Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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Art. 2 GG
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Beschluss vom 22. Dezember
2006 VII B 121/06
1.
Kontrollbesuche der Steuerfahndung in Räumlichkeiten, die an Prostituierte
zur Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit vermietet worden sind, sind
grundsätzlich --in angemessener und zumutbarer Häufigkeit-- zur
Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle i.S. des § 208
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 hinreichend veranlasst. Der
mögliche (Neben-)Effekt, die Prostituierten zu veranlassen, ihre
steuerlichen Pflichten zu erfüllen bzw. am "Düsseldorfer Verfahren"
teilzunehmen, ist mit dem Ermittlungsauftrag der Steuerfahndung nicht
unvereinbar.
2. Der
Vermieter kann sich gegenüber den Kontrollbesuchen nicht auf ein
Abwehrrecht als Inhaber des Hausrechts an den vermieteten Räumen bzw. an
den gemeinschaftlich zu nutzenden Bereichen berufen, da die Kontrollbesuche bei
den Mieterinnen selbst nicht als "Eingriffe und Beschränkungen" i.S. des
Art. 13 Abs. 7 GG zu qualifizieren
sind.
Art. 2 Abs. 1 GG
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Beschluss vom 24. November 2008
VII B 149/08
Sowohl nach der bisherigen als auch nach der ab
dem 1. Juli 2008 geltenden Rechtslage sind pensionierte Richter, die keine
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte,
Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, vor dem BFH nicht
vertretungsberechtigt.
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Urteil vom 20. November 2008
VI R 14/08
Die Barzahlung einer Rechnung aus der
Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und
Modernisierungsmaßnahmen ohne bankmäßige Dokumentation des
Zahlungsvorgangs schließt die entsprechenden Aufwendungen von der
Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG in
seiner im Veranlagungszeitraum 2006 geltenden Fassung aus.
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Beschluss vom 8. Oktober 2008
I R 95/04
Es wird die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 54 Abs. 6
KStG 1996 i.d.F. des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen
Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung (BGBl I 1997, 3121, BStBl I
1998, 7) insoweit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, als
§ 8 Abs. 4 KStG 1996 i.d.F. des Gesetzes zur Fortsetzung der
Unternehmenssteuerreform (BGBl I 1997, 2590, BStBl I 1997, 928) für
Körperschaften, die ihre wirtschaftliche Identität --gemessen an den
Maßstäben der Neuregelung-- vor dem 1. Januar 1997 verloren
haben, bereits 1997 anzuwenden ist, dagegen für Körperschaften, die
ihre wirtschaftliche Identität erstmals im Jahr 1997 vor dem 6. August
verloren haben, erst im Jahr 1998.
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Beschluss vom 4. Oktober 2007
VII B 110/07
1. Die Offenbarung durch das Steuergeheimnis
geschützter Verhältnisse zur Durchführung eines
Verwaltungsverfahrens zur Rückforderung von Arbeitslosengeld setzt nicht
voraus, dass die Finanzbehörde festgestellt hat, dass die Kenntnis der zu
offenbarenden Tatsachen die Rückforderung rechtfertigt oder mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit rechtfertigen wird; ausreichend ist insofern, dass
die Tatsachen für die Durchführung eines solchen Verwaltungsverfahrens
überhaupt geeignet sind.
2. § 31a Abs. 1 Nr. 1
Buchst. b bb AO ist verfassungsgemäß. Er verletzt
insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung weder in materieller
noch wegen Unbestimmtheit der Offenbarungsbefugnisse der Finanzbehörde in
formeller Hinsicht.
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Urteil vom 4. Oktober
2006 VIII R 53/04
1.
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 25. November
1997 VIII R 4/94, BFHE 184, 255, BStBl II 1998, 461) fest, dass im
Rahmen einer Außenprüfung ermittelte Tatsachen bei der Änderung
eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Steuerbescheides nur
ausnahmsweise nicht verwertet werden dürfen, wenn ein sog. qualifiziertes
materiell-rechtliches Verwertungsverbot zum Zuge
kommt.
2.
Auskunftsbegehren dürfen auch an Dritte gerichtet werden, wenn der
Steuerpflichtige unbekannt ist und ein hinreichender Anlass aufgrund konkreter
Umstände oder allgemeiner, auch branchenspezifischer, Erfahrungen
besteht.
