Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 90 FGO
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Urteil vom 6. Oktober
2005 V R 64/00
1.
Ein Landwirt, der
einen Teil der wesentlichen
Elemente seines landwirtschaftlichen Betriebes langfristig verpachtet und/ oder
vermietet und mit dem Restbetrieb seine Tätigkeit als Landwirt fortsetzt,
führt mit einer solchen Verpachtung und/ oder Vermietung keine
landwirtschaftlichen Umsätze aus, die gemäß § 24 UStG
nach Durchschnittsätzen versteuert werden
könnten.
2.
Dabei ist unerheblich, ob die verpachteten und/oder vermieteten Teile des
landwirtschaftlichen Betriebes einen (für sich lebensfähigen)
Teilbetrieb bilden.
§ 90 Abs. 1 Satz 2 FGO
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Beschluss vom 22. Dezember
2006 VII B 121/06
1.
Kontrollbesuche der Steuerfahndung in Räumlichkeiten, die an Prostituierte
zur Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit vermietet worden sind, sind
grundsätzlich --in angemessener und zumutbarer Häufigkeit-- zur
Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle i.S. des § 208
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 hinreichend veranlasst. Der
mögliche (Neben-)Effekt, die Prostituierten zu veranlassen, ihre
steuerlichen Pflichten zu erfüllen bzw. am "Düsseldorfer Verfahren"
teilzunehmen, ist mit dem Ermittlungsauftrag der Steuerfahndung nicht
unvereinbar.
2. Der
Vermieter kann sich gegenüber den Kontrollbesuchen nicht auf ein
Abwehrrecht als Inhaber des Hausrechts an den vermieteten Räumen bzw. an
den gemeinschaftlich zu nutzenden Bereichen berufen, da die Kontrollbesuche bei
den Mieterinnen selbst nicht als "Eingriffe und Beschränkungen" i.S. des
Art. 13 Abs. 7 GG zu qualifizieren
sind.
§ 90 Abs. 2 FGO
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Urteil vom 7. November 2000
III R 7/97
1.
Werden in einem Antrag auf Investitionszulage elektronische
Erfassungsgeräte für den Wärmeverbrauch lediglich mit einer
Typenbezeichnung, der Gesamtstückzahl und der Bemessungsgrundlage
angegeben, so sind die einzelnen Wirtschaftsgüter auch dann nicht i.S. von
§ 6 Abs. 3 Satz 2 InvZulG 1991 hinreichend genau bezeichnet,
wenn dem Antrag zusätzlich Mietverträge beigefügt werden, in
denen die in einzelnen Wohngebäuden montierten und vermieteten
Erfassungsgeräte wiederum nur mit einer Gesamtstückzahl angegeben
werden.
2. Erfasst der
Anspruchsberechtigte, der derartige Erfassungsgeräte sowohl im Rahmen
seines Unternehmens verkauft als auch vermietet, die Wirtschaftsgüter im
Begünstigungsjahr als Umlauf- und erst im Folgejahr als
Anlagevermögen, so fehlt es an einer hinreichend nach außen
dokumentierten oder anhand anderer objektiver Merkmale nachvollziehbaren, von
Anfang an bestehenden Zuordnung zum Anlagevermögen und damit zugleich an
der vom Zeitpunkt der Anschaffung an notwendigen ununterbrochenen
Zugehörigkeit zum Anlagevermögen.
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