Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 96 FGO
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Urteil vom 2. Juni 2005
III R 66/04
1.
Zahlen geschiedene Eltern ihrem Kind, das in einem selbständigen Haushalt
lebt, jeweils eine Unterhaltsrente, hat Anspruch auf Kindergeld, wer die
höhere Unterhaltsrente leistet. Hat derjenige, der das Kindergeld bisher
erhalten hat, den Betrag an das Kind als Unterhalt weitergeleitet, so bleibt das
Kindergeld für die Feststellung der höheren Unterhaltsrente
außer
Betracht.
2. Begehrt
der Berechtigte mit der Klage, den die Zahlung von Kindergeld ablehnenden
Bescheid der Familienkasse aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten,
Kindergeld auf unbestimmte Zeit zu zahlen, handelt es sich um eine
Verpflichtungsklage. Ist die Ablehnung des Kindergelds rechtswidrig, ist der
Ablehnungsbescheid aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, über
den Kindergeldantrag erneut zu entscheiden.
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Beschluss vom 30. Juli 2001
VII B 78/01
1.
Die Abkürzung der Ladungsfrist als solche stellt keinen Verfahrensmangel
dar, auf den eine Nichtzulassungsbescherde mit Aussicht auf Erfolg gestützt
werden könnte. Führt die Abkürzung der Ladungsfrist jedoch dazu,
dass der Beteiligte an dem festgesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung
nicht teilnehmen kann, weil er erst nach Durchführung der mündlichen
Verhandlung davon Kenntnis erhält, kann er mit der auf die Rüge der
Verletzung seines Rechts auf Gehör gestützten
Nichtzulassungsbeschwerde die Aufhebung des ergangenen Urteils und die
Anberaumung einer neuen mündlichen Verhandlung
erreichen.
2. Zu den
Anforderungen an die Schlüssigkeit dieser Gehörsrüge
(1.).
§ 96 Abs. 1 FGO
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Urteil vom 29. April 2008
VIII R 28/07
1. War der Steuerpflichtige nicht im Besitz einer
Kapitalertragsteuerbescheinigung nach § 45a Abs. 2 EStG, so
konnte eine Anrechnung der --eventuell-- einbehaltenen und abgeführten
Kapitalertragsteuer auch bereits nach der im Streitjahr 1993 geltenden Fassung
des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG nicht stattfinden.
2. Ist dem Steuerpflichtigen bewusst, dass er
ohne Kapitalertragsteuerbescheinigung eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer
nicht herbeiführen kann, und gibt er deshalb Kapitaleinkünfte in
seiner Steuererklärung in dem Bewusstsein nicht an, bei
wahrheitsgemäßer Erklärung die Kapitalerträge wegen der
fehlenden Anrechnungsmöglichkeit gewissermaßen ein "zweites Mal"
versteuern zu müssen, so kann in diesem Verhalten eine Steuerhinterziehung
zu erblicken sein.
3. Erfasst die gerügte Gehörsverletzung
nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens, sondern bezieht sich lediglich auf
einzelne Feststellungen, so liegt kein Fall des § 119 Nr. 3 FGO
vor, so dass die Entscheidung über diese Verfahrensrüge
gemäß § 126 Abs. 6 FGO keiner Begründung
bedarf.
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Beschluss vom 1. Februar 2007
VI B 118/04
1.
Eine Beweisaufnahme zu einem streitigen Vorbringen darf nicht abgelehnt werden,
wenn der dem Beweisantrag zugrundeliegende Tatsachenvortrag konkret genug ist,
um die Erheblichkeit des Vorbringens beurteilen zu
können.
2. Ein
Beweisantrag des Inhalts, ein Arbeitnehmer habe den "Mittelpunkt seiner
Lebensinteressen" i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG
an einem bestimmten Ort innegehabt, ist hinreichend substantiiert und bestimmt.
Eine Pflicht, die den Begriff des Lebensmittelpunkts prägenden
Einzeltatsachen zusätzlich zu benennen und unter Beweis zu stellen, besteht
regelmäßig
nicht.
3.
Begründet ein FG im angefochtenen Urteil, weshalb es von der Erhebung eines
beantragten Beweises abgesehen hat, so genügt für eine
ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der
Sachaufklärungspflicht regelmäßig der Vortrag, das FG sei dem
Beweisantritt nicht gefolgt.
