Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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Art. 1 GG
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Beschluss vom 14. Dezember
2005 X R 20/04
Es
wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 10
Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 10 Abs. 3 EStG in
der für das Streitjahr 1997 geltenden Fassung insofern
verfassungsmäßig ist,
als
1. diese
Vorschrift den Abzug von Beiträgen zu Krankenversicherungen mit der Wirkung
begrenzt, dass diese im Streitfall nicht ausreichen, damit die Kläger
für sich selbst Krankenversicherungsschutz in dem von den gesetzlichen
Krankenversicherungen gewährten und somit angemessenen Umfang erlangen
können,
2. die
verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Abziehbarkeit der den gesamten
Vorsorgebedarf abdeckenden Aufwendungen durch den dem Steuerpflichtigen selbst
und seinem Ehegatten zustehenden Höchstbetrag unabhängig davon
begrenzt wird, ob unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind oder nicht. Weder
§ 10 Abs. 3 EStG noch eine sonstige Vorschrift des EStG sieht
eine steuerliche Entlastung oder bei der Bemessung des Kindergeldes eine
Transferleistung für den Fall vor, dass der Steuerpflichtige seine Kinder
privat gegen Krankheit versichert, um für diese im Leistungsumfang der
gesetzlichen Krankenversicherung Versicherungsschutz zu erlangen.
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Beschluss vom
30. November 2004 VIII R 51/03
Es
wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 31
Satz 5 und § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG in der für das
Streitjahr 2001 maßgeblichen Fassung insoweit mit dem GG vereinbar sind,
als danach bei Steuerpflichtigen, deren Einkommen gemäß
§ 31 Satz 4 EStG um die Freibeträge des § 32
Abs. 6 EStG gemindert wurde, die tarifliche Einkommensteuer auch in den
Fällen um die Hälfte des gezahlten Kindergelds zu erhöhen ist, in
denen eine Anrechnung des Kindergelds auf den Barunterhalt nach
§ 1612b Abs. 5 BGB i.d.F. des Gesetzes zur Ächtung der
Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom
2. November 2000 (BGBl I 2000, 1479) mit der Folge ganz oder teilweise
unterblieben ist, dass im wirtschaftlichen Ergebnis nicht einmal die
tatsächlichen --die Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG
unterschreitenden-- Unterhaltszahlungen des Steuerpflichtigen in vollem Umfang
von der Einkommensteuer freigestellt worden
sind.
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Beschluss vom 6. März 2003
XI B 76/02
An
der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 Sätze 2
ff. EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 bestehen insoweit ernstliche Zweifel,
als aufgrund des begrenzten Verlustausgleichs --hier zwischen negativen
Einkünften aus Gewerbebetrieb und positiven Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung-- eine Einkommensteuer auch dann festzusetzen ist, wenn dem
Steuerpflichtigen von seinem im Veranlagungszeitraum Erworbenen nicht einmal das
Existenzminimum verbleibt.
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Beschluss vom 6. März
2003 XI B 7/02
An
der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 Sätze 2
ff. EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 bestehen insoweit ernstliche Zweifel,
als aufgrund des begrenzten Verlustausgleichs --hier zwischen negativen
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und positiven Einkünften aus
selbständiger Arbeit-- eine Einkommensteuer auch dann festzusetzen ist,
wenn dem Steuerpflichtigen von seinem im Veranlagungszeitraum Erworbenen nicht
einmal das Existenzminimum verbleibt.
Art. 1 Abs. 1 GG
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Urteil vom 23. April 2009
VI R 60/06
Der Betreuungsfreibetrag in § 32
Abs. 6 Satz 1 EStG 2001 erfasst auch erwerbsbedingten
Betreuungsbedarf.
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Beschluss vom 4. Oktober 2007
VII B 110/07
1. Die Offenbarung durch das Steuergeheimnis
geschützter Verhältnisse zur Durchführung eines
Verwaltungsverfahrens zur Rückforderung von Arbeitslosengeld setzt nicht
voraus, dass die Finanzbehörde festgestellt hat, dass die Kenntnis der zu
offenbarenden Tatsachen die Rückforderung rechtfertigt oder mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit rechtfertigen wird; ausreichend ist insofern, dass
die Tatsachen für die Durchführung eines solchen Verwaltungsverfahrens
überhaupt geeignet sind.
2. § 31a Abs. 1 Nr. 1
Buchst. b bb AO ist verfassungsgemäß. Er verletzt
insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung weder in materieller
noch wegen Unbestimmtheit der Offenbarungsbefugnisse der Finanzbehörde in
formeller Hinsicht.
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Urteil vom 19. Mai 2004
III R 55/03
1.
Der Steuerpflichtige ist durch die Einkommensteuerfestsetzung beschwert, auch
wenn er nach Abzug des in fiktive Kinderfreibeträge umzurechnenden
Kindergeldes im wirtschaftlichen Ergebnis nicht mit Einkommensteuer belastet
ist.
2. Aus der
Festsetzung von Einkommensteuer, obwohl der Steuerpflichtige wegen seiner
geringen Einkünfte Anspruch auf Sozialhilfe für sich und seine Kinder
hat, kann nicht geschlossen werden, das Existenzminimum des Steuerpflichtigen
und seiner Kinder sei nicht ausreichend von der Einkommensteuer
freigestellt.
3. Da
die Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums der
Kinder durch Freibeträge oder Kindergeld bewirkt wird und bei geringen
Einkünften das Kindergeld regelmäßig zu einer höheren
Entlastung als die Steuerersparnis durch die Freibeträge führt, ist
das gezahlte Kindergeld in fiktive Freibeträge umzurechnen. Ergibt sich
nach Abzug der fiktiven Freibeträge ein zu versteuerndes Einkommen
unterhalb des Eingangssatzes des Tarifs, ist der Steuerpflichtige wirtschaftlich
nicht mit Einkommensteuer belastet, das Existenzminimum des Steuerpflichtigen
und seiner Kinder also von der Besteuerung
ausgenommen.
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