Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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Art. 12 GG
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Urteil vom 23. August 2001 VII
R 96/00
1.
Es ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar, ob sich die
Prüfungsbehörde an die Maßstäbe gehalten hat, nach denen
erfahrungsgemäß der Ausgleich für eine erhebliche Störung
durch Lärm oder ähnliche äußere Einwirkungen zu bemessen
ist (Aufgabe der bisherigen
Senatsrechtsprechung).
2.
Von einer solchen Störung zu unterscheiden ist aber die
Beeinträchtigung der Prüflinge durch die Art und Weise der
Aufgabenstellung
selbst.
3. Die
Berichtigung der für eine Aufsichtsarbeit gestellten Aufgabe durch die
Prüfungsbehörde noch während der Bearbeitungszeit ist unter
bestimmten Voraussetzungen
zulässig.
4.
Die Prüfungsbehörde hat einen weiten Bewertungsspielraum bei ihrer
Entscheidung über die Frage, welcher Ausgleich in Anbetracht einer für
notwendig gehaltenen Berichtigung des Sachverhalts der Aufgabe einer
Aufsichtsarbeit angemessen ist.
Art. 12 Abs. 1 GG
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Urteil vom 26. Februar 2007
II R 2/05
Die
mit Wirkung ab 1. Juli 2000 in Berlin erfolgte Erhöhung der
Vergnügungsteuer für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit in
Spielhallen auf 600 DM ist verfassungsgemäß, sofern der
Stückzahlmaßstab weiterhin beibehalten werden durfte. Das ist der
Fall, wenn die Einspielergebnisse der einzelnen derartigen Geräte im
Regelfall nicht mehr als 25 v.H. nach oben oder nach unten vom Durchschnitt
der Einspielergebnisse dieser Automaten abweichen.
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Urteil vom 5. Oktober
2006 VII R 24/03
1.
Einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch hinsichtlich der Besteuerung
eines Konkurrenten hat ein Steuerpflichtiger unbeschadet des Steuergeheimnisses
dann, wenn er substantiiert und glaubhaft darlegt, durch eine aufgrund von
Tatsachen zu vermutende oder zumindest nicht mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit auszuschließende unzutreffende Besteuerung eines
Konkurrenten konkret feststellbare, durch Tatsachen belegte Wettbewerbsnachteile
zu erleiden und gegen die Steuerbehörde mit Aussicht auf Erfolg ein
subjektives öffentliches Recht auf steuerlichen Drittschutz geltend machen
zu können.
2.
Die Auskunft darf erteilt werden, wenn die Konkurrentenklage nicht
offensichtlich unzulässig wäre; die Auskunftserteilung setzt nicht die
Feststellung voraus, dass dem Auskunftsantragsteller die von ihm behaupteten
Rechte, die er auf der Grundlage der ihm erteilten Auskunft verfolgen
möchte, tatsächlich zustehen.
3. Der in
Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG
enthaltene Grundsatz der steuerlichen Neutralität kann von einem
Steuerpflichtigen im Wege der Konkurrentenklage geltend gemacht werden, wenn
Einrichtungen des öffentlichen Rechts für die Tätigkeiten oder
Leistungen, die sie im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausüben oder
erbringen, als Nichtsteuerpflichtige behandelt werden und dies zu
größeren Wettbewerbsverzerrungen führt (Anschluss an das
EuGH-Urteil vom 8. Juni 2006
Rs. C-430/04).
4.
Es kommt ernstlich in Betracht, § 2 Abs. 3 UStG
drittschützende Wirkung beizulegen.
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Urteil vom 18. September
2003 X R 2/00
1.
Die Erhebung der Gewerbesteuer führt weder zu einem
übermäßigen Eingriff in Freiheitsrechte des Gewerbetreibenden
noch stellt sie eine Verletzung des Gleichheitssatzes
dar.
2. Die Erhebung
der Gewerbesteuer verstößt auch nicht gegen eine der Grundfreiheiten
des EGVtr. Insbesondere stellt die Beschränkung der Erhebung der
Gewerbesteuer auf Gewerbebetriebe, soweit sie im Inland betrieben werden, keine
Diskriminierung im Sinne des Gemeinschaftsrechts
dar.
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Urteil vom 12. Dezember 2002
III R 33/01
1.
Nach § 3 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1993 wird für eine vor
dem 1. Januar 1993 begonnene Investition eine Investitionszulage nur
gewährt, wenn die Investition vor dem 1. Januar 1995 abgeschlossen
worden ist. Diese Regelung ist auch insoweit verfassungsgemäß, als
Wirtschaftsgüter, deren Herstellung sich über einen Zeitraum von mehr
als zwei Jahren erstreckt (hier: "Herstellung" von Milchkühen), von der
Investitionszulage ausgeschlossen sind, wenn mit der Herstellung erst im zweiten
Halbjahr 1992 begonnen worden
ist.
2. Der
Gesetzgeber war von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, für vor dem
1. Januar 1993 begonnene Investitionen, die erst nach dem 31. Dezember
1994 fertig gestellt werden konnten, eine Übergangsregelung zu treffen oder
den Investitionszeitraum zu verlängern.
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Urteil vom 19. September 2002
IV R 45/00
1.
Ein Fußreflexzonenmasseur ist mangels gesetzlicher Berufsregelungen nicht
freiberuflich, sondern gewerblich
tätig.
2. Die
Belastung mit Gewerbesteuer schränkt weder die Tätigkeit als
Fußreflexzonenmasseur ein noch beeinflusst sie deren
Inhalt.
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Urteil vom 9. August 2001 III
R 50/00
Es
begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass wegen der in
§ 32a Abs. 1 Satz 2 EStG angeordneten vorrangigen Anwendung
des Progressionsvorbehalts des § 32b EStG auch ein zu versteuerndes
Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags der Einkommensteuer
unterliegt.
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