Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 1, § 3, § 4
§ 1
§ 1 Abs. 1 Nr. 5 FRV
-
Urteil vom 23. Mai 2006
VII R 27/05
1.
Der Begriff der "erstmaligen Zulassung" im Kraftfahrzeugsteuerrecht ist ein
Begriff des Verkehrsrechts; seine Auslegung richtet sich nach den
verkehrsrechtlichen
Vorschriften.
2. Das
Datum der Erstzulassung eines Fahrzeugs beschreibt den Tag, an dem das Fahrzeug
erstmals allgemein und sachlich unbeschränkt zum öffentlichen Verkehr
im Inland oder im Ausland mit der dafür erforderlichen Zulassung zugelassen
oder in Betrieb genommen worden
ist.
3. Die
Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens für Prüfungs-, Probe- und
Überführungsfahrten und dessen Bindung an ein bestimmtes Fahrzeug
begründet keine erstmalige Zulassung des Fahrzeugs i.S. von § 3b
Abs. 1 Satz 3 KraftStG.
§ 3
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 FRV
-
Urteil vom 23. Mai 2006
VII R 27/05
1.
Der Begriff der "erstmaligen Zulassung" im Kraftfahrzeugsteuerrecht ist ein
Begriff des Verkehrsrechts; seine Auslegung richtet sich nach den
verkehrsrechtlichen
Vorschriften.
2. Das
Datum der Erstzulassung eines Fahrzeugs beschreibt den Tag, an dem das Fahrzeug
erstmals allgemein und sachlich unbeschränkt zum öffentlichen Verkehr
im Inland oder im Ausland mit der dafür erforderlichen Zulassung zugelassen
oder in Betrieb genommen worden
ist.
3. Die
Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens für Prüfungs-, Probe- und
Überführungsfahrten und dessen Bindung an ein bestimmtes Fahrzeug
begründet keine erstmalige Zulassung des Fahrzeugs i.S. von § 3b
Abs. 1 Satz 3 KraftStG.
§ 4
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 FRV
-
Urteil vom 23. Mai 2006
VII R 27/05
1.
Der Begriff der "erstmaligen Zulassung" im Kraftfahrzeugsteuerrecht ist ein
Begriff des Verkehrsrechts; seine Auslegung richtet sich nach den
verkehrsrechtlichen
Vorschriften.
2. Das
Datum der Erstzulassung eines Fahrzeugs beschreibt den Tag, an dem das Fahrzeug
erstmals allgemein und sachlich unbeschränkt zum öffentlichen Verkehr
im Inland oder im Ausland mit der dafür erforderlichen Zulassung zugelassen
oder in Betrieb genommen worden
ist.
3. Die
Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens für Prüfungs-, Probe- und
Überführungsfahrten und dessen Bindung an ein bestimmtes Fahrzeug
begründet keine erstmalige Zulassung des Fahrzeugs i.S. von § 3b
Abs. 1 Satz 3 KraftStG.
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