Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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Art. 20 GG
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Beschluss vom 27. August 2002
XI B 94/02
Das
rückwirkende In-Kraft-Treten des § 34 EStG i.d.F. des StEntlG
1999/2000/2002 vom 24. März 1999 zum 1. Januar 1999 ist
jedenfalls insoweit verfassungsgemäß, als hiervon
Entschädigungen erfasst werden, die zu einem Zeitpunkt vereinbart wurden,
in dem die beabsichtigte Gesetzesänderung bekannt
war.
Art. 20 Abs. 1 GG
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Urteil vom 23. April 2009
VI R 60/06
Der Betreuungsfreibetrag in § 32
Abs. 6 Satz 1 EStG 2001 erfasst auch erwerbsbedingten
Betreuungsbedarf.
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Urteil vom 8. November 2006
X R 45/02
Beiträge
zu den gesetzlichen Rentenversicherungen sind in den Veranlagungszeiträumen
vor 2005 nur als Sonderausgaben mit den sich aus § 10 Abs. 3 EStG
a.F. ergebenden Höchstbeträgen abziehbar. Hieran hat sich durch das
Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) vom 5. Juli 2004
(BGBl I 2004, 1427) zum 1. Januar 2005 nichts geändert. Dies folgt aus
der zeitlichen Geltungsanordnung des § 52 EStG i.d.F. des Art. 1
Nr. 25 AltEinkG.
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Beschluss vom 1. Februar
2006 X B 166/05
Es
ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass im zeitlichen Anwendungsbereich des
AltEinkG (ab dem 1. Januar 2005) geleistete Beiträge zu den
gesetzlichen Rentenversicherungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG)
als Sonderausgaben nach näherer Maßgabe der Überleitung in die
sog. nachgelagerte Besteuerung (§ 10 Abs. 3 EStG) nur
beschränkt abziehbar sind. Gegen diese gesetzliche Regelung bestehen bei
summarischer Beurteilung keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen
Bedenken.
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Beschluss vom 14. Dezember
2005 X R 20/04
Es
wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 10
Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 10 Abs. 3 EStG in
der für das Streitjahr 1997 geltenden Fassung insofern
verfassungsmäßig ist,
als
1. diese
Vorschrift den Abzug von Beiträgen zu Krankenversicherungen mit der Wirkung
begrenzt, dass diese im Streitfall nicht ausreichen, damit die Kläger
für sich selbst Krankenversicherungsschutz in dem von den gesetzlichen
Krankenversicherungen gewährten und somit angemessenen Umfang erlangen
können,
2. die
verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Abziehbarkeit der den gesamten
Vorsorgebedarf abdeckenden Aufwendungen durch den dem Steuerpflichtigen selbst
und seinem Ehegatten zustehenden Höchstbetrag unabhängig davon
begrenzt wird, ob unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind oder nicht. Weder
§ 10 Abs. 3 EStG noch eine sonstige Vorschrift des EStG sieht
eine steuerliche Entlastung oder bei der Bemessung des Kindergeldes eine
Transferleistung für den Fall vor, dass der Steuerpflichtige seine Kinder
privat gegen Krankheit versichert, um für diese im Leistungsumfang der
gesetzlichen Krankenversicherung Versicherungsschutz zu erlangen.
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Beschluss vom 14. Dezember
2004 VIII R 106/03
1.
Es verstößt nicht gegen das GG oder sonstiges
Recht,
- dass das
Kindergeld gemäß § 64 Abs. 1 EStG an nur
einen
Berechtigten zu
zahlen ist und
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dass es gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG an
denjenigen Berechtigten zu zahlen ist, der das Kind in seinen Haushalt
aufgenommen hat
(Obhutsprinzip).
2.
Der Begriff der Haushaltsaufnahme i.S. des § 64 Abs. 2
Satz 1 EStG ist unter Berücksichtigung seines Zwecks dahin auszulegen,
dass ein Kind, welches sich in den Haushalten beider Elternteile in einer
Besuchscharakter überschreitenden Weise aufhält, demjenigen Elternteil
zuzuordnen ist, in dessen Haushalt es sich überwiegend aufhält und
seinen Lebensmittelpunkt hat.
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Beschluss vom
30. November 2004 VIII R 51/03
Es
wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 31
Satz 5 und § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG in der für das
Streitjahr 2001 maßgeblichen Fassung insoweit mit dem GG vereinbar sind,
als danach bei Steuerpflichtigen, deren Einkommen gemäß
§ 31 Satz 4 EStG um die Freibeträge des § 32
Abs. 6 EStG gemindert wurde, die tarifliche Einkommensteuer auch in den
Fällen um die Hälfte des gezahlten Kindergelds zu erhöhen ist, in
denen eine Anrechnung des Kindergelds auf den Barunterhalt nach
§ 1612b Abs. 5 BGB i.d.F. des Gesetzes zur Ächtung der
Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom
2. November 2000 (BGBl I 2000, 1479) mit der Folge ganz oder teilweise
unterblieben ist, dass im wirtschaftlichen Ergebnis nicht einmal die
tatsächlichen --die Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG
unterschreitenden-- Unterhaltszahlungen des Steuerpflichtigen in vollem Umfang
von der Einkommensteuer freigestellt worden
sind.
