Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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Art. 105 Abs. 2 GG
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Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 49/06
1. Aus dem Spielbanktronc finanzierte Zahlungen
an die Arbeitnehmer der Spielbank sind keine steuerfreien Trinkgelder i.S. des
§ 3 Nr. 51 EStG.
2. Der Begriff des Trinkgelds, der auch
§ 3 Nr. 51 EStG zugrunde liegt, setzt grundsätzlich ein
Mindestmaß an persönlicher Beziehung zwischen Trinkgeldgeber und
Trinkgeldnehmer voraus.
3. Wenn der Arbeitgeber selbst Gelder
tatsächlich und von Rechts wegen an- und einnehmen, verwalten und
buchungstechnisch erfassen muss, sind dies keine dem Arbeitnehmer von Dritten
gegebenen Trinkgelder i.S. des § 3 Nr. 51 EStG.
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Urteil vom 8. November 2006
I R 69, 70/05
§ 37
Abs. 2a KStG 2002 i.d.F. des StVergAbG vom 16. Mai 2003 (BGBl I 2003,
660, BStBl I 2003, 321), der ausschüttungsbedingte Minderungen der
Körperschaftsteuer im Hinblick auf nach dem 11. April 2003 und vor dem
1. Januar 2006 erfolgende Gewinnausschüttungen ausschließt
("Körperschaftsteuer-Moratorium"), ist mit dem Grundgesetz
vereinbar.
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Beschluss vom 28. Juni
2006 VII B 324/05
1.
Es bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des SolZG 1995
vom 23. Juni 1993 in der für den Veranlagungszeitraum 2002 geltenden
Fassung.
2. Die
Frage, ob eine Ergänzungsabgabe i.S. des Art. 106 Abs. 1
Nr. 6 GG nur befristet erhoben werden darf, ist bereits (im verneinenden
Sinn) durch die Rechtsprechung des BVerfG
geklärt.
Art. 105 Abs. 2a GG
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Urteil vom 26. Februar 2007
II R 2/05
Die
mit Wirkung ab 1. Juli 2000 in Berlin erfolgte Erhöhung der
Vergnügungsteuer für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit in
Spielhallen auf 600 DM ist verfassungsgemäß, sofern der
Stückzahlmaßstab weiterhin beibehalten werden durfte. Das ist der
Fall, wenn die Einspielergebnisse der einzelnen derartigen Geräte im
Regelfall nicht mehr als 25 v.H. nach oben oder nach unten vom Durchschnitt
der Einspielergebnisse dieser Automaten abweichen.
Art. 105 Abs. 3 GG
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