Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
|
Art. 100 Abs. 1 GG
-
Urteil vom 18. März 2009
I R 37/08
Die Rückausnahme des § 8b
Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 KStG 1999/2002 in den Fassungen des
Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes und des sog. Korb II-Gesetzes setzt
voraus, dass weder die in Halbsatz 1 definierten negativen
Tatbestandsmerkmale noch das in Halbsatz 2 definierte negative
Tatbestandsmerkmal vorliegen. Letzteres umfasst auch den Fall, dass die durch
einen nicht von § 8b Abs. 2 KStG 1999/2002 begünstigten
Steuerpflichtigen eingebrachte Beteiligung im Rahmen einer Bargründung
entstanden ist. Die Regelungen sind nicht wegen Verstoßes gegen das Gebot
der Normenklarheit verfassungswidrig.
-
Beschluss vom 10. Januar 2008
VI R 17/07
Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber
eingeholt, ob § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des StÄndG
2007 insoweit mit dem GG vereinbar ist, als danach Aufwendungen des
Arbeitnehmers für seine Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger
Arbeitsstätte keine Werbungskosten sind und keine weiteren
einkommensteuerrechtlichen Regelungen bestehen, nach denen die vom Abzugsverbot
betroffenen Aufwendungen ansonsten die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage
mindern.
-
Urteil vom 14. Dezember 2006
III R 27/03
Die
durch Art. 1 InvZulÄndG vom 20. Dezember 2000 eingeführte
Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG, dass
Investitionszulage für nachträgliche Herstellungsarbeiten i.S. von
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 InvZulG 1999 und auf nachträgliche
Herstellungsarbeiten entfallende Anschaffungskosten i.S. von § 3
Abs. 1 Nr. 1 InvZulG 1999 nur zu gewähren ist, wenn der
Anspruchsberechtigte und im Veräußerungsfall der Erwerber für
die Herstellungsarbeiten keine erhöhten Absetzungen in Anspruch nimmt, gilt
nicht für Investitionen, die der Investor bereits vor der endgültigen
Beschlussfassung des InvZulÄndG begonnen hat.
-
Beschluss vom 22. August 2006
I R 25/06
Es
wird die Entscheidung des BVerfG darüber
eingeholt,
ob die
Änderung von § 8 Abs. 4 KStG 1996 durch Art. 2
Nr. 1 des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom
29. Oktober 1997 (BGBl I 1997, 2590, BStBl I 1997, 928) -aufgrund
Neuveröffentlichung gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2
KStG 1996 vom 22. April 1999 (BGBl I 1999, 817, BStBl I 1999, 461):
§ 8 Abs. 4 KStG 1999- gegen Art. 20 Abs. 3,
Art. 76 Abs. 1 GG verstößt, weil die Änderung auf
einen Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zurückzuführen
ist, der den Rahmen des vom Bundestag beschlossenen Anrufungsbegehrens und des
ihm zugrunde liegenden Gesetzgebungsverfahrens überschritten
hat,
bejahendenfalls,
ob der Verfassungsverstoß infolge der Änderung von § 8
Abs. 4 KStG 1999 in der vorgenannten Fassung durch Art. 4 Nr. 2
des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften
(Steueränderungsgesetz 2001) vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3794,
BStBl I 2002, 4) rückwirkend geheilt worden
ist.
-
Beschluss vom 2. August 2006
XI R 30/03
Es
wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob die zu
§ 34 Abs. 1 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 vom
24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) ergangene Anwendungsregelung des
§ 52 Abs. 47 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 mit
Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG insoweit vereinbar
ist, als Entschädigungen i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 2
i.V.m. § 24 Nr. 1 EStG, die vor dem Beschluss des StEntlG
1999/2000/2002 durch den Bundestag am 4. März 1999 vereinbart und
ausgezahlt worden sind, mit einer höheren Steuer belegt werden, als es das
im Zeitpunkt der Auszahlung geltende Gesetz vorgesehen
hat.
-
Beschluss vom 2. August 2006
XI R 34/02
Es
wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob die zu
§ 34 Abs. 1 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 vom
24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) ergangene Anwendungsregelung des
§ 52 Abs. 47 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 mit
Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG insoweit vereinbar
ist, als Entschädigungen i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 2
i.V.m. § 24 Nr. 1 EStG, die vor der Verkündung des StEntlG
1999/2000/2002 am 31. März 1999 vereinbart und ausgezahlt worden sind,
mit einer höheren Steuer belegt werden, als es das im Zeitpunkt der
Auszahlung geltende Gesetz vorgesehen hat.