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Urteil vom 19. Mai 2004
III R 55/03
1.
Der Steuerpflichtige ist durch die Einkommensteuerfestsetzung beschwert, auch
wenn er nach Abzug des in fiktive Kinderfreibeträge umzurechnenden
Kindergeldes im wirtschaftlichen Ergebnis nicht mit Einkommensteuer belastet
ist.
2. Aus der
Festsetzung von Einkommensteuer, obwohl der Steuerpflichtige wegen seiner
geringen Einkünfte Anspruch auf Sozialhilfe für sich und seine Kinder
hat, kann nicht geschlossen werden, das Existenzminimum des Steuerpflichtigen
und seiner Kinder sei nicht ausreichend von der Einkommensteuer
freigestellt.
3. Da
die Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums der
Kinder durch Freibeträge oder Kindergeld bewirkt wird und bei geringen
Einkünften das Kindergeld regelmäßig zu einer höheren
Entlastung als die Steuerersparnis durch die Freibeträge führt, ist
das gezahlte Kindergeld in fiktive Freibeträge umzurechnen. Ergibt sich
nach Abzug der fiktiven Freibeträge ein zu versteuerndes Einkommen
unterhalb des Eingangssatzes des Tarifs, ist der Steuerpflichtige wirtschaftlich
nicht mit Einkommensteuer belastet, das Existenzminimum des Steuerpflichtigen
und seiner Kinder also von der Besteuerung
ausgenommen.
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Beschluss vom 6. März 2003
XI B 76/02
An
der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 Sätze 2
ff. EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 bestehen insoweit ernstliche Zweifel,
als aufgrund des begrenzten Verlustausgleichs --hier zwischen negativen
Einkünften aus Gewerbebetrieb und positiven Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung-- eine Einkommensteuer auch dann festzusetzen ist, wenn dem
Steuerpflichtigen von seinem im Veranlagungszeitraum Erworbenen nicht einmal das
Existenzminimum verbleibt.
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Beschluss vom 6. März
2003 XI B 7/02
An
der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 Sätze 2
ff. EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 bestehen insoweit ernstliche Zweifel,
als aufgrund des begrenzten Verlustausgleichs --hier zwischen negativen
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und positiven Einkünften aus
selbständiger Arbeit-- eine Einkommensteuer auch dann festzusetzen ist,
wenn dem Steuerpflichtigen von seinem im Veranlagungszeitraum Erworbenen nicht
einmal das Existenzminimum verbleibt.
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Urteil vom 26. Februar 2002
VIII R 92/98
1.
§ 66 Abs. 1 EStG in der für das Kalenderjahr 1996
gültigen Fassung, wonach das Kindergeld für das erste und zweite Kind
jeweils 200 DM beträgt, ist verfassungsgemäß. Dies gilt
unabhängig davon, ob der Kinderfreibetrag gemäß § 32
Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG den verfassungsrechtlichen
Anforderungen an die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Kinder
genügt.
2. Der
Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verpflichtet den Gesetzgeber nicht, Eltern
unabhängig von ihrer Bedürftigkeit für jedes Kind staatliche
Hilfen in gleicher Höhe zu gewähren.
Art. 20 Abs. 2 GG
Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG
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Urteil vom 14. März 2006
I R 1/04
1.
Die durch das UntStFG geschaffenen gesetzlichen Regelungen zur sog.
Mehrmütterorganschaft sind verfassungsgemäß. Sie verstoßen
nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG)
abgeleitete
Rückwirkungsverbot.
2.
Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen über das Ruhen von Verfahren kraft
Gesetzes in § 363 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 begründen
keinen einfachgesetzlichen Vertrauensschutz, der einer rückwirkenden
Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 3, § 36 Abs. 2
Satz 2 GewStG 1999 i.V.m. § 14 Abs. 2 KStG 1999 (jeweils
i.d.F. des UntStFG)
entgegenstünde.
3.
Auch im Falle der Beendigung einer sog. Mehrmütterorganschaft gilt, dass
Verluste der Organgesellschaft, die während der Dauer der Organschaft
entstanden sind, nur von dem maßgebenden Gewerbeertrag der
Organträger-GbR abgesetzt werden können. Eine anteilige
Berücksichtigung bei einem an der GbR --vormals-- beteiligten Unternehmen
kommt mangels Unternehmensidentität (§ 10a GewStG) selbst dann
nicht in Betracht, wenn dieses Unternehmen den Betrieb der Organgesellschaft
fortführt (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 26. August 2003, BStBl I
2003, 437 Tz. 20).
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Beschluss vom 22. Februar 2006
I B 145/05
1.
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die durch das UntStFG geschaffenen
gesetzlichen Regelungen zur sog. Mehrmütterorganschaft
verfassungsgemäß sind. Sie verstoßen nicht gegen das aus dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete
Rückwirkungsverbot.
2.
Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen über das Ruhen von Verfahren kraft
Gesetzes in § 363 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 begründen nach
summarischer Prüfung keinen einfachgesetzlichen Vertrauensschutz, der einer
rückwirkenden Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 3,
§ 36 Abs. 2 Satz 2 GewStG 1999 i.V.m. § 14
Abs. 2 KStG 1999 (jeweils i.d.F. des UntStFG)
entgegenstünde.
Art. 20 Abs. 2 und 3 GG
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Urteil vom 10. Mai 2006
II R 71/04
Die
für den Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in Anspruch
genommenen Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 und 2
ErbStG fallen mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn die
Kapitalgesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb auf eine
Personengesellschaft verschmolzen wird.
Art. 20 Abs. 2, 3 GG
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Urteil vom 7. Juli 2004
X R 24/03
Eine
tatsächliche Verständigung zwischen einem Steuerpflichtigen und der
für seine Besteuerung zuständigen Finanzbehörde, deren Gegenstand
die Übernahme von Steuerschulden Dritter ist, bindet die für die
Besteuerung der Begünstigten zuständigen Finanzbehörden nicht,
wenn diese am Zustandekommen der tatsächlichen Verständigung nicht
beteiligt waren.
Art. 20 Abs. 3 GG
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Urteil vom 18. März 2009
I R 37/08
Die Rückausnahme des § 8b
Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 KStG 1999/2002 in den Fassungen des
Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes und des sog. Korb II-Gesetzes setzt
voraus, dass weder die in Halbsatz 1 definierten negativen
Tatbestandsmerkmale noch das in Halbsatz 2 definierte negative
Tatbestandsmerkmal vorliegen. Letzteres umfasst auch den Fall, dass die durch
einen nicht von § 8b Abs. 2 KStG 1999/2002 begünstigten
Steuerpflichtigen eingebrachte Beteiligung im Rahmen einer Bargründung
entstanden ist. Die Regelungen sind nicht wegen Verstoßes gegen das Gebot
der Normenklarheit verfassungswidrig.
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Beschluss vom 8. Oktober 2008
I R 95/04
Es wird die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 54 Abs. 6
KStG 1996 i.d.F. des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen
Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung (BGBl I 1997, 3121, BStBl I
1998, 7) insoweit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, als
§ 8 Abs. 4 KStG 1996 i.d.F. des Gesetzes zur Fortsetzung der
Unternehmenssteuerreform (BGBl I 1997, 2590, BStBl I 1997, 928) für
Körperschaften, die ihre wirtschaftliche Identität --gemessen an den
Maßstäben der Neuregelung-- vor dem 1. Januar 1997 verloren
haben, bereits 1997 anzuwenden ist, dagegen für Körperschaften, die
ihre wirtschaftliche Identität erstmals im Jahr 1997 vor dem 6. August
verloren haben, erst im Jahr 1998.
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Beschluss vom 23. September 2008
I B 92/08
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die sog.
Wegzugsteuer nach § 6 Abs. 1 AStG i.d.F. bis zur Änderung
durch das SEStEG vom 7. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2782, berichtigt BGBl I
2007, 68) i.V.m. § 6 Abs. 5, § 21 Abs. 13
Satz 2 AStG i.d.F. der Änderungen durch das SEStEG vom
7. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2782, berichtigt BGBl I 2007, 68) weder
gegen Gemeinschaftsrecht noch gegen Verfassungsrecht verstößt.
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Beschluss vom 27. August 2008
I R 33/05
Es wird die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 54 Abs. 9
Satz 1 KStG 1999 i.d.F. des StBereinG 1999 gegen Art. 20 Abs. 3,
Art. 76 Abs. 1 GG verstößt.
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Urteil vom 27. August 2008
I R 78/01
1. Die Übernahme von 60 v.H. des
Stammkapitals einer Körperschaft anlässlich einer Kapitalerhöhung
steht einer entsprechenden Anteilsübertragung i.S. von § 8
Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 i.d.F. des Gesetzes zur Fortsetzung der
Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I 1997, 2590, BStBl I
1997, 928) gleich.
2. Werden die Anteile an einer GmbH
anlässlich einer Kapitalerhöhung von einer KG übernommen, an der
die übrigen Gesellschafter der GmbH mittelbar im letztlich selben
Verhältnis beteiligt sind, liegt ein schädlicher Anteilseignerwechsel
i.S. von § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 vor (Bestätigung
des Senatsurteils vom 20. August 2003 I R 81/02, BFHE 203, 424,
BStBl II 2004, 614).
3. § 8 Abs. 4 KStG 1996 i.d.F. des
Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997
(BGBl I 1997, 2590, BStBl I 1997, 928) i.V.m. § 54 Abs. 6
Satz 2 KStG 1996 i.d.F. des Gesetzes zur Finanzierung eines
zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom
19. Dezember 1997 (BGBl I 1997, 3121, BStBl I 1998, 7), nunmehr
§ 34 Abs. 6 Satz 2 KStG 1999 i.d.F. des Gesetzes zur Senkung
der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung
(Steuersenkungsgesetz) vom 23. Oktober 2000 (BGBl I 2000, 1433, BStBl I
2000, 1428) wirkt nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise
zurück.