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Urteil vom 21. November 2006
VII R 68/05
Eine
Pfändungsverfügung des Finanzamts gegen einen Dritten unterbricht die
Zahlungsverjährung auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner in dem
betreffenden Zeitpunkt keine passive Handlungsfähigkeit
besitzt.
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Urteil vom 31. Mai 2005
I R 103/04
Bestreitet
ein Steuerberater, den Steuerbescheid eines Mandanten erhalten zu haben, ist die
Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 auch dann
widerlegt, wenn er kein Fristenkontrollbuch führt, sofern nicht weitere
Indizien für den Zugang des Bescheides
sprechen.
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Urteil vom 20. April 2004
IX R 39/01
1.
Bekundet jemand einem anderen gegenüber seine Bereitschaft, mit seinen
persönlichen Beziehungen bei einer geschäftlichen Transaktion
behilflich zu sein und erhält er dafür eine Provision, so ist dieses
Verhalten nach § 22 Nr. 3 EStG
steuerbar.
2. Auf
eine Ermittlungspflichtverletzung des FA kann sich gegenüber einer
Änderung des Bescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977
nicht berufen, wer den Sachverhalt ganz bewusst falsch darlegt und bei dem FA
daher einen Irrtum über einen tatsächlichen Geschehensablauf
hervorruft.
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Urteil vom 30. Juli 2003 X
R 7/99
Der
An- und Verkauf von Wertpapieren überschreitet grundsätzlich noch
nicht den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung, wenn die entfaltete
Tätigkeit dem Bild eines "Wertpapierhandelsunternehmens" i.S. des
§ 1 Abs. 3 d Satz 2 KredWG bzw. eines
"Finanzunternehmens" i.S. des § 1 Abs. 3 KredWG nicht
vergleichbar ist.
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Urteil vom 9. Juli 2003
I R 48/02
Zinsen
für ein Darlehen, das eine Trägerkörperschaft einem Betrieb
gewerblicher Art gewährt, führen insoweit zu vGA, als die
Darlehensmittel eine unzureichende Eigenkapitalausstattung des Betriebs
ausgleichen. Die dabei als Maßstab zugrundezulegende angemessene
Eigenkapitalquote bestimmt sich im jeweiligen Einzelfall nach der
Kapitalstruktur gleichartiger Unternehmen der Privatwirtschaft im
maßgeblichen Zeitraum (Anschluss an BFH-Urteil vom 1. September 1982
I R 52/78, BFHE 137, 9, BStBl II 1983, 147); ihre Ermittlung obliegt
dem FG.
§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO
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Urteil vom 19. Dezember 2007
VIII R 13/05
Auf die unentgeltliche Abtretung der einem
beherrschenden Gesellschafter gegen die GmbH zustehenden Darlehensforderungen an
seine minderjährigen, ebenfalls an der GmbH beteiligten Kinder, ist die zur
darlehensweisen Rückgewähr zuvor vom beherrschenden Gesellschafter
einer Personengesellschaft seinen Kindern geschenkter Geldbeträge ergangene
Rechtsprechung nicht übertragbar (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom
22. Januar 2002 VIII R 46/00, BFHE 197, 517, BStBl II 2002,
685).
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Urteil vom 7. November 2006
VIII R 81/04
Die
subjektiven und objektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung
gemäß §§ 169 Abs. 2 Satz 2, 370 AO 1977
sind dem Grunde nach auch bei der Verletzung von Mitwirkungspflichten immer mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen. Dies gilt auch
für die Verletzung sog. erweiterter Mitwirkungspflichten bei
internationalen Steuerpflichten nach § 90 Abs. 2 AO
1977.
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Urteil vom 18. April 2006
VII R 77/04
1.
Im Abrechnungsverfahren kann nicht geprüft werden, ob das FA die
Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids bezüglich bereits
verwirkter Säumniszuschläge hätte aufheben
müssen.
2.
Hält das FG die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch das FA
für rechtswidrig, hat es eine eigene Schätzung
vorzunehmen.
