Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 90a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 FGO
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Urteil vom 30. März
2006 V R 12/04
Es
ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn ein FA nach Ergehen eines
Gerichtsbescheids mündliche Verhandlung beantragt und gleichzeitig den
Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem es einen
Abhilfebescheid entsprechend dem Gerichtsbescheid erlassen
hat.
§ 90a Abs. 2 Satz 2 FGO
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Beschluss vom 27. Mai 2008
I R 11/08
1. Die Frist zur Begründung der Revision
wird, wenn das FG in einem Gerichtsbescheid die Revision zugelassen hat, durch
die Zustellung des Gerichtsbescheids ausgelöst.
2. Der Hinweis auf ein nicht näher
erläutertes "Büroversehen" rechtfertigt keine Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand.
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Urteil vom 18. Juli 2002 V R
44/01
1.
Erhält ein Vermögensverwalter von einer Bank Provisionen für den
An- und Verkauf von Wertpapieren im Namen und für Rechnung seines
Mandanten, so führt er an die Bank steuerfreie Wertpapierumsätze
aus.
2. Eine
(unselbständige) Nebenleistung kommt nur in Betracht, wenn sie
gegenüber derselben Person wie die Hauptleistung erbracht
wird.
§ 90a Abs. 3 Halbsatz 2 FGO
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Urteil vom 16. Dezember
2003 VII R 77/00
1.
Das UStG verlangt von dem Unternehmer nicht, bei der Ausübung des ihm
zustehenden Wahlrechts nach § 9 UStG auf das Interesse des Fiskus
Rücksicht zu nehmen, nicht Vorsteuer ohne die gesicherte Erwartung
vergüten zu müssen, seine Umsatzsteuerforderung gegen den Leistenden
durchsetzen zu können (Anschluss an das Urteil vom 28. November 2002
VII R 41/01, BFHE 200, 482, BStBl II 2003, 337).
2. Der Liquidator
einer GmbH begeht keine einen Haftungstatbestand auslösende
Pflichtverletzung, wenn er auf die Steuerbefreiung für einen
Grundstücksumsatz nach § 9 Abs. 1 UStG verzichtet; eine
Pflichtverletzung liegt aber darin, dass er, obwohl ihm dies möglich
gewesen wäre, nicht durch eine Nettokaufpreisvereinbarung dafür Sorge
trägt, dass die GmbH über den der Umsatzsteuer entsprechenden Anteil
des vom Erwerber im Hinblick auf die Option gezahlten Kaufpreises verfügen
kann.
3. Es
entspricht einer Erfahrungsregel, dass dort, wo die Sicherungsabrede nicht eine
Bruttokaufpreisvereinbarung und die Abrede enthält, der Sicherungsnehmer
könne ggf. freihändige Verwertung des Sicherungsgutes verlangen, der
Liquidator gegenüber dem Sicherungsnehmer eine so starke
Verhandlungsposition einnimmt, dass es praktisch ausgeschlossen erscheint, dass
der Sicherungsnehmer sich nicht darauf einlässt, dem Verwalter den
Umsatzsteueranteil des Kaufpreises zu überlassen.
4. Die
Haftungsinanspruchnahme für Säumniszuschläge ist ein
selbständiger Teil eines Haftungsbescheides, so dass die Entscheidung des
FG darüber in (Teil-)Rechtskraft erwachsen
kann.
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