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Urteil vom 29. April 2008
I R 103/01
1. § 4 Abs. 5 und 6 UmwStG 1995
i.d.F. von Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Fortsetzung der
Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I 1997, 2590, BStBl I
1997, 928) ist gemäß § 27 Abs. 3 UmwStG 1995 i.d.F.
von Art. 4 des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen
Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19. Dezember 1997
(BGBl I 1997, 3121, BStBl I 1998, 7) mit erstmaliger Wirkung für
Umwandlungsvorgänge anzuwenden, deren Eintragung im Handelsregister nach
dem 5. August 1997 beantragt worden ist. Letzteres ist der Fall, wenn ein
Umwandlungsvorgang nach dem 5. August 1997 zur Eintragung in das
Handelsregister angemeldet wurde. Dass der Umwandlungsvorgang vor dem
5. August 1997 notariell beurkundet worden ist und dass der Notar in diesem
Zusammenhang beauftragt wurde, die Eintragung im Handelsregister anzumelden, ist
unbeachtlich.
2. § 27 Abs. 3 UmwStG 1995 i.d.F.
von Art. 4 des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen
Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19. Dezember 1997
(BGBl I 1997, 3121, BStBl I 1998, 7) i.V.m. § 4 Abs. 5 und 6
UmwStG 1995 i.d.F. von Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Fortsetzung der
Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 ist mit dem Grundgesetz
vereinbar und wirkt nicht in unzulässiger Weise zurück.
3. Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur
Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 ist mit dem
Grundgesetz unvereinbar, bleibt aber gültig (Anschluss an BVerfG-Beschluss
vom 15. Januar 2008 2 BvL 12/01, DStR 2008, 556).
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Urteil vom 29. April 2008
VIII R 75/05
1. Dem Steuerpflichtigen steht kein Wahlrecht zu,
ob er die "normale" Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG
oder die Existenzgründerrücklage gemäß § 7g
Abs. 7 EStG in Anspruch nehmen will.
2. Die Bildung einer Ansparrücklage
gemäß § 7g Abs. 3 EStG ist auch bereits vor Vollendung
der Betriebseröffnung zulässig, wenn die Investitionsentscheidung
ausreichend konkretisiert ist. In Anschaffungsfällen setzt das die
verbindliche Bestellung der betroffenen wesentlichen Betriebsgrundlagen
voraus.
3. Die Korrektur eines unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung erlassenen Steuerbescheides ist nach dem Grundsatz von Treu und
Glauben nur in seltenen Ausnahmefällen ausgeschlossen.
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Urteil vom 8. April 2008
VIII R 61/06
1. Auch gegen gesetzlich zur Verschwiegenheit
verpflichtete und zur Verweigerung von Auskünften berechtigte Personen, wie
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, kann eine Außenprüfung
angeordnet werden.
2. Die Rechtmäßigkeit der
Prüfungsanordnung wird nicht durch die spätere Form der
Durchführung der Außenprüfung beeinträchtigt.
3. Für eine vorbeugende Unterlassungsklage
gegen die Finanzbehörde, sich bereits vor Beginn der
Außenprüfung zu verpflichten, keine mandantenbezogenen Kopien oder
Kontrollmitteilungen anzufertigen, fehlt in aller Regel das erforderliche
besondere Rechtsschutzbedürfnis.
4. Die Finanzbehörde muss im Einzelfall im
Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung über die
Anfertigung von Kontrollmitteilungen entscheiden und den Steuerpflichtigen
(Berufsträger) rechtzeitig von einer entsprechenden Absicht informieren.
Dem Steuerpflichtigen wird dadurch die Möglichkeit eröffnet, sich mit
den gesetzlich eingeräumten Rechtsbehelfen im konkreten Fall gegen die
Umsetzung zur Wehr zu setzen.
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Urteil vom 22. November 2007
III R 54/02
1. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden, dass Ausländer, deren Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland lediglich geduldet ist, auch nach der Neuregelung der
Kindergeldberechtigung (§ 62 Abs. 2 EStG i.d.F. des AuslAnsprG
vom 13. Dezember 2006, BGBl I 2006, 1915) keinen Anspruch auf Kindergeld
haben (Festhalten am Senatsurteil vom 15. März 2007
III R 93/03, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV
2007, 1234).
2. Ebenso wenig begegnet es
verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Anspruchsberechtigung von
Ausländern mit bestimmten Aufenthaltstiteln (§ 62 Abs. 2
Nr. 2 Buchst. c EStG n.F.) an die Integration in den deutschen
Arbeitsmarkt geknüpft ist.
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Urteil vom 26. September 2007
I R 8/07
Wurde für eine Ausschüttung EK 45
verwendet und stellt sich später heraus, dass ein höheres EK 45
als ursprünglich angenommen für die Ausschüttung zur
Verfügung stand, schreibt § 54 Abs. 10a KStG 1999 die
Verwendung des EK 45 im ursprünglich bescheinigten Umfang fest. Hat
sich nachträglich zugleich der Bestand an EK 40 vermindert, so dass
nunmehr nicht mehr ausreichend belastetes EK zur Finanzierung der
Ausschüttung vorhanden ist, ist die Ausschüttung insoweit mit dem
EK 02 zu verrechnen. Da § 54 Abs. 10a und § 28
Abs. 4 KStG 1999 diese Rechtsfolgen ausdrücklich vorschreiben,
ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber sie bewusst gewählt hat und das
Gesetz insoweit nicht lückenhaft ist.