3. Liegen
die Voraussetzungen für ein qualifiziertes Verwertungsverbot vor, weil ein
weiteres Beweismittel nur unter Verletzung von Grundrechten oder in strafbarer
Weise von der Finanzbehörde erlangt worden ist, so kann dieses
Verwertungsverbot ausnahmsweise im Wege einer sog. Fernwirkung auch der
Verwertung dieses nur mittelbaren --isoliert betrachtet rechtmäßig
erhobenen-- weiteren Beweismittels
entgegenstehen.
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Beschluss vom 2. August 2006
XI R 30/03
Es
wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob die zu
§ 34 Abs. 1 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 vom
24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) ergangene Anwendungsregelung des
§ 52 Abs. 47 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 mit
Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG insoweit vereinbar
ist, als Entschädigungen i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 2
i.V.m. § 24 Nr. 1 EStG, die vor dem Beschluss des StEntlG
1999/2000/2002 durch den Bundestag am 4. März 1999 vereinbart und
ausgezahlt worden sind, mit einer höheren Steuer belegt werden, als es das
im Zeitpunkt der Auszahlung geltende Gesetz vorgesehen
hat.
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Beschluss vom 2. August 2006
XI R 34/02
Es
wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob die zu
§ 34 Abs. 1 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 vom
24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) ergangene Anwendungsregelung des
§ 52 Abs. 47 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 mit
Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG insoweit vereinbar
ist, als Entschädigungen i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 2
i.V.m. § 24 Nr. 1 EStG, die vor der Verkündung des StEntlG
1999/2000/2002 am 31. März 1999 vereinbart und ausgezahlt worden sind,
mit einer höheren Steuer belegt werden, als es das im Zeitpunkt der
Auszahlung geltende Gesetz vorgesehen hat.
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Urteil vom 19. Juli 2006
II R 81/05
Der
Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehalten, das selbstgenutzte
Einfamilienhaus von der Grundsteuer auszunehmen.
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Urteil vom 19. Oktober
2005 I R 76/04
Die
Einführung des besonderen Kirchgelds für Kirchenmitglieder, die in
glaubensverschiedener Ehe leben, zum 1. Januar 2001 nach dem
Kirchensteuergesetz Nordrhein-Westfalen, den einschlägigen
Kirchensteuerordnungen und dem Kirchensteuerbeschluss 2001 verstößt
nicht gegen Verfassungsrecht.
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Urteil vom 28. Juli 2005
III R 30/03
Aufwendungen
einer nicht verheirateten, empfängnisunfähigen Frau für
künstliche Befruchtungen können auch dann nicht als
außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden,
wenn die Frau in einer festen Partnerschaft lebt (Weiterentwicklung der
Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 18. Juni 1997 III R 84/96, BFHE
183, 476, BStBl II 1997, 805).
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Beschluss vom 6. April 2005
I R 95/04
Das
BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu
nehmen, von welchem Veranlagungszeitraum an § 8 Abs. 4
Satz 2 KStG 1996 i.d.F. des Gesetzes zur Fortsetzung der
Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I 1997, 2590, BStBl I
1997, 928) erstmals anzuwenden ist, wenn der Verlust der wirtschaftlichen
Identität nach Maßgabe dieser Vorschrift nicht in 1997 bis zum
5. August, sondern in den Jahren vor 1997 eingetreten ist (§ 54
Abs. 6 Satz 2 KStG 1996 i.d.F. des Gesetzes zur Finanzierung eines
zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom
19. Dezember 1997, BGBl I 1997, 3121, BStBl I 1998, 7; § 34
Abs. 6 Satz 2 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG 2001/2002 vom
23. Oktober 2000, BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000,
1428).
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Beschluss vom
16. Dezember 2003 IX R 46/02
Es
wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 52
Abs. 39 Satz 1 EStG in der Fassung des StEntlG 1999/2000/2002 vom
24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) mit dem Grundgesetz insoweit
unvereinbar ist, als danach auch private
Grundstücksveräußerungsgeschäfte nach dem 31. Dezember
1998, bei denen zu diesem Stichtag die zuvor geltende Spekulationsfrist von zwei
Jahren (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG
a.F.) bereits abgelaufen war, übergangslos der Einkommensbesteuerung
unterworfen werden.
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Urteil vom 18. September
2003 X R 2/00
1.
Die Erhebung der Gewerbesteuer führt weder zu einem
übermäßigen Eingriff in Freiheitsrechte des Gewerbetreibenden
noch stellt sie eine Verletzung des Gleichheitssatzes
dar.