-
Beschluss vom 22. Mai 2006
VI R 46/05
Es
wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob
§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG in der für den
Veranlagungszeitraum 1996 maßgeblichen Fassung vom 25. Februar 1992
(BGBl I 1992, 297) mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar ist, als der Antrag
auf Veranlagung bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden
zweiten Kalenderjahrs zu stellen ist.
-
Beschluss vom 22. Mai 2006
VI R 49/04
Es
wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 46
Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG in der für den Veranlagungszeitraum
1998 maßgeblichen Fassung vom 16. April 1997 (BGBl I 1997, 821) mit
dem GG insoweit unvereinbar ist, als der Antrag auf Veranlagung bis zum Ablauf
des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs zu stellen
ist.
-
Beschluss vom
30. November 2004 VIII R 51/03
Es
wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 31
Satz 5 und § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG in der für das
Streitjahr 2001 maßgeblichen Fassung insoweit mit dem GG vereinbar sind,
als danach bei Steuerpflichtigen, deren Einkommen gemäß
§ 31 Satz 4 EStG um die Freibeträge des § 32
Abs. 6 EStG gemindert wurde, die tarifliche Einkommensteuer auch in den
Fällen um die Hälfte des gezahlten Kindergelds zu erhöhen ist, in
denen eine Anrechnung des Kindergelds auf den Barunterhalt nach
§ 1612b Abs. 5 BGB i.d.F. des Gesetzes zur Ächtung der
Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom
2. November 2000 (BGBl I 2000, 1479) mit der Folge ganz oder teilweise
unterblieben ist, dass im wirtschaftlichen Ergebnis nicht einmal die
tatsächlichen --die Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG
unterschreitenden-- Unterhaltszahlungen des Steuerpflichtigen in vollem Umfang
von der Einkommensteuer freigestellt worden
sind.
-
Beschluss vom
22. Dezember 2003 IX B 177/02
Die
Aufhebung der Vollziehung eines Steuerbescheides erscheint dann zur Abwendung
wesentlicher Nachteile i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 8
Halbsatz 2, Abs. 3 Satz 4 FGO nötig, wenn das
zuständige Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer streitentscheidenden
Vorschrift überzeugt ist und diese deshalb gemäß Art. 100
Abs. 1 GG dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt
hat.
-
Beschluss vom
16. Dezember 2003 IX R 46/02
Es
wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 52
Abs. 39 Satz 1 EStG in der Fassung des StEntlG 1999/2000/2002 vom
24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) mit dem Grundgesetz insoweit
unvereinbar ist, als danach auch private
Grundstücksveräußerungsgeschäfte nach dem 31. Dezember
1998, bei denen zu diesem Stichtag die zuvor geltende Spekulationsfrist von zwei
Jahren (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG
a.F.) bereits abgelaufen war, übergangslos der Einkommensbesteuerung
unterworfen werden.
-
Beschluss vom 16. Juli 2002 IX
R 62/99
Es
wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG in der für den
Veranlagungszeitraum 1997 maßgeblichen Neufassung des
Einkommensteuergesetzes vom 16. April 1997 (BGBl I 1997, 821) mit dem
Grundgesetz insoweit unvereinbar ist, als die Durchsetzung des Steueranspruchs
wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt
wird.
-
Beschluss vom 18. Juli 2001 I
R 38/99
Es
wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob die ersatzlose
Streichung von § 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 i.d.F. bis zur
Änderung durch Art. 3 Nr. 4 Buchst. a des Gesetzes zur
Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I 1997,
2590) gegen Art. 20 Abs. 3, Art. 76 Abs. 1 GG
verstößt.
-
Beschluss vom 29. November 2000 I
R 38/99
Das
BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu
nehmen, ob die ersatzlose Streichung von § 12 Abs. 2 Satz 4
UmwStG 1995 durch Art. 3 Nr. 4 Buchst. a des Gesetzes zur
Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I 1997,
2590) in formell verfassungsmäßiger Weise zustande gekommen
ist.
Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG
-
Urteil vom 11. September 2008
VI R 13/06
Rügt ein Steuerpflichtiger, der nicht zu den
Abgeordneten des Deutschen Bundestages gehört, im finanzgerichtlichen
Verfahren eine gleichheitswidrige Begünstigung der Abgeordneten aufgrund
der diesen gewährten steuerfreien Kostenpauschale, so kommt eine Vorlage an
das Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung ihrer
Verfassungsmäßigkeit mangels Entscheidungserheblichkeit nicht in
Betracht.