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Urteil vom 24. April 2007
I R 16/06
1. Wird eine Beteiligung nach einer
Teilwertabschreibung unter (auf das sog. Tauschgutachten des BFH
gestützter) Fortführung des Buchwerts gegen die Beteiligung an einer
anderen Gesellschaft getauscht, ist für die Bemessung der
Anschaffungskosten der erhaltenen Beteiligung im Rahmen des steuerlichen
Wertaufholungsgebots auf die historischen Anschaffungskosten der hingegebenen
Beteiligung und nicht auf den fortgeführten Buchwert abzustellen.
2. Das Wertaufholungsgebot ist auch insoweit
verfassungsgemäß, als es vor dem Zeitraum seines Inkrafttretens
eingetretene Teilwertsteigerungen erfasst.
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Urteil vom 7. Februar 2007
I R 5/05
Veräußert
der Organträger seine Beteiligung an der Organgesellschaft, ist ein bei ihm
vorhandener besonderer passiver Ausgleichsposten erfolgsneutral aufzulösen
(entgegen Abschn. 59 Abs. 5 KStR 1995; R 63 Abs. 3 KStR
2004).
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Urteil vom 8. November 2006
I R 69, 70/05
§ 37
Abs. 2a KStG 2002 i.d.F. des StVergAbG vom 16. Mai 2003 (BGBl I 2003,
660, BStBl I 2003, 321), der ausschüttungsbedingte Minderungen der
Körperschaftsteuer im Hinblick auf nach dem 11. April 2003 und vor dem
1. Januar 2006 erfolgende Gewinnausschüttungen ausschließt
("Körperschaftsteuer-Moratorium"), ist mit dem Grundgesetz
vereinbar.
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Beschluss vom 22. August 2006
I R 25/06
Es
wird die Entscheidung des BVerfG darüber
eingeholt,
ob die
Änderung von § 8 Abs. 4 KStG 1996 durch Art. 2
Nr. 1 des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom
29. Oktober 1997 (BGBl I 1997, 2590, BStBl I 1997, 928) -aufgrund
Neuveröffentlichung gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2
KStG 1996 vom 22. April 1999 (BGBl I 1999, 817, BStBl I 1999, 461):
§ 8 Abs. 4 KStG 1999- gegen Art. 20 Abs. 3,
Art. 76 Abs. 1 GG verstößt, weil die Änderung auf
einen Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zurückzuführen
ist, der den Rahmen des vom Bundestag beschlossenen Anrufungsbegehrens und des
ihm zugrunde liegenden Gesetzgebungsverfahrens überschritten
hat,
bejahendenfalls,
ob der Verfassungsverstoß infolge der Änderung von § 8
Abs. 4 KStG 1999 in der vorgenannten Fassung durch Art. 4 Nr. 2
des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften
(Steueränderungsgesetz 2001) vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3794,
BStBl I 2002, 4) rückwirkend geheilt worden
ist.
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Beschluss vom 2. August 2006
XI R 30/03
Es
wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob die zu
§ 34 Abs. 1 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 vom
24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) ergangene Anwendungsregelung des
§ 52 Abs. 47 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 mit
Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG insoweit vereinbar
ist, als Entschädigungen i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 2
i.V.m. § 24 Nr. 1 EStG, die vor dem Beschluss des StEntlG
1999/2000/2002 durch den Bundestag am 4. März 1999 vereinbart und
ausgezahlt worden sind, mit einer höheren Steuer belegt werden, als es das
im Zeitpunkt der Auszahlung geltende Gesetz vorgesehen
hat.
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Beschluss vom 2. August 2006
XI R 34/02
Es
wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob die zu
§ 34 Abs. 1 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 vom
24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) ergangene Anwendungsregelung des
§ 52 Abs. 47 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 mit
Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG insoweit vereinbar
ist, als Entschädigungen i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 2
i.V.m. § 24 Nr. 1 EStG, die vor der Verkündung des StEntlG
1999/2000/2002 am 31. März 1999 vereinbart und ausgezahlt worden sind,
mit einer höheren Steuer belegt werden, als es das im Zeitpunkt der
Auszahlung geltende Gesetz vorgesehen hat.
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Urteil vom 17. Mai 2006
II R 46/04
Bestellt
eine Kirchengemeinde einer kirchlichen Einrichtung mit karitativer Zielsetzung
ein Erbbaurecht an einem Grundstück mit aufstehendem Alten- und Pflegeheim
und hat diese Einrichtung den vereinbarten Erbbauzins so lange nicht zu zahlen,
wie sie den Heimbetrieb fortführt, liegt eine von der Grunderwerbsteuer
befreite Schenkung unter Lebenden vor.
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Urteil vom 15. November
2005 VII R 55/04
Für
eine in der Form des Verwaltungsakts getroffene zollamtliche Feststellung, der
Ausführer habe für eine nach Rumänien exportierte Ausfuhrsendung
die Ursprungserklärung auf der Rechnung zu Unrecht abgegeben, enthält
das Abkommen EG-Rumänien keine Rechtsgrundlage.
