Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
|
Art. 106 GG
-
Urteil vom 7. Juli 2004
X R 24/03
Eine
tatsächliche Verständigung zwischen einem Steuerpflichtigen und der
für seine Besteuerung zuständigen Finanzbehörde, deren Gegenstand
die Übernahme von Steuerschulden Dritter ist, bindet die für die
Besteuerung der Begünstigten zuständigen Finanzbehörden nicht,
wenn diese am Zustandekommen der tatsächlichen Verständigung nicht
beteiligt waren.
Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 SolZG 1995 GG
-
Beschluss vom 28. Juni
2006 VII B 324/05
1.
Es bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des SolZG 1995
vom 23. Juni 1993 in der für den Veranlagungszeitraum 2002 geltenden
Fassung.
2. Die
Frage, ob eine Ergänzungsabgabe i.S. des Art. 106 Abs. 1
Nr. 6 GG nur befristet erhoben werden darf, ist bereits (im verneinenden
Sinn) durch die Rechtsprechung des BVerfG
geklärt.
Art. 106 Abs. 2 Nr. 2 GG
Art. 106 Abs. 3 GG
-
Urteil vom 8. November 2006
I R 69, 70/05
§ 37
Abs. 2a KStG 2002 i.d.F. des StVergAbG vom 16. Mai 2003 (BGBl I 2003,
660, BStBl I 2003, 321), der ausschüttungsbedingte Minderungen der
Körperschaftsteuer im Hinblick auf nach dem 11. April 2003 und vor dem
1. Januar 2006 erfolgende Gewinnausschüttungen ausschließt
("Körperschaftsteuer-Moratorium"), ist mit dem Grundgesetz
vereinbar.
-
Urteil vom 7. März
2006 VII R 12/05
1.
Wird der Fiskus gesetzlicher Erbe, so erledigt sich ein noch offener
Einkommensteueranspruch --auch aus einer Zusammenveranlagung-- vollen Umfangs
durch die Vereinigung von Forderung und Schuld (Konfusion). Es kommt nicht
darauf an, ob die Erbschaft bei dem Bundesland des letzten Wohnsitzes oder beim
Bund eingetreten ist (§ 1922 i.V.m. § 1936 BGB). Der
Fiskalerbe muss sich hinsichtlich des gesamten aus der
Einkommensteuerveranlagung herrührenden Anspruchs als Gläubiger
behandeln
lassen.
2. Die
Konfusion steht der Inanspruchnahme des anderen zusammenveranlagten Ehegatten,
der den Vollstreckungszugriff im Umfang des Wertes unentgeltlicher Zuwendungen
des anderen Ehegatten nach § 278 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 dulden
muss, nicht entgegen. Soweit das Bestehen der Einkommensteuerschuld
Voraussetzung für die Realisierung des gesetzlichen Zugriffsrechts nach
§ 278 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 ist, geht die Regelung inzident
von deren Fortbestehen aus.
Art. 106 Abs. 6 GG
-
Urteil vom 19. Juli 2006
II R 81/05
Der
Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehalten, das selbstgenutzte
Einfamilienhaus von der Grundsteuer auszunehmen.
-
Urteil vom 18. September
2003 X R 2/00
1.
Die Erhebung der Gewerbesteuer führt weder zu einem
übermäßigen Eingriff in Freiheitsrechte des Gewerbetreibenden
noch stellt sie eine Verletzung des Gleichheitssatzes
dar.
2. Die Erhebung
der Gewerbesteuer verstößt auch nicht gegen eine der Grundfreiheiten
des EGVtr. Insbesondere stellt die Beschränkung der Erhebung der
Gewerbesteuer auf Gewerbebetriebe, soweit sie im Inland betrieben werden, keine
Diskriminierung im Sinne des Gemeinschaftsrechts
dar.
Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG
-
Beschluss vom 18. August
2004 I B 87/04
1.
Ein Zerlegungsbescheid für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlung steht
gemäß § 164 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 184
Abs. 1 Satz 3, § 185 AO 1977 kraft Gesetzes unter Vorbehalt
der
Nachprüfung.
2.
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Gewerbesteuerpflichtige durch einen
möglichen gesetzlichen Verstoß gegen die verfassungsrechtlich
gewährleistete kommunale Selbstverwaltung und das gemeindliche
Hebesatzrecht nicht beschwert ist. Ihm fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, um
die Rechte der betroffenen Gemeinde
durchzusetzen.
3. Es
bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Gesetzgeber berechtigt ist,
im Laufe des Erhebungszeitraumes bis zum Entstehen des Steueranspruchs die
gesetzlichen Grundlagen zu verändern. Der Gesetzgeber konnte deshalb
rückwirkend für das Kalenderjahr 2003 den Zerlegungsmaßstab des
§ 28 GewStG 2002 zu Lasten solcher Gemeinden verändern, deren
Hebesatz 200 v.H. unterschreitet.
|