
denen eine Anrechnung des Kindergelds auf den Barunterhalt nach
§ 1612b Abs. 5 BGB i.d.F. des Gesetzes zur Ächtung der
Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom
2. November 2000 (BGBl I 2000, 1479) mit der Folge ganz oder teilweise
unterblieben ist, dass im wirtschaftlichen Ergebnis nicht einmal die
tatsächlichen --die Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG
unterschreitenden-- Unterhaltszahlungen des Steuerpflichtigen in vollem Umfang
von der Einkommensteuer freigestellt worden
sind.
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Urteil vom 15. Juli 2004
III R 19/03
1.
Ein nach dem EigZulG begünstigtes Objekt, das sich im
Gesamthandsvermögen einer Erbengemeinschaft befindet, ist für die
Förderung nach dem EigZulG den Miterben anteilig entsprechend ihrem
jeweiligen Erbanteil zuzurechnen, so dass sie die Eigenheimzulage nach den
für Miteigentümer geltenden Regeln beanspruchen
können.
2. Der
hinterbliebene Ehegatte, der vom verstorbenen Ehegatten einen Miteigentumsanteil
an der eigengenutzten Wohnung unentgeltlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
hinzu erwirbt, kann den darauf entfallenden Fördergrundbetrag nur dann nach
§ 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG "weiter in der bisherigen
Höhe in Anspruch nehmen", wenn der Anspruch auf Eigenheimzulage in der
Person des Erblassers bereits entstanden war. Als Ausnahmeregelung ist
§ 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG nicht über seinen Wortlaut
hinaus anwendbar.
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Urteil vom 15. Juli 2004
III R 37/02
1.
Werden zwei --in Eigentumswohnungen aufgeteilte-- Mehrfamilienhäuser in
zwei Kaufverträgen an zwei verschiedene Erwerber mit
Gewinnerzielungsabsicht veräußert, liegt eine nachhaltige
Tätigkeit
vor.
2.
Gleichheitsrechtlich unbedenklich ist es, die Veräußerung von zwei
ungeteilten Mehrfamilienhäusern an zwei Erwerber im Rahmen der
Drei-Objekt-Grenze nur als zwei Objekte zu bewerten, hingegen die
Veräußerung von zwei in Wohneigentum aufgeteilten
Mehrfamilienhäusern en bloc an zwei Erwerber als Veräußerung der
der Zahl der Wohneigentumsrechte entsprechenden Objektzahl zu qualifizieren.
Insoweit liegen weder rechtlich noch wirtschaftlich vergleichbare Sachverhalte
vor.
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Urteil vom 7. Juli 2004 II
R 3/02
1.
Der durch die Umwandlung einer PGH in eine e.G. bewirkte Übergang eines
Grundstücks ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG
steuerbar.
2. Die
Erhebung der Grunderwerbsteuer ist jedoch sachlich unbillig, soweit der
Umwandlungsbeschluss nach § 3 Abs. 3 PGH-VO nach dem 22.
September 1990 erfolgt ist.
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Urteil vom 29. Juni 2004
IX R 26/03
1.
Der Steuerpflichtige, der seine an der Deutschen Terminbörse (jetzt: EUREX)
erworbenen Optionsrechte innerhalb der Spekulationsfrist glattstellt,
verwirklicht in Höhe der Differenz zwischen der bei Abschluss des
Eröffnungsgeschäfts gezahlten und der bei Abschluss des
Gegengeschäfts vereinnahmten Optionsprämien den Steuertatbestand des
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG, und zwar
unabhängig davon, welcher Basiswert den Gegenstand des
Optionsgeschäfts bildet (Bestätigung des BFH-Urteils vom 24. Juni
2003 IX R 2/02, BFHE 202, 351, BStBl II 2003,
752).
2. Das
Entgelt, das der Steuerpflichtige für eingeräumte Optionen als
Stillhalter zur Entschädigung für die Bindung und die Risiken
erhält, die er durch die Begebung des Optionsrechts eingeht, ist nach
§ 22 Nr. 3 EStG unabhängig davon zu versteuern, auf welchem
Basiswert die Option
beruht.