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Urteil vom 19. Oktober
2005 I R 76/04
Die
Einführung des besonderen Kirchgelds für Kirchenmitglieder, die in
glaubensverschiedener Ehe leben, zum 1. Januar 2001 nach dem
Kirchensteuergesetz Nordrhein-Westfalen, den einschlägigen
Kirchensteuerordnungen und dem Kirchensteuerbeschluss 2001 verstößt
nicht gegen Verfassungsrecht.
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Urteil vom 21. April 2005
III R 10/03
1.
Setzt das FA die Investitionszulage im Hinblick auf den noch nicht feststehenden
Abschlusszeitpunkt der Investition vorläufig fest, hat es bei der
endgültigen Festsetzung zwischenzeitliche, die vorläufige Festsetzung
betreffende Gesetzesänderungen (Verkürzung des Investitionszeitraums)
zu
berücksichtigen.
2.
Wird der gesetzliche Investitionszeitraum verlängert, nachdem der Investor
die Investitionsentscheidung getroffen und den Antrag auf Investitionszulage
gestellt hat, die Verlängerung aber vor der endgültigen Festsetzung
der Investitionszulage aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen wieder
rückgängig gemacht, verletzt diese rückwirkende
Gesetzesänderung jedenfalls dann kein von Verfassungs wegen
geschütztes Vertrauen des Investors, wenn er im Hinblick auf die
ursprüngliche Verlängerung des Investitionszeitraums seine Disposition
nicht geändert hat.
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Beschluss vom 6. April 2005
I R 95/04
Das
BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu
nehmen, von welchem Veranlagungszeitraum an § 8 Abs. 4
Satz 2 KStG 1996 i.d.F. des Gesetzes zur Fortsetzung der
Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I 1997, 2590, BStBl I
1997, 928) erstmals anzuwenden ist, wenn der Verlust der wirtschaftlichen
Identität nach Maßgabe dieser Vorschrift nicht in 1997 bis zum
5. August, sondern in den Jahren vor 1997 eingetreten ist (§ 54
Abs. 6 Satz 2 KStG 1996 i.d.F. des Gesetzes zur Finanzierung eines
zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom
19. Dezember 1997, BGBl I 1997, 3121, BStBl I 1998, 7; § 34
Abs. 6 Satz 2 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG 2001/2002 vom
23. Oktober 2000, BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000,
1428).
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Urteil vom 1. März 2005
VIII R 92/03
1.
Die Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von bisher 25 v.H. auf 10 v.H.
in § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002
und die damit verbundene Erfassung von in der Vergangenheit gebildeten stillen
Reserven ist jedenfalls dann verfassungsgemäß, wenn die
Veräußerung erst nach dem Gesetzesbeschluss im Bundestag am
4. März 1999 vorgenommen worden
ist.
2. Bei der
Ermittlung des Veräußerungsgewinns gemäß § 17
Abs. 2 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 sind als Anschaffungskosten
die historischen Anschaffungskosten und nicht der gemeine Wert der Anteile am 1.
Januar 1999 anzusetzen.
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Urteil vom 1. März
2005 VIII R 25/02
Das
Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Beteiligung "innerhalb der letzten fünf
Jahre" i.S. des § 17 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG
1999/2000/2002 ist nicht für jeden abgeschlossenen Veranlagungszeitraum
nach der jeweils geltenden Beteiligungsgrenze i.S. des § 17
Abs. 1 Satz 4 EStG zu bestimmen, sondern richtet sich nach der im Jahr
der Veräußerung geltenden Wesentlichkeitsgrenze. Diese Regelung ist
verfassungsgemäß.
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Beschluss vom 18. August
2004 I B 87/04
1.
Ein Zerlegungsbescheid für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlung steht
gemäß § 164 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 184
Abs. 1 Satz 3, § 185 AO 1977 kraft Gesetzes unter Vorbehalt
der
Nachprüfung.
2.
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Gewerbesteuerpflichtige durch einen
möglichen gesetzlichen Verstoß gegen die verfassungsrechtlich
gewährleistete kommunale Selbstverwaltung und das gemeindliche
Hebesatzrecht nicht beschwert ist. Ihm fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, um
die Rechte der betroffenen Gemeinde
durchzusetzen.
3. Es
bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Gesetzgeber berechtigt ist,
im Laufe des Erhebungszeitraumes bis zum Entstehen des Steueranspruchs die
gesetzlichen Grundlagen zu verändern. Der Gesetzgeber konnte deshalb
rückwirkend für das Kalenderjahr 2003 den Zerlegungsmaßstab des
§ 28 GewStG 2002 zu Lasten solcher Gemeinden verändern, deren
Hebesatz 200 v.H. unterschreitet.
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Beschluss vom
16. Dezember 2003 IX R 46/02
Es
wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 52
Abs. 39 Satz 1 EStG in der Fassung des StEntlG 1999/2000/2002 vom
24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) mit dem Grundgesetz insoweit
unvereinbar ist, als danach auch private
Grundstücksveräußerungsgeschäfte nach dem 31. Dezember
1998, bei denen zu diesem Stichtag die zuvor geltende Spekulationsfrist von zwei
Jahren (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG
a.F.) bereits abgelaufen war, übergangslos der Einkommensbesteuerung
unterworfen werden.
