Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 99 FGO
§ 99 Abs. 2 FGO
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Urteil vom 29. Mai 2008
V R 7/06
1. Ein "Glücksspiel mit Geldeinsatz" i.S.
des Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG erfordert
die Einräumung einer Gewinnchance an den Leistungsempfänger (Spieler)
und im Gegenzug die Hinnahme des Risikos durch den Leistenden
(Geräteaufsteller), die Gewinne auszahlen zu müssen.
2. Die Gewinnchance muss in der Chance auf einen
Geldgewinn bestehen.
3. Spiele, die dem Spieler lediglich die
Möglichkeit einräumen, seinen Geldeinsatz wiederzuerlangen (sog.
"Fun-Games"), erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
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Urteil vom 13. Februar 2003
IV R 31/01
Wird
eine Außenprüfung nach einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten
vor Ablauf der normalen Festsetzungsfrist fortgeführt, so ist die
Verjährung auch dann gehemmt, wenn keine neue Prüfungsanordnung
erlassen wurde.
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