Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 44, § 52, § 54
§ 44
§ 44 FlurbG
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Urteil vom 23. August 2006 II
R 41/05
Stimmt
ein Teilnehmer an einem Flurbereinigungsverfahren nach § 52
Abs. 1 FlurbG zugunsten eines Dritten zu, statt in Land in von dem Dritten
aufzubringendem Geld abgefunden zu werden, ist die Eigentumszuweisung an den
Dritten nicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2
Buchst. a GrEStG von der Grunderwerbsteuer
ausgenommen.
§ 52
§ 52 Abs. 1 FlurbG
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Urteil vom 23. August 2006 II
R 41/05
Stimmt
ein Teilnehmer an einem Flurbereinigungsverfahren nach § 52
Abs. 1 FlurbG zugunsten eines Dritten zu, statt in Land in von dem Dritten
aufzubringendem Geld abgefunden zu werden, ist die Eigentumszuweisung an den
Dritten nicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2
Buchst. a GrEStG von der Grunderwerbsteuer
ausgenommen.
§ 54
§ 54 Abs. 2 FlurbG
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Urteil vom 23. August 2006 II
R 41/05
Stimmt
ein Teilnehmer an einem Flurbereinigungsverfahren nach § 52
Abs. 1 FlurbG zugunsten eines Dritten zu, statt in Land in von dem Dritten
aufzubringendem Geld abgefunden zu werden, ist die Eigentumszuweisung an den
Dritten nicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2
Buchst. a GrEStG von der Grunderwerbsteuer
ausgenommen.
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