Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Art. 12a GG
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Urteil vom 2. Juni 2005
III R 86/03
Für ein behindertes,
über 27 Jahre altes Kind besteht nach § 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 3 EStG kein Anspruch auf Kindergeld, wenn die Behinderung
nach Ablauf des 27. Lebensjahres eingetreten ist. Diese Altersgrenze,
innerhalb derer die Behinderung eingetreten sein muss, ist nicht aufgrund
entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG oder
aufgrund verfassungskonformer Auslegung um den Zeitraum des vom Kind in
früheren Jahren geleisteten einjährigen Grundwehrdienstes auf
28 Jahre zu verlängern.
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