3. Stellt
der Steuerpflichtige die eingeräumte Option glatt, so sind die im
Gegengeschäft gezahlten Prämien als Werbungskosten bei den
Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG
abziehbar.
4.
Für das Jahr 1994 bleibt § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Buchst b EStG anwendbar, auch wenn das BVerfG diese Vorschrift, soweit sie
Veräußerungsgeschäfte aus Wertpapieren betrifft, durch Urteil
vom 9. März 2004 2 BvL 17/02 in der für 1997 und 1998
geltenden Fassung für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und
nichtig erklärt hat.
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Urteil vom 1. Juni 2004
IX R 35/01
1.
Für Verluste aus Spekulationsgeschäften i.S. von § 23 EStG
in den für die Jahre vor 1999 geltenden Fassungen sind, soweit diese
Vorschriften auch unter Berücksichtigung des Urteils des BVerfG vom 9.
März 2004 2 BvL 17/02 anwendbar bleiben, in den noch offenen
Altfällen die allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Regelungen über
Verlustausgleich und Verlustabzug
anzuwenden.
2.
Für Streitjahre bis einschließlich 1993 bleibt § 23
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG jedenfalls anwendbar, auch wenn das
BVerfG diese Vorschrift, soweit sie Veräußerungsgeschäfte aus
Wertpapieren betrifft, durch Urteil vom 9. März 2004
2 BvL 17/02 in der für 1997 und 1998 geltenden Fassung für
mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig erklärt
hat.
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Urteil vom 19. Mai 2004
III R 29/03
1.
Auch wenn der Miteigentümer eines Zwei- oder Mehrfamilienhauses mit
Einverständnis der übrigen Miteigentümer eine Wohnung allein
bewohnt, steht ihm der Fördergrundbetrag nur entsprechend seinem
Miteigentumsanteil
zu.
2. Die Anweisung
in Rz. 66 des BMF-Schreibens vom 10. Februar 1998 (BStBl I 1998, 190),
nach welcher der Miteigentümer eines Zwei- oder Mehrfamilienhauses, der
eine Wohnung allein zu eigenen Wohnzwecken nutzt, den Fördergrundbetrag in
Anspruch nehmen kann, soweit der Wert der zu eigenen Wohnzwecken genutzten
Wohnung einschließlich des dazugehörenden Grund und Bodens den Wert
des Miteigentumsanteils nicht übersteigt, widerspricht § 9
Abs. 2 Satz 3
EigZulG.
3. Die
Gewährung der Eigenheimzulage im Wege einer Billigkeitsregelung in
gesetzlich nicht vorgesehenen Fällen ist der Verwaltung durch
§ 15 Abs. 1 Satz 2 EigZulG
verwehrt.
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Urteil vom 18. März
2004 V R 53/00
Umsätze
der Krankenhäuser sind, auch soweit sie die ärztliche Heilbehandlung
einschließen, grundsätzlich nur dann steuerfrei, wenn sie die
Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG 1980 i.V.m.
§ 67 AO 1977 erfüllen; die Befreiungsvorschrift nach
§ 4 Nr. 14 UStG 1980 findet auf sie grundsätzlich keine
Anwendung.
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Beschluss vom
2. März 2004 VII B 211/03
Es
verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1
GG, dass Betriebe des Produzierenden Gewerbes, die steuerbegünstigt sowohl
Mineralöl als auch Strom verwenden, sowohl den in § 25
Abs. 4 MinöStG 1993 als auch den in § 9 Abs. 3 StromStG
festgelegten Selbstbehalt in Höhe von 1 000 DM zweimal zu tragen
haben, während der Selbstbehalt bei Unternehmen, die nur eine Energieart
verwenden, nur einmal zu berücksichtigen ist.
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Urteil vom 22. Januar
2004 III R 19/02
1.
Ist Organträger eine natürliche Person, sind Gewinne aus der
Veräußerung von Teilbetrieben der Organgesellschaft nicht dem
ermäßigten Steuersatz des § 34 EStG zu
unterwerfen.
2. Der
Gewinn aus der Veräußerung des Teilbetriebs der Organgesellschaft
unterliegt der Gewerbesteuer beim
Organträger.
