Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 5, § 17
§ 5
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 FVG
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Urteil vom 28. Juni 2005
I R 33/04
1.
Im Freistellungsverfahren nach § 50d EStG 1997 ist nur darüber zu
befinden, ob aus den darin bestimmten Gründen eine Freistellung von der
deutschen Steuer geboten ist. Die Frage, ob steuerpflichtige Einkünfte
vorliegen oder ob diese Einkünfte aus anderen Gründen von der
Besteuerung freizustellen sind, ist demgegenüber außerhalb des
Verfahrens nach § 50d EStG 1997 zu entscheiden. Diese Entscheidung
obliegt nicht dem Bundesamt für Finanzen, sondern dem nach den allgemeinen
Regeln zuständigen FA (Bestätigung des Senatsurteils vom
19. November 2003 I R 22/02, BFHE 205, 37, BStBl II 2004,
560).
2. Zur
Unterscheidung zwischen einem Freistellungsbescheid gemäß
§ 50d Abs. 1 Satz 2 EStG 1997 und einer
Freistellungsbescheinigung gemäß § 50d Abs. 3
Satz 1 EStG 1997 (Anschluss an Senatsurteile vom 11. Oktober 2000
I R 34/99, BFHE 193, 336, BStBl II 2001, 291; vom 20. März
2002 I R 38/00, BFHE 198, 514, BStBl II 2002,
819).
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Urteil vom 19. November
2003 I R 22/02
1.
Trägt der Veranstalter eines Konzerts die Kosten für den Transport des
von ihm engagierten Künstlers zum Veranstaltungsort und für die
Übernachtung und Verpflegung des Künstlers im Zusammenhang mit der
Veranstaltung, so führt dies regelmäßig zu Einnahmen des
Künstlers (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 27. Juli 1988
I R 28/87, BFHE 155, 479, BStBl II 1989,
449).
2. Ein
Künstler erzielt Einnahmen "für das Kalenderjahr" i.S. des
Art. 17 Abs. 1 DBA-USA, wenn die Einnahmen eine in dem betreffenden
Kalenderjahr erbrachte Leistung des Künstlers abgelten. Auf den Zeitpunkt
des Zuflusses der Einnahmen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
3. Ist in einem
Vertrag ausdrücklich die Anwendung ausländischen Rechts vereinbart, so
ist nach den Maßstäben jenes Rechts zu prüfen, ob die
vereinbarten Zahlungen als Bruttoentgelte anzusehen sind oder ob der
Vertragspartner zusätzlich die Zahlung von Umsatzsteuer verlangen kann.
4. Bei Anwendung
der "Nullregelung" gemäß § 52 Abs. 2 UStDV a.F.
erzielt der ausländische Unternehmer eine Einnahme in Gestalt der Befreiung
von seiner Umsatzsteuerschuld (Bestätigung der Senatsurteile vom
30. Mai 1990 I R 57/89, BFHE 161, 97, BStBl II 1990, 967, und
I R 6/88, BFHE 163, 24, BStBl II 1991,
235).
5. Weder das
DBA-USA noch der Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen
Deutschland und den USA enthalten ein Meistbegünstigungsgebot des Inhalts,
dass in den USA ansässige Personen unter ansonsten vergleichbaren
Umständen nicht höher besteuert werden dürfen als in Deutschland
oder im Gebiet der Europäischen Union Ansässige.
6. Im
Freistellungsverfahren nach § 50d EStG ist nur darüber zu
befinden, ob aus den dort genannten Gründen eine Freistellung von der
deutschen Steuer geboten ist. Die Frage, ob steuerpflichtige Einkünfte
vorliegen oder ob diese Einkünfte aus anderen Gründen von der
Besteuerung freizustellen sind, ist demgegenüber außerhalb des
Verfahrens nach § 50d EStG zu entscheiden. Diese Entscheidung obliegt
nicht dem Bundesamt für Finanzen, sondern dem nach den allgemeinen Regeln
zuständigen Finanzamt.
§ 5 Abs. 1 Nr. 6 FVG
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Urteil vom 30. Juli 2003
VII R 45/02
1.
Ein Betroffener hat regelmäßig gegenüber dem Bundesamt für
Finanzen keinen Anspruch auf die Erteilung einer Auskunft über die zu
seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese zu dem Zweck gesammelt und
ausgewertet werden, um Informationen über Domizilgesellschaften zu
erhalten. § 19 Abs. 4 Nr. 1 BDSG erfordert insoweit eine dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragende
Güterabwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse der speichernden
Stelle und dem Auskunftsinteresse des
Betroffenen.
2. Die
Aufgabennorm des § 5 Abs. 1 Nr. 6 FVG und die Befugnisnorm
des § 88a AO 1977 sind
verfassungsgemäß.
§ 17
§ 17 Abs. 2 FVG
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Urteil vom 14. Januar
2004 X R 19/02
1.
§ 10f Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 EStG schließt eine
Doppelförderung derselben Aufwendungen aus. Die Vorschrift hindert jedoch
nicht die gleichzeitige Inanspruchnahme unterschiedlicher steuerlicher
Fördermöglichkeiten für dieselbe
Baumaßnahme.
2.
Der Grundlagenbescheid i.S. des § 7i Abs. 2 EStG ist nur insoweit
bindend, als er den Nachweis der denkmalschutzrechtlichen Voraussetzungen des
§ 7i Abs. 1 EStG erbringt. Über das Vorliegen der
übrigen steuerrechtlich bedeutsamen Tatbestandsmerkmale haben die
Finanzbehörden in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. Ihnen ist auch
die Beurteilung, ob ein Gebäude ein Baudenkmal oder ein Neubau ist,
vorbehalten (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 13. September 2001
IX R 62/98, BFHE 196, 550, BStBl II 2003,
912).
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