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Beschluss vom 17. Oktober
2002 I R 24/01
Das
Halten einer Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter an einer
grundstücksverwaltenden Personengesellschaft verstößt
unabhängig von dem Umfang der Beteiligung und der daraus erzielten
Einkünfte gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9
Nr. 1 Satz 2 GewStG (Anschluss an das Senatsurteil vom 22. Januar 1992
I R 61/90, BFHE 167, 144, BStBl II 1992,
628).
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Urteil vom 16. Juli 2002 IX R
28/98
Die
Bindung an die Zusage einer Finanzbehörde kann entfallen, wenn sie in einer
solchen Weise offensichtlich rechtswidrig ist, dass der Steuerpflichtige die
Rechtswidrigkeit entweder erkennt oder jedenfalls erkennen
kann.
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Urteil vom 23. August 2001 VII
R 96/00
1.
Es ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar, ob sich die
Prüfungsbehörde an die Maßstäbe gehalten hat, nach denen
erfahrungsgemäß der Ausgleich für eine erhebliche Störung
durch Lärm oder ähnliche äußere Einwirkungen zu bemessen
ist (Aufgabe der bisherigen
Senatsrechtsprechung).
2.
Von einer solchen Störung zu unterscheiden ist aber die
Beeinträchtigung der Prüflinge durch die Art und Weise der
Aufgabenstellung
selbst.
3. Die
Berichtigung der für eine Aufsichtsarbeit gestellten Aufgabe durch die
Prüfungsbehörde noch während der Bearbeitungszeit ist unter
bestimmten Voraussetzungen
zulässig.
4.
Die Prüfungsbehörde hat einen weiten Bewertungsspielraum bei ihrer
Entscheidung über die Frage, welcher Ausgleich in Anbetracht einer für
notwendig gehaltenen Berichtigung des Sachverhalts der Aufgabe einer
Aufsichtsarbeit angemessen ist.
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Beschluss vom 18. Juli 2001 I
R 38/99
Es
wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob die ersatzlose
Streichung von § 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 i.d.F. bis zur
Änderung durch Art. 3 Nr. 4 Buchst. a des Gesetzes zur
Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I 1997,
2590) gegen Art. 20 Abs. 3, Art. 76 Abs. 1 GG
verstößt.
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Urteil vom 30. Mai 2001 II R
4/99
1.
Der Erwerb von Vermögensgegenständen auf dem Währungsgebiet der
DDR von Todes wegen, für den die Steuer vor dem 1. Juli 1990
entstanden ist, ist infolge des § 2 Abs. 3 i.V.m. § 37
Abs. 4 ErbStG 1974 --letztere Vorschrift i.d.F. des Art. 13 Nr. 2
des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer
Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990
(BGBl II, 518)-- nach dem Erbschaftsteuerrecht der ehemaligen DDR zu
besteuern.
2. Wird die
Steuer in derartigen Fällen erst nach dem Beitritt der neuen Länder
zur Bundesrepublik durch Behörden der Bundesrepublik festgesetzt, ist das
anzuwendende Erbschaftsteuerrecht der DDR nicht am GG zu messen. Art. 143
Abs. 1 Satz 2 GG i.d.F. des Art. 4 Nr. 5 EinigVtr greift
nicht ein. Das Einholen einer Entscheidung des BVerfG nach Art. 100
Abs. 1 GG ist nicht möglich. Die Behörden der Bundesrepublik sind
allerdings gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an das
Rechtsstaatsprinzip gebunden und dürfen nicht gegen das Willkür- und
Übermaßverbot
verstoßen.
3. Die
Belastung eines (in den alten Bundesländern wohnenden) Erben in Höhe
von knapp 70 v.H. des Erwerbs verstößt nicht gegen das aus dem
Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Willkür- und
Übermaßverbot.
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Urteil vom 16. Mai 2001 I R
102/00
1.
Die Anwendung von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
Buchst. a i.V.m. Satz 2 EStG 1990/1994 auf eine auf Jahre vor 1994
entfallende sog. Marktrendite von Optionsanleihen verstößt nicht
gegen das verfassungsrechtliche
Rückwirkungsverbot.
2.
Der Sparer-Freibetrag gemäß § 20 Abs. 4 EStG 1990 ist
sowohl bei der Ermittlung der inländischen Einkünfte aus
Kapitalvermögen als auch bei der Ermittlung der ausländischen
Kapitaleinkünfte im Rahmen des § 34c Abs. 1 EStG 1990 zu
berücksichtigen. Maßstab für die Aufteilung des
Sparer-Freibetrags ist das Verhältnis der ausländischen zu den
inländischen Einkünften aus
Kapitalvermögen.
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Urteil vom 13. März 2001
VIII R 37/00
§
171 Abs. 14 AO 1977 ist verfassungsgemäß und verstößt
weder gegen das Rechtsstaatsprinzip noch gegen den Gleichheitssatz des Art. 3
Abs. 1 GG.