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Beschluss vom 3. Dezember
2003 IV B 192/03
1.
An der Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform
gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG bestehen keine
ernstlichen Zweifel.
2. Dies gilt auch
für die Gewerbesteuerpflicht einer Mitunternehmerschaft, an der neben
freiberuflich tätigen Mitunternehmern eine Kapitalgesellschaft beteiligt
ist, deren Gesellschafter und (hier) Geschäftsführer wiederum
sämtlich freiberuflich tätig sind.
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Urteil vom 19. November
2003 I R 34/02
Der
Mindeststeuersatz gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG
1990 von 25 v.H. des Einkommens eines gebietsfremden beschränkt
Steuerpflichtigen aus selbständiger Arbeit verstößt nicht gegen
Gemeinschaftsrecht, sofern er nicht höher ist als der Steuersatz, der sich
für den betroffenen Steuerpflichtigen tatsächlich aus der Anwendung
des progressiven Steuertarifs auf die Nettoeinkünfte zuzüglich eines
Betrages in Höhe des Grundfreibetrages ergeben würde (Anschluss an das
EuGH-Urteil vom 12. Juni 2003 Rs. C-234/01 "Gerritse", BStBl II 2003,
859).
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Urteil vom 18. September
2003 X R 2/00
1.
Die Erhebung der Gewerbesteuer führt weder zu einem
übermäßigen Eingriff in Freiheitsrechte des Gewerbetreibenden
noch stellt sie eine Verletzung des Gleichheitssatzes
dar.
2. Die Erhebung
der Gewerbesteuer verstößt auch nicht gegen eine der Grundfreiheiten
des EGVtr. Insbesondere stellt die Beschränkung der Erhebung der
Gewerbesteuer auf Gewerbebetriebe, soweit sie im Inland betrieben werden, keine
Diskriminierung im Sinne des Gemeinschaftsrechts
dar.
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Beschluss vom 11. September
2003 VI B 101/03
1.
Die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale greift auch dann ein, wenn wegen
atypischer Dienstzeiten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zweimal
arbeitstäglich
erfolgen.
2. Der
Gesetzgeber war von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, für atypische
Dienstzeiten eine Ausnahme von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale
vorzunehmen.
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Beschluss vom 17. Juli
2003 II B 20/03
Soweit
der II. Senat des BFH in seinem Vorlagebeschluss vom 22. Mai 2002
II R 61/99 (BFHE 198, 342, BStBl II 2002, 598) § 19
Abs. 1 ErbStG i.d.F. des JStG 1997 i.V.m. weiteren Vorschriften des ErbStG
und BewG wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3
Abs. 1 GG) für verfassungswidrig hält, kommt eine Aussetzung der
Vollziehung der auf diesen Vorschriften beruhenden Steuerbescheide nicht in
Betracht.
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Beschluss vom 11. Juni 2003
IV B 47/03
Es
ist ernstlich zweifelhaft, ob § 32c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG
in der in den Jahren 1999 und 2000 geltenden Fassung des StEntlG 1999/2000/2002,
demzufolge die dem Organträger im Rahmen einer
körperschaftsteuerlichen Organschaft zugerechneten Einkommen oder
Einkommensteile nicht in die Tarifbegünstigung einbezogen wurden, mit dem
Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar
war.
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Beschluss vom 11. Juni 2003
IX B 16/03
Bei
der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen
summarischen Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides für das Jahr 1997, mit dem
das FA Einkommensteuer auf Spekulationsgewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren
festgesetzt hat.
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Urteil vom 5. Juni 2003 III R
10/02
1.
Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass sich der nach
§ 33a Abs. 1 EStG abziehbare Unterhaltshöchstbetrag für
Unterhaltsempfänger mit Wohnsitz im Ausland auch dann nach den
Verhältnissen des Wohnsitzstaates richtet, wenn sich die
Unterhaltsberechtigten vorübergehend zu Besuchen im Inland
aufhalten.
2. Nicht
nachgewiesene Aufwendungen anlässlich solcher Besuche können in
Höhe des inländischen existenznotwendigen Bedarfs je Tag
geschätzt werden.