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Urteil vom 28. Juli 2005 III R 68/04
Erkennt der leibliche Vater eines Kindes in einem Rechtsstreit um die Gewährung eines Kinder- und Haushaltsfreibetrags während des finanzgerichtlichen Verfahrens die Vaterschaft an, nachdem das Kind die Scheinvaterschaft des ehelichen Vaters angefochten hat, hat das FG die zivilrechtlich bis zur Geburt zurückwirkende Vaterschaft bei der Entscheidung über die angefochtenen Einkommensteuerbescheide zu berücksichtigen und die kindbedingten Steuervorteile zu gewähren.
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Urteil vom 2. Dezember 2004
III R 49/03
1.
Macht ein Steuerpflichtiger Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende
Angehörige steuermindernd geltend, trifft ihn nach § 90
Abs. 2 AO 1977 eine erhöhte Mitwirkungspflicht zur Aufklärung des
Sachverhalts sowie zur Vorsorge und Beschaffung von Beweismitteln. Da die
Erfüllung dieser Mitwirkungspflichten erforderlich, möglich, zumutbar
und verhältnismäßig sein muss, können hinsichtlich der
Beschaffung amtlicher Bescheinigungen aus Krisengebieten Beweiserleichterungen
in Betracht
kommen.
2. Auch wenn
das FG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen
Überzeugung entscheidet und ihm als Tatsacheninstanz die Auswahl und
Gewichtung der erforderlichen Beweismittel obliegt, hat es die erhöhte
Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen nach § 90 Abs. 2 AO 1977
zu berücksichtigen. Die Entscheidung, welche Anforderungen an den Nachweis
von Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende,
unterstützungsbedürftige Angehörige zu stellen sind und welche
Beweismittel der Steuerpflichtige zu beschaffen hat, gehört zur
Rechtsanwendung und kann daher vom BFH überprüft
werden.
3. Die
tatrichterliche Überzeugungsbildung ist revisionsrechtlich nur
eingeschränkt überprüfbar. Sind die Tatsachen, aufgrund derer das
FG seine Überzeugung gebildet hat, widersprüchlich oder ist die
Folgerung aus den festgestellten Tatsachen nicht nachvollziehbar, liegt ein
Verstoß gegen die Denkgesetze vor, den das Revisionsgericht von Amts wegen
als Fehler der Rechtsanwendung zu beachten hat.
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Urteil vom 4. Dezember
2003 III R 30/01
1.
Unterhält ein Anspruchsberechtigter mehrere Betriebsstätten sowohl
inner- als auch außerhalb des Fördergebiets, so gehören die
einer Betriebsstätte im Fördergebiet nicht räumlich zugeordneten
Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen derjenigen Betriebsstätte, zu
der die engeren Beziehungen bestehen (Fortführung der Grundsätze des
BFH-Urteils vom 7. Juni 2000 III R 9/96, BFHE 192, 363, BStBl II
2000, 592).
2.
Gründet ein außerhalb des Fördergebiets ansässiges
Unternehmen im Fördergebiet eine Zweigniederlassung, so können die vor
der Gründung angeschafften Wirtschaftsgüter dem Anlagevermögen
dieser Betriebsstätte nicht nach den Grundsätzen über die
Zulagenbegünstigung von vor Betriebseröffnung angeschafften
Wirtschaftsgütern zugeordnet werden.
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Urteil vom 12. September 2001
VI R 72/97
1.
Unbeschadet der für den Arbeitgeber bestehenden Möglichkeit,
Übernachtungskosten des Arbeitnehmers bei einer doppelten
Haushaltsführung pauschal ohne Lohnsteuerabzug zu erstatten
(Abschn. 43 Abs. 10 LStR 1993, nunmehr R 43 Abs. 11 LStR 2000),
kann der Arbeitnehmer grundsätzlich nur nachgewiesene
Übernachtungskosten als Werbungskosten geltend
machen.
2. Bei einer
Schätzung der Höhe der Übernachtungskosten sind weder die
vorgenannten Pauschbeträge noch tarifvertragliche Bestimmungen über
die Höhe von Auslösungsbeträgen
maßgeblich.
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Beschluss vom 10. Mai 2001
I S 3/01
1.
Nach deutschem Steuerrecht bestehen für vGA keine speziellen Aufzeichnungs-
oder Dokumentationspflichten. Es bestehen allerdings die allgemeinen
Auskunftspflichten (§ 93, § 200 AO 1977), die Verpflichtung
zur Vorlage von Urkunden (§ 97, § 200 AO 1977) und ggf. auch
die erhöhten Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 AO
1977.