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Beschluss vom 5. März 2001
IX B 90/00
Bei
der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen
summarischen Prüfung begegnet die rückwirkende Verlängerung der
Veräußerungsfrist für Grundstücke von zwei auf zehn Jahre
durch § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG i.d.F.
des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 schwerwiegenden
verfassungsrechtlichen Zweifeln, weil der Gesetzgeber Anschaffungsvorgänge
in die Regelung einbezogen hat, für die die "Spekulationsfrist" des
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG in der vor
dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung bereits abgelaufen
war.
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Urteil vom 1. März 2001
IV R 27/00
1.
Die pauschale Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz nach §
6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG verstößt auch insoweit nicht gegen den
Gleichheitssatz, als die Nutzungsentnahme bei einem Gebrauchtfahrzeug ebenfalls
nach dem Listenpreis bei der Erstzulassung bemessen wird (Anschluss an
BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 III R 59/98, BFHE 191, 286, BStBl II
2000, 273).
2. Die auf
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses in das JStG 1996 aufgenommene
Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG genügt dem
Demokratieprinzip in Gestalt des Parlamentsvorbehalts (Art. 20 Abs. 3,
Art. 76 Abs. 1 GG) und ist daher in formell
verfassungsmäßiger Weise zustande
gekommen.
3. Die
umsatzsteuerliche Schätzung des Verwendungseigenverbrauchs ist nicht
geeignet, die Führung eines Fahrtenbuchs zu vermeiden oder die
pauschalierende 1-v.H.-Regelung zu
ersetzen.
4. Die
pauschalierende 1-v.H.-Regelung setzt die Zugehörigkeit des Kfz zum
Betriebsvermögen voraus, hat aber keinen Einfluss auf dessen Zuordnung zum
Betriebs- oder Privatvermögen.
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Beschluss vom 29. November 2000 I
R 38/99
Das
BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu
nehmen, ob die ersatzlose Streichung von § 12 Abs. 2 Satz 4
UmwStG 1995 durch Art. 3 Nr. 4 Buchst. a des Gesetzes zur
Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I 1997,
2590) in formell verfassungsmäßiger Weise zustande gekommen
ist.
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Urteil vom 12. Oktober 2000 III
R 35/95
1.
Der Gesetzgeber verstößt regelmäßig nicht gegen das
verfassungsrechtliche Verbot der Rückwirkung belastender Gesetze, wenn er
steuerrechtliche Beihilfen für Investitionen (hier Investitionszulagen)
rückwirkend für bereits getätigte Investitionen absenkt, weil
eine Entscheidung der Europäischen Kommission die Unvereinbarkeit der
Beihilfenhöhe mit dem gemeinsamen Markt festgestellt und die Bundesrepublik
aufgefordert hat, die Beihilfen in dem als unvereinbar festgestellten Umfang
aufzuheben und schon gewährte Begünstigungen
zurückzufordern.
2.
Ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen auf die Gewährung der
Beihilfen in der zunächst gesetzlich geregelten Höhe kann schon vor
der Entscheidung der Kommission nicht mehr entstehen, sobald der BMF die
Einleitung eines Hauptprüfverfahrens durch die Kommission wegen der
Beihilfen mitgeteilt und deshalb angeordnet hat, die Beihilfen abweichend vom
Gesetz nur noch in geringerer Höhe zu
gewähren.
3. Offen
bleibt, ob der Gesetzgeber bei der rückwirkenden Gesetzesänderung
für vor der Mitteilung des BMF getätigte Investitionen eine
Übergangsregelung treffen muss, die besonderen Einzelfällen gerecht
wird, in denen ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen auf die
Höhe der Beihilfen entstanden ist. Ein solches durch eine
Übergangsregelung zu erfassendes verfassungsrechtlich geschütztes
Vertrauen kann jedenfalls nicht in Fällen entstanden sein, in denen die
rückwirkende Absenkung der Beihilfe nur verhältnismäßig
geringe finanzielle Auswirkungen hat und deshalb nicht ersichtlich ist, dass die
betreffenden Investitionen durch die erwartete höhere Beihilfe veranlasst
worden sein könnten.
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Urteil vom 21. September 2000
IV R 54/99
1.
Wird in eine Einzelpraxis ein Sozius aufgenommen, so ist die
Tarifbegünstigung des § 24 Abs. 3 Satz 2 UmwStG i.V.m.
§§ 16 Abs. 4, 18 Abs. 3, 34 Abs. 1 EStG bei einer
Einbringung zu Teilwerten auch insoweit anzuwenden, als eine Zuzahlung in das
Privatvermögen des Einbringenden erfolgt (entgegen Tz. 24.08 ff.
des Umwandlungssteuer-Erlasses, BStBl I 1998,
268).
2. Ein bei der
Einbringung zu Teilwerten entstehender Gewinn im Sonderbetriebsvermögen des
Einbringenden ist nach § 24 Abs. 3 Satz 3 UmwStG nicht
tarifbegünstigt.
3.
Die Übergangsvorschrift des § 28 Abs. 6 UmwStG i.d.F. des
StMBG verstößt nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20
Abs. 3 GG).
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