Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 82 FGO
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Beschluss vom 9. Juli 2007
I B 55/07
Erscheint ein ordnungsgemäß geladener
Zeuge ohne ausreichende Entschuldigung nicht zu einem vom FG anberaumten
Verhandlungstermin und erlegt ihm das FG daraufhin ein Ordnungsgeld auf, so
können nachträglich vorgebrachte Entschuldigungsgründe nur dann
zur Aufhebung dieser Maßnahme führen, wenn sie nicht schon im Vorfeld
des Termins geltend gemacht werden konnten.
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Beschluss vom 7. März
2007 X B 76/06
Verstirbt
der im Beweistermin unentschuldigt nicht erschienene Zeuge, bevor über
seine Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsmitteln abschließend
entschieden ist, so ist die angefochtene Festsetzung gegenstandslos und das
Ordnungsmittelverfahren durch Beschluss
einzustellen.
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Beschluss vom 1. Februar 2007
VI B 118/04
1.
Eine Beweisaufnahme zu einem streitigen Vorbringen darf nicht abgelehnt werden,
wenn der dem Beweisantrag zugrundeliegende Tatsachenvortrag konkret genug ist,
um die Erheblichkeit des Vorbringens beurteilen zu
können.
2. Ein
Beweisantrag des Inhalts, ein Arbeitnehmer habe den "Mittelpunkt seiner
Lebensinteressen" i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG
an einem bestimmten Ort innegehabt, ist hinreichend substantiiert und bestimmt.
Eine Pflicht, die den Begriff des Lebensmittelpunkts prägenden
Einzeltatsachen zusätzlich zu benennen und unter Beweis zu stellen, besteht
regelmäßig
nicht.
3.
Begründet ein FG im angefochtenen Urteil, weshalb es von der Erhebung eines
beantragten Beweises abgesehen hat, so genügt für eine
ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der
Sachaufklärungspflicht regelmäßig der Vortrag, das FG sei dem
Beweisantritt nicht gefolgt.
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Urteil vom 17. Mai 2005
VII R 76/04
1.
Eine Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des
FG tritt nicht ein, wenn diesen eine hinreichende Grundlage fehlt, die das
Revisionsgericht in die Lage versetzt nachzuvollziehen, wie das FG zu der seine
Entscheidung tragenden Überzeugung gelangt
ist.
2. Der
Tatrichter kann ausnahmsweise allein aufgrund einer Würdigung des
streitigen Vortrages eines der Beteiligten zu der für seine Entscheidung
erforderlichen Überzeugung vom Vorliegen einer Tatsache gelangen; dann muss
dieser Vortrag aus sich heraus so überzeugend und nahe liegend erscheinen,
dass es der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung
ausnahmsweise gestattet, sich über eine gegenteilige Behauptung eines
anderen Beteiligten
hinwegzusetzen.
3.
Die Vorlage einer privatschriftlichen Bekundung über eine beweiserhebliche
Tatsache, ist keine Beweisführung, sondern Beteiligtenvortrag, und zwar
auch dann, wenn es sich um die Erklärung eines Dritten handelt. Sie stellt
jedenfalls dann keinen zulässigen Urkunds- oder gar Zeugenbeweis dar, wenn
sie an die Stelle einer ohne weiteres möglichen Vernehmung des Ausstellers
der betreffenden Bescheinigung als Zeuge gesetzt
wird.
4. Ein
Verstoß gegen die Vorschriften der RL 91/628/EWG über den Schutz
von Tieren beim Transport hat den Verlust des Anspruches auf Ausfuhrerstattung
zur Folge, ohne dass dies zusätzlich davon abhängig wäre, dass
tatsächliche Feststellungen dazu getroffen werden können, dass das
Wohlbefinden der Tiere während des Transports beeinträchtigt war.
Diese Regelung des Gemeinschaftsrechts verletzt den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
nicht.
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