-
Beschluss vom 14. Dezember
2005 X R 20/04
Es
wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 10
Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 10 Abs. 3 EStG in
der für das Streitjahr 1997 geltenden Fassung insofern
verfassungsmäßig ist,
als
1. diese
Vorschrift den Abzug von Beiträgen zu Krankenversicherungen mit der Wirkung
begrenzt, dass diese im Streitfall nicht ausreichen, damit die Kläger
für sich selbst Krankenversicherungsschutz in dem von den gesetzlichen
Krankenversicherungen gewährten und somit angemessenen Umfang erlangen
können,
2. die
verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Abziehbarkeit der den gesamten
Vorsorgebedarf abdeckenden Aufwendungen durch den dem Steuerpflichtigen selbst
und seinem Ehegatten zustehenden Höchstbetrag unabhängig davon
begrenzt wird, ob unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind oder nicht. Weder
§ 10 Abs. 3 EStG noch eine sonstige Vorschrift des EStG sieht
eine steuerliche Entlastung oder bei der Bemessung des Kindergeldes eine
Transferleistung für den Fall vor, dass der Steuerpflichtige seine Kinder
privat gegen Krankheit versichert, um für diese im Leistungsumfang der
gesetzlichen Krankenversicherung Versicherungsschutz zu erlangen.
-
Beschluss vom 22. Mai 2002
II R 61/99
Der
BFH hält § 19 Abs. 1 ErbStG i.d.F. des JStG 1997 i.V.m. § 10
Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 6 Satz 4 ErbStG, § 12 ErbStG sowie
§§ 13a, 19a ErbStG, dabei § 12 ErbStG i.V.m. den in dieser
Vorschrift in Bezug genommenen Vorschriften des BewG, wegen Verstoßes
gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) für
verfassungswidrig, weil die Vorschriften zur Ermittlung der
Steuerbemessungsgrundlage beim Betriebsvermögen, bei den Anteilen an
Kapitalgesellschaften sowie beim Grundbesitz (einschließlich des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens) gleichheitswidrig ausgestaltet
sind.
-
Beschluss vom 14. November
2001 X R 32-33/01
Es
wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob die Besteuerung der
Ertragsanteile (Erträge des Rentenrechts; § 22 Nr. 1
Satz 3 Buchst. a EStG) von Bezügen aus Leibrenten, die
Gegenleistung für den Erwerb eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens
sind, mit ihrem vollen Nennbetrag --ohne Berücksichtigung eines
Sparer-Freibetrags-- ungeachtet dessen mit dem allgemeinen Gleichheitssatz
(Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist, dass es sich um pauschalierte
Einkünfte aus Kapitalvermögen handelt.
-
Beschluss vom 24. Oktober
2001 II R 61/99
Das
BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten. Im Streitfall geht es u.a. um
die Frage, ob die Vorschrift des § 19 Abs. 1 ErbStG i.V.m.
§ 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ErbStG, § 12 ErbStG
i.d.F. des JStG 1997 in Verbindung mit den in dieser Vorschrift in Bezug
genommenen Vorschriften des BewG i.d.F. des JStG 1997 sowie
§§ 13a, 19a ErbStG i.d.F. des JStG 1997 wegen Verstoßes
gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) insofern
verfassungswidrig ist, als
- § 19
Abs. 1 ErbStG die Anwendung eines einheitlichen Steuertarifs auf alle
Erwerbsvorgänge vorsieht, obwohl Betriebsvermögen, (bebauter)
Grundbesitz, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und nicht notierte
Anteile an Kapitalgesellschaften nur mit einem (z.T. geringen) Teil ihrer
Verkehrswerte in die Bemessungsgrundlage eingehen und übriges Vermögen
mit dem gemeinen Wert (§ 9 BewG) oder diesem vergleichbaren Werten
(vgl. §§ 10 bis 16 BewG) anzusetzen ist,
- das Gesetz den
ungekürzten Abzug der mit dem unterbewerteten Vermögen
zusammenhängenden Schulden zulässt,
- die in der
Unterbewertung liegende Privilegierung keinem Nachversteuerungsvorbehalt
unterliegt,
- die
der Begünstigung von "Betriebsvermögen" dienenden
§§ 13a und 19a ErbStG es zulassen, auch "Privat"-Vermögen
durch einfache Rechtsformwahl (gewerblich geprägte Personengesellschaft;
Kapitalgesellschaft) in den Begünstigungsbereich dieser Vorschriften zu
bringen.
-
Urteil vom 1. März 2001 IV
R 24/00
Die
Tarifbegrenzung nach § 32c EStG 1994 war für
gewerbesteuerbefreite Einkünfte (hier aus dem Betrieb eines Krankenhauses)
nicht zu gewähren.
|