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Urteil vom 4. Juni 2003
I R 25/02
§ 68
AO 1977 ist gegenüber § 65 AO 1977 als vorrangige Vorschrift zu
verstehen. Daher setzt die steuerliche Begünstigung eines Betriebes als
Zweckbetrieb gemäß § 68 Nr. 3 Alternative 2 AO
1977 nicht voraus, dass die von ihm ausgehende Wettbewerbswirkung das zur
Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks unvermeidbare Maß nicht
übersteigt.
-
Urteil vom 11. Dezember 2002
XI R 17/00
Der
beschränkte Abzug von Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10
Abs. 3 in der Fassung des EStG 1990 und des EStG 1997 ist nicht
verfassungswidrig.
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Beschluss vom 18. Juli 2002 V
B 112/01
1.
Gibt ein Unternehmer an seine Arbeitnehmer Mahlzeiten in einer von einem Dritten
(Caterer) betriebenen Kantine verbilligt ab, so gehört zur
Bemessungsgrundlage regelmäßig auch das vom Unternehmer an den
Dritten für diese Umsätze gezahlte
Entgelt.
2. Ein
Anspruch darauf, wie bei einer vom Unternehmer selbst betriebenen Kantine
gemäß Abschn. 12 Abs. 10 bis 12 UStR die
Bemessungsgrundlage unter Ansatz (lediglich) der amtlichen Sachbezugswerte nach
der Sachbezugsverordnung zu ermitteln, besteht
nicht.
-
Beschluss vom 16. Juli 2002 IX
R 62/99
Es
wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG in der für den
Veranlagungszeitraum 1997 maßgeblichen Neufassung des
Einkommensteuergesetzes vom 16. April 1997 (BGBl I 1997, 821) mit dem
Grundgesetz insoweit unvereinbar ist, als die Durchsetzung des Steueranspruchs
wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt
wird.
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Urteil vom 4. Juli 2002
III R 8/01
1.
§ 33a Abs. 1 Satz 1 und 5 EStG i.d.F. des JStG 1996
lässt nur noch Unterhaltsleistungen an Personen, die nach inländischen
Maßstäben gesetzlich unterhaltsberechtigt sind, zum Abzug als
außergewöhnliche Belastung zu. Unterhaltsleistungen an nach den
Vorschriften des BGB nicht unterhaltsberechtigte Angehörige in der
Seitenlinie sind auch dann nicht abziehbar, wenn der Steuerpflichtige nach
ausländischem Recht zu deren Unterhalt verpflichtet ist, selbst wenn die
Unterhaltspflicht aufgrund internationalen Privatrechts im Inland verbindlich
ist.
2. Die
Beschränkung des Abzugs auf Unterhaltsleistungen an nach inländischem
Recht unterhaltsberechtigte Personen verstößt weder gegen Art. 3
Abs. 1 GG noch gegen Europarecht.
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Beschluss vom 22. Mai 2002
II R 61/99
Der
BFH hält § 19 Abs. 1 ErbStG i.d.F. des JStG 1997 i.V.m. § 10
Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 6 Satz 4 ErbStG, § 12 ErbStG sowie
§§ 13a, 19a ErbStG, dabei § 12 ErbStG i.V.m. den in dieser
Vorschrift in Bezug genommenen Vorschriften des BewG, wegen Verstoßes
gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) für
verfassungswidrig, weil die Vorschriften zur Ermittlung der
Steuerbemessungsgrundlage beim Betriebsvermögen, bei den Anteilen an
Kapitalgesellschaften sowie beim Grundbesitz (einschließlich des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens) gleichheitswidrig ausgestaltet
sind.
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Urteil vom 15. Mai 2002
X R 3/99
Schuldzinsen
für betrieblich begründete Verbindlichkeiten sind auch nach
Übergang des (Gewerbe-)Betriebs zur Liebhaberei als nachträgliche
Betriebsausgaben abziehbar, wenn und soweit die zugrunde liegenden
Verbindlichkeiten nicht durch eine mögliche Verwertung von
Aktivvermögen beglichen werden können (Fortführung der
BFH-Urteile vom 23. Januar 1991 X R 37/86, BFHE 163, 376, BStBl
II 1991, 398; vom 12. November 1997 XI R 98/96, BFHE 184, 502,
BStBl II 1998, 144).