2. Eine
Dokumentation dient lediglich dem Nachweis, dass der Steuerpflichtige sich bei
der Festsetzung seines Verrechnungspreises von Überlegungen leiten
ließ, die auch ein fremder Dritter angestellt hätte. Sie erlaubt nur
in Grenzen den Rückschluss auf die Unangemessenheit des tatsächlich
angesetzten Preises. In keinem Fall dient sie dem Nachweis des angemessenen
Fremdvergleichspreises der Höhe
nach.
3. Eine
inländische Tochtergesellschaft hat regelmäßig keine
Möglichkeit, Kalkulationsunterlagen ihrer ausländischen
Muttergesellschaft zu beschaffen. Die Nichtbeschaffung löst deshalb nicht
die Rechtsfolge des § 90 Abs. 2 AO 1977
aus.
§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO
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Urteil vom 19. Februar 2009
II R 49/07
1. Entscheidet das FG über einen anderen als
im Steuerbescheid erfassten Sachverhalt, verstößt es gegen den
Grundsatz der Bindung an das Klagebegehren (§ 96 Abs. 1
Satz 2 FGO), was auch ohne Rüge zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils führt.
2. Der subjektive Tatbestand einer leichtfertigen
Steuerverkürzung (§ 378 AO) kann nicht mit dem bloßen
Unterlassen einer Anzeige nach § 19 GrEStG verneint werden. Den
Steuerpflichtigen treffen vielmehr Informations- und Erkundigungspflichten auch
über seine Erklärungs- und Anzeigepflichten, die aus der Steuerpflicht
folgen.
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Urteil vom 4. September 2008
IV R 1/07
Die Ungewissheit i.S. von § 165 AO
i.V.m. § 171 Abs. 8 AO, ob ein Steuerpflichtiger mit
Einkünfteerzielungsabsicht tätig geworden ist oder ob Liebhaberei
vorliegt, ist beseitigt, wenn die für die Beurteilung der
Einkünfteerzielungsabsicht maßgeblichen Hilfstatsachen festgestellt
werden können und das FA davon positive Kenntnis hat.
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Urteil vom 16. Januar 2008
II R 10/06
Mit der schenkweisen Einräumung einer
Unterbeteiligung an einem Gesellschaftsanteil, die nicht die Voraussetzungen
einer atypischen Unterbeteiligung erfüllt, wird noch kein
Vermögensgegenstand zugewendet.
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Urteil vom 6. Juli 2005
II R 34/03
1.
Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG ist die Steuer insoweit zu
stunden, als sie infolge des Abzugsverbots entstanden ist. Der Stundungsbetrag
ergibt sich aus der Differenz zwischen der unter Beachtung des Abzugsverbots
festzusetzenden und derjenigen Steuer, die ohne das Abzugsverbot entstanden
wäre.
2. Wird
nach § 13a Abs. 4 Nr. 2 oder 3 ErbStG begünstigtes
Vermögen zugewendet, ist bei der Berechnung des Stundungsbetrages die
Belastung (Nutzungsrecht) nicht mit dem vollen Kapitalwert, sondern
gemäß § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG nur mit einem im
Hinblick auf die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG
verhältnismäßig geminderten Betrag zu
berücksichtigen.
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Urteil vom 7. November 2000
III R 23/98
Durch
die Antragstellung des Unterhaltsleistenden mit Zustimmung des Empfängers
nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG werden die gesamten, in dem
Kalenderjahr geleisteten Unterhaltsaufwendungen --unbeschadet einer
betragsmäßigen Begrenzung durch den Antragsteller oder durch den
Höchstbetrag-- zu Sonderausgaben umqualifiziert. Für den Abzug ist es
unerheblich, ob es sich um laufende oder einmalige Leistungen bzw. um
Nachzahlungen oder Vorauszahlungen handelt. Die der Art nach den Sonderausgaben
zuzuordnenden Aufwendungen können auch nicht insoweit als
außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wie sie den für
das Realsplitting geltenden Höchstbetrag
übersteigen.
§ 96 Abs. 1 Satz 3 FGO
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Urteil vom 24. August
2006 V R 16/05
1.
