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Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
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Beschluss vom 11. Mai 2007 V S
6/07
1.
Die Rüge der Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
(Entzug des gesetzlichen Richters) durch Nichteinholung einer Vorabentscheidung
des EuGH ist im Rahmen einer Anhörungsrüge nach § 133a FGO
nicht statthaft.
2.
Eine Gerichtsentscheidung, in der ein letztinstanzliches Gericht eine
mögliche Vorlage an den EuGH abgelehnt hat, verstößt nur dann
gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn das Gericht den ihm in
solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer
Weise überschritten hat.
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Beschluss vom 26. Februar
2004 VII B 341/03
1.
Bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener
Gerichtszweige, die jeweils rechtskräftig entschieden haben, dass der zu
ihnen beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, kann § 39
Abs. 1 Nr. 4 FGO entsprechend angewendet werden, wenn ein FG beteiligt
ist und der BFH als oberstes Bundesgericht zuerst angerufen wird. Der BFH
bestimmt hiernach das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs,
sofern dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der
Rechtssicherheit notwendig
ist.
2. Ein
Verweisungsbeschluss nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG entfaltet
Bindungswirkung hinsichtlich des Rechtswegs, wenn er nicht offensichtlich
unhaltbar ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn sich die Verweisung bei Auslegung
und Anwendung der maßgeblichen Normen in einer nicht mehr hinnehmbaren,
willkürlichen Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des
gesetzlichen Richters entfernt und damit unter Berücksichtigung
rechtsstaatlicher Grundsätze nicht mehr verständlich erscheint. In
einem solchen Fall muss die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses hinter
dem Rechtsgedanken des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
zurücktreten.
3.
Betrifft die Streitigkeit ausschließlich Fragen, die sich gerade im
Zusammenhang oder anlässlich der Einstellung eines Steuerstrafverfahrens
stellen, handelt es sich um eine Angelegenheit des Steuerstrafverfahrens,
für die die Zuständigkeit der FG nach § 33 Abs. 3 FGO
ausgeschlossen ist.
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Beschluss vom 20. April 2001
IV R 32/00
1.
Zur Prüfung der ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts haben
Verfahrensbeteiligte Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen über die Wahl
und Heranziehung der ehrenamtlichen Richter. Dieser Anspruch ist gegenüber
dem Präsidenten des FG geltend zu
machen.
2. Bei der
Verteilung der ehrenamtlichen Richter auf die Senate des FG kann auf deren
bisherige Erfahrung zurückgegriffen werden mit der Folge, dass sie bei
Wiederwahl auch ihren bisherigen Senaten zugewiesen werden
können.
3.
Erklärt sich ein ehrenamtlicher Richter unter Angabe eines Grundes für
verhindert, so braucht das FG den Hinderungsgrund grundsätzlich nicht
nachzuprüfen. Die Vorschriften über den gesetzlichen Richter sind
dagegen nicht gewahrt, wenn ein geschäftsplanmäßig berufener
ehrenamtlicher Richter ohne Angabe eines konkreten Hinderungsgrundes nicht an
einer Sitzung teilnimmt und sich die Vermutung aufdrängt, dass er den mit
dem Richteramt verbundenen Pflichten im Vergleich zu anderen Verpflichtungen
nicht die erforderliche Bedeutung
beimisst.
4. Nimmt ein
ehrenamtlicher Richter ohne hinreichenden Hinderungsgrund einen Sitzungstermin
nicht wahr, so führt die hieraus folgende "Verschiebung" der an den
nachfolgenden Sitzungen teilnehmenden ehrenamtlichen Richter nicht zu einer
fehlerhaften Besetzung der Richterbank in diesen
Verfahren.
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