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Urteil vom 26. Februar 2002
VIII R 92/98
1.
§ 66 Abs. 1 EStG in der für das Kalenderjahr 1996
gültigen Fassung, wonach das Kindergeld für das erste und zweite Kind
jeweils 200 DM beträgt, ist verfassungsgemäß. Dies gilt
unabhängig davon, ob der Kinderfreibetrag gemäß § 32
Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG den verfassungsrechtlichen
Anforderungen an die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Kinder
genügt.
2. Der
Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verpflichtet den Gesetzgeber nicht, Eltern
unabhängig von ihrer Bedürftigkeit für jedes Kind staatliche
Hilfen in gleicher Höhe zu gewähren.
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Urteil vom 7. Februar 2002
IV R 9/01
1.
Die Anordnung einer sog. Anschlussprüfung bei Großbetrieben ist
grundsätzlich rechtmäßig. Insoweit beruht § 4
Abs. 2 Satz 1 BpO 2000 auf sachgerechten Ermessenserwägungen i.S.
des § 193 Abs. 1 AO 1977 (Anschluss an BFH-Urteil vom
10. April 1990 VIII R 415/83, BFHE 160, 409, BStBl II 1990, 721).
2. Die aus der
Einteilung in Größenklassen folgende unterschiedliche
Prüfungshäufigkeit der verschiedenen (Klein-, Mittel- und
Groß-)Betriebe verstößt nicht gegen das Gleichheitsgebot
(Art. 3 Abs. 1 GG).
3. Betriebliche
Eigenheiten und einkunftsabhängige Besonderheiten sind hinreichende
Differenzierungsgründe für unterschiedliche Maßstäbe zur
Einordnung von (hier landwirtschaftlichen) Betrieben in eine der drei
prüfungsrelevanten Größenklassen.
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Beschluss vom 19. Dezember
2001 I R 58/01
Das
BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu den Fragen Stellung zu
nehmen,
- unter
welchen Voraussetzungen überwiegend neues Betriebsvermögen i.S. von
§ 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 i.d.F. des Gesetzes zur
Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I 1997,
2590, BStBl I 1997, 928) anzunehmen ist,
und
- von welchem
Veranlagungszeitraum an § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 in der
vorgenannten Fassung erstmals anzuwenden ist, wenn der Verlust der
wirtschaftlichen Identität nach Maßgabe dieser Vorschrift nicht in
1997 bis zum 5. August, sondern in den Jahren vor 1997 eingetreten ist
(§ 54 Abs. 6 Satz 2 KStG 1996 i.d.F. des Gesetzes zur
Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen
Rentenversicherung vom 19. Dezember 1997, BGBl I 1997, 3121; § 34
Abs. 6 Satz 2 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG 2001/2002 vom
23. Oktober 2000, BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000,
1428).
-
Urteil vom 29. November 2001
IV R 13/00
Hat
das FA die Voraussetzungen der Durchschnittssatzgewinnermittlung auf Grund
wissentlich falscher Steuererklärungen des Landwirts (hier: zu geringe
Flächenangabe) bejaht, so bedarf es keiner Mitteilung über den Wegfall
der Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen
gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG, um den
tatsächlich erzielten Gewinn zu
ermitteln.
Mit dem
Bekanntwerden der tatsächlichen Verhältnisse ist das FA zur
Schätzung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft befugt, so als habe es
rechtzeitig von dem Wegfall der Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach
Durchschnittssätzen Kenntnis erlangt und eine entsprechende Mitteilung
gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG
erlassen.
-
Beschluss vom 14. November
2001 X R 32-33/01
Es
wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob die Besteuerung der
Ertragsanteile (Erträge des Rentenrechts; § 22 Nr. 1
Satz 3 Buchst. a EStG) von Bezügen aus Leibrenten, die
Gegenleistung für den Erwerb eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens
sind, mit ihrem vollen Nennbetrag --ohne Berücksichtigung eines
Sparer-Freibetrags-- ungeachtet dessen mit dem allgemeinen Gleichheitssatz
(Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist, dass es sich um pauschalierte
Einkünfte aus Kapitalvermögen handelt.