Schließt ein Unternehmer mit einem anderen Unternehmer einen Kaufvertrag
über den Bezug von Werbegeschenken, ist der Unternehmer auch dann Abnehmer
(Leistungsempfänger), wenn der andere die Werbegeschenke
vereinbarungsgemäß nicht unmittelbar an den Unternehmer, sondern an
den Inhaber eines "Warenzertifikats" (Warengutscheins) als Beauftragten des
Unternehmers übergibt und hierauf auf dem Gutschein ausdrücklich
hingewiesen wurde. Eine derartige Gestaltung ist nicht
rechtsmissbräuchlich.
2.
Der Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Lieferungen, auf die eine Anzahlung
geleistet wurde, setzt voraus, dass die Gegenstände der Lieferung zum
Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt sind.
§§ 96 Abs. 1, 102 FGO
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Urteil vom 29. Mai 2008
VI R 11/07
1. Ob Telefoninterviewer als Arbeitnehmer
anzusehen sind, ist anhand einer Vielzahl in Betracht kommender Merkmale nach
dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen.
2. Ein bei Inanspruchnahme des Arbeitgebers als
Lohnsteuer-Haftungsschuldner beachtlicher entschuldbarer Rechtsirrtum des
Arbeitgebers liegt regelmäßig nicht vor, wenn dieser die
Möglichkeit der Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) hat, davon jedoch
keinen Gebrauch macht.
3. Auch bei Schätzung der Höhe der
Lohnsteuer-Haftungsschuld sind alle Umstände zu berücksichtigen, die
für die Schätzung von Bedeutung sind. Ein Verstoß gegen
§ 162 Abs. 1 Satz 2 AO kann nicht durch pauschale
Abschläge auf die Haftungsschuld geheilt werden.
§ 96 Abs. 2 FGO
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Urteil vom 11. November 2008
IX R 14/07
Erklärt der Berichterstatter
ausdrücklich auch im Namen seiner Senatskollegen im Rahmen mehrerer
eingehend begründeter Berichterstatterschreiben, die Klage werde Erfolg
haben, so stellt es eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wie auch der
Anforderungen an ein faires Gerichtsverfahren dar, wenn das FG die Klage nach
einem Wechsel des Berichterstatters ohne einen entsprechenden Hinweis an den
Kläger abweist.
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Beschluss vom 14. März 2007
IV B 76/05
Der
Beigeladene ist am Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde eines
anderen Verfahrensbeteiligten grundsätzlich in der Weise zu beteiligen,
dass er über Beginn und Stand des Verfahrens durch Übersendung der
Schriftsätze des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners laufend
informiert wird. Erkennt der Senat des BFH im Lauf der Bearbeitung des
Verfahrens, dass eine Entscheidung nach § 116 Abs. 6 FGO in
Betracht kommt, muss er dem vom FG Beigeladenen ausdrücklich Gelegenheit
zur Stellungnahme geben.
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Beschluss vom 28. Juli 2004
IX B 27/04
Wer
im Klageverfahren beigeladen war, ist Beteiligter des nachfolgenden Verfahrens
wegen Nichtzulassung der Revision, auch wenn er selbst keine
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat (Fortentwicklung des BFH-Beschlusses vom
24. April 1992 IV B 115/91, BFH/NV 1993,
369).
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Urteil vom 27. September 2001
V R 17/99
1.
Eine Körperschaft verfolgt dann keine gemeinnützigen Zwecke, wenn sie
Tätigkeiten nachgeht, die gegen die Rechtsordnung verstoßen. Dies
kann eine der Körperschaft als tatsächliche Geschäftsführung
zurechenbare Lohnsteuerverkürzung sein. Die Zurechenbarkeit eines
eigenmächtigen Handelns einer für die Körperschaft tätigen
Person ist bereits bei grober Vernachlässigung der dem Vertretungsorgan
obliegenden Überwachungspflichten zu bejahen; insoweit kommt auch ein
Organisationsverschulden in Betracht (Fortführung des BFH-Urteils vom
31. Juli 1963 I 319/60, HFR 1963,
407).
2. Eine
Verletzung des Rechts auf Gehör liegt regelmäßig vor, wenn die
Entscheidung auf einen Gesichtspunkt gestützt wird, zu dem sich der
Verfahrensbeteiligte nicht äußern konnte
(Überraschungsentscheidung).
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