2. Die Erhebung
der Gewerbesteuer verstößt auch nicht gegen eine der Grundfreiheiten
des EGVtr. Insbesondere stellt die Beschränkung der Erhebung der
Gewerbesteuer auf Gewerbebetriebe, soweit sie im Inland betrieben werden, keine
Diskriminierung im Sinne des Gemeinschaftsrechts
dar.
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Urteil vom 29. Juli 2003
VII R 66/02
1.
Art. 36 Abs. 2 VO Nr. 515/97 gilt auch für die Erteilung
einer Auskunft darüber, ob eine natürliche oder juristische Person
oder eine Personenmehrheit in der auf Grund der VO Nr. 1469/95
geführten "schwarzen Liste" eingetragen
ist.
2. Bei
verstärkten Kontrollen der Geschäfte des Marktbeteiligten nach
Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a VO Nr. 1469/95, die
wegen einer Eintragung in die auf Grund der VO Nr. 1469/95 geführten
"schwarzen Liste" durchgeführt werden, handelt es sich um Maßnahmen
zur Feststellung und Unterrichtung i.S. des Art. 36 Abs. 2
Unterabs. 2 VO Nr. 515/97. Eine Eintragung in die "schwarze Liste"
stellt eine verdeckte Registrierung des Marktbeteiligten i.S. des Art. 36
Abs. 2 Unterabs. 2 VO Nr. 515/97
dar.
3. Nach
Art. 36 Abs. 2 Unterabs. 2 VO Nr. 515/97 ist eine
Auskunftserteilung zu versagen, die sich nur auf den dort angesprochenen
Zeitraum der Durchführung von Maßnahmen zum Zweck der Feststellung
und Unterrichtung oder der verdeckten Registrierung beziehen
kann.
4. Ein
Marktbeteiligter hat auch nach einzelstaatlichem Recht regelmäßig
keinen Anspruch auf die Erteilung einer Auskunft darüber, ob er in der auf
Grund der VO Nr. 1469/95 geführten "schwarzen Liste" eingetragen ist
und deshalb verstärkte Kontrollen seiner Geschäfte nach Art. 3
Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a VO Nr. 1469/95
durchgeführt werden.
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Urteil vom 12. Dezember 2002
III R 33/01
1.
Nach § 3 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1993 wird für eine vor
dem 1. Januar 1993 begonnene Investition eine Investitionszulage nur
gewährt, wenn die Investition vor dem 1. Januar 1995 abgeschlossen
worden ist. Diese Regelung ist auch insoweit verfassungsgemäß, als
Wirtschaftsgüter, deren Herstellung sich über einen Zeitraum von mehr
als zwei Jahren erstreckt (hier: "Herstellung" von Milchkühen), von der
Investitionszulage ausgeschlossen sind, wenn mit der Herstellung erst im zweiten
Halbjahr 1992 begonnen worden
ist.
2. Der
Gesetzgeber war von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, für vor dem
1. Januar 1993 begonnene Investitionen, die erst nach dem 31. Dezember
1994 fertig gestellt werden konnten, eine Übergangsregelung zu treffen oder
den Investitionszeitraum zu verlängern.
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Urteil vom 11. Dezember 2002
XI R 17/00
Der
beschränkte Abzug von Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10
Abs. 3 in der Fassung des EStG 1990 und des EStG 1997 ist nicht
verfassungswidrig.
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Urteil vom 9. August 2001 III
R 50/00
Es
begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass wegen der in
§ 32a Abs. 1 Satz 2 EStG angeordneten vorrangigen Anwendung
des Progressionsvorbehalts des § 32b EStG auch ein zu versteuerndes
Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags der Einkommensteuer
unterliegt.
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
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Urteil vom 21. Juni 2007 III R 48/04
1. Aufwendungen für Diätverpflegung
sind nach dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 3
EStG und der Entstehungsgeschichte der Ausschlussnorm ausnahmslos nicht als
außergewöhnliche Belastung abziehbar (Bestätigung der
Rechtsprechung). Dies gilt auch für Sonderdiäten, die --wie z.B. bei
der Zöliakie (Glutenunverträglichkeit)-- eine medikamentöse
Behandlung ersetzen.
2. Gegen das gesetzliche Verbot der
Berücksichtigung von Aufwendungen für Diätverpflegung bestehen
keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
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