-
Beschluss vom 24. Oktober
2001 II R 61/99
Das
BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten. Im Streitfall geht es u.a. um
die Frage, ob die Vorschrift des § 19 Abs. 1 ErbStG i.V.m.
§ 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ErbStG, § 12 ErbStG
i.d.F. des JStG 1997 in Verbindung mit den in dieser Vorschrift in Bezug
genommenen Vorschriften des BewG i.d.F. des JStG 1997 sowie
§§ 13a, 19a ErbStG i.d.F. des JStG 1997 wegen Verstoßes
gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) insofern
verfassungswidrig ist, als
- § 19
Abs. 1 ErbStG die Anwendung eines einheitlichen Steuertarifs auf alle
Erwerbsvorgänge vorsieht, obwohl Betriebsvermögen, (bebauter)
Grundbesitz, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und nicht notierte
Anteile an Kapitalgesellschaften nur mit einem (z.T. geringen) Teil ihrer
Verkehrswerte in die Bemessungsgrundlage eingehen und übriges Vermögen
mit dem gemeinen Wert (§ 9 BewG) oder diesem vergleichbaren Werten
(vgl. §§ 10 bis 16 BewG) anzusetzen ist,
- das Gesetz den
ungekürzten Abzug der mit dem unterbewerteten Vermögen
zusammenhängenden Schulden zulässt,
- die in der
Unterbewertung liegende Privilegierung keinem Nachversteuerungsvorbehalt
unterliegt,
- die
der Begünstigung von "Betriebsvermögen" dienenden
§§ 13a und 19a ErbStG es zulassen, auch "Privat"-Vermögen
durch einfache Rechtsformwahl (gewerblich geprägte Personengesellschaft;
Kapitalgesellschaft) in den Begünstigungsbereich dieser Vorschriften zu
bringen.
-
Urteil vom 23. August 2001 VII
R 96/00
1.
Es ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar, ob sich die
Prüfungsbehörde an die Maßstäbe gehalten hat, nach denen
erfahrungsgemäß der Ausgleich für eine erhebliche Störung
durch Lärm oder ähnliche äußere Einwirkungen zu bemessen
ist (Aufgabe der bisherigen
Senatsrechtsprechung).
2.
Von einer solchen Störung zu unterscheiden ist aber die
Beeinträchtigung der Prüflinge durch die Art und Weise der
Aufgabenstellung
selbst.
3. Die
Berichtigung der für eine Aufsichtsarbeit gestellten Aufgabe durch die
Prüfungsbehörde noch während der Bearbeitungszeit ist unter
bestimmten Voraussetzungen
zulässig.
4.
Die Prüfungsbehörde hat einen weiten Bewertungsspielraum bei ihrer
Entscheidung über die Frage, welcher Ausgleich in Anbetracht einer für
notwendig gehaltenen Berichtigung des Sachverhalts der Aufgabe einer
Aufsichtsarbeit angemessen ist.
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Urteil vom 9. August 2001 III
R 50/00
Es
begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass wegen der in
§ 32a Abs. 1 Satz 2 EStG angeordneten vorrangigen Anwendung
des Progressionsvorbehalts des § 32b EStG auch ein zu versteuerndes
Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags der Einkommensteuer
unterliegt.
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Urteil vom 25. April 2001 II R
72/00
1.
Die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 4 GrEStG 1983 erfasst
nur Grundstückserwerbe zwischen Partnern einer Ehe im Sinne des
bürgerlichen Rechts. Grundstücksübertragungen zwischen Partnern
einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind danach nicht von der
Grunderwerbsteuer
befreit.
2. Die
Nichtgewährung einer Grunderwerbsteuerbefreiung für
Grundstücksübertragungen zwischen Partnern einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft --auch wenn aus dieser gemeinsame Kinder hervorgegangen
sind-- verstößt nicht gegen das
Grundgesetz.
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Urteil vom 27. März 2001
I R 40/00
Eine
Vereinbarung zwischen einer GmbH und ihrem
Gesellschafter-Geschäftsführer über die gesonderte Vergütung
von Überstunden entspricht grundsätzlich nicht dem, was ein
ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer GmbH mit einem
Fremdgeschäftsführer vereinbaren würde. Dies indiziert die
Veranlassung der Vereinbarung durch das Gesellschaftsverhältnis
(Bestätigung der BFH-Urteile vom 19. März 1997
I R 75/96, BFHE 183, 94, BStBl II 1997, 577; vom 8. April 1997
I R 66/96, BFH/NV 1997, 804). Das gilt auch für Fälle, in
denen die Überstundenvergütungen an mehrere
Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlt werden und die
Geschäftsführer keine Ansprüche auf eine Gewinntantieme
haben.
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Urteil vom 13. März 2001
VIII R 37/00
§
171 Abs. 14 AO 1977 ist verfassungsgemäß und verstößt
weder gegen das Rechtsstaatsprinzip noch gegen den Gleichheitssatz des Art. 3
Abs. 1 GG.
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Urteil vom 1. März 2001
IV R 27/00
1.
Die pauschale Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz nach §
6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG verstößt auch insoweit nicht gegen den
Gleichheitssatz, als die Nutzungsentnahme bei einem Gebrauchtfahrzeug ebenfalls
nach dem Listenpreis bei der Erstzulassung bemessen wird (Anschluss an
BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 III R 59/98, BFHE 191, 286, BStBl II
2000, 273).
2. Die auf
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses in das JStG 1996 aufgenommene
Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG genügt dem
Demokratieprinzip in Gestalt des Parlamentsvorbehalts (Art. 20 Abs. 3,
Art. 76 Abs. 1 GG) und ist daher in formell
verfassungsmäßiger Weise zustande
gekommen.
3. Die
umsatzsteuerliche Schätzung des Verwendungseigenverbrauchs ist nicht
geeignet, die Führung eines Fahrtenbuchs zu vermeiden oder die
pauschalierende 1-v.H.-Regelung zu
ersetzen.
4. Die
pauschalierende 1-v.H.-Regelung setzt die Zugehörigkeit des Kfz zum
Betriebsvermögen voraus, hat aber keinen Einfluss auf dessen Zuordnung zum
Betriebs- oder Privatvermögen.
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Urteil vom 1. März 2001 IV
R 24/00
Die
Tarifbegrenzung nach § 32c EStG 1994 war für
gewerbesteuerbefreite Einkünfte (hier aus dem Betrieb eines Krankenhauses)
nicht zu gewähren.
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Beschluss vom 24. Januar 2001
I R 81/99
Ausländischen
juristischen Personen stehen die den natürlichen Personen eingeräumten
Grundrechte nicht zu.
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Beschluss vom 13. September 2000 X
R 147/96
Dem
Großen Senat wird folgende Rechtsfrage zur Entscheidung
vorgelegt:
Sind im
Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge
vereinbarte abänderbare Versorgungsleistungen auch dann als dauernde Last
(Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG)
abziehbar, wenn sie zwar aus den laufenden Nettoerträgen des
übergebenen Betriebs gezahlt werden können, aber der Substanzwert des
--gepachteten-- Betriebs negativ ist und sein Ertragswert 0 DM beträgt
(Anschluss an Vorlagebeschluss des Senats vom 10. November 1999
X R 46/97, BFHE 189, 497, BStBl II 2000,
188)?
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Urteil vom 23. August 2000
I R 98/96
1.
Es entspricht dem Sinn und Zweck des § 19 GewStDV, in den
Regelungsbereich der Vorschrift auch diejenigen Schulden einzubeziehen, die zum
Erwerb eines Anteils an einem von Mitunternehmern betriebenen Kreditinstitut
oder zur Refinanzierung von Einlagen der Mitunternehmer aufgenommen werden.
2. Der
inländischen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens kann
höchstens derjenige Betrag als "Dotationskapital" zugerechnet werden, der
dem Gesamtunternehmen als Eigenkapital zur Verfügung
steht.