Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 79a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 FGO
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Urteil vom 23. August 2007
V R 10/05
Unterrichtsleistungen an privaten Schulen und
anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen sind nur dann nach
§ 4 Nr. 21 Buchst. b, bb UStG 1999 steuerfrei, wenn sie von
einem selbständigen Lehrer persönlich --und nicht durch von diesem
beauftragte selbständige Dozenten-- erbracht werden.
§ 79a Abs. 3, 4 FGO
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Beschluss vom 9. Juli 2003
IX B 34/03
Der
Vorsitzende (Berichterstatter), der gemäß § 79a
Abs. 3, 4 FGO im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats
entscheiden kann, hat sich durch sein Tätigwerden im Verfahren vor einer
erstmaligen mündlichen Verhandlung auch dann noch nicht zum sog.
konsentierten Einzelrichter hinsichtlich der abschließenden Entscheidung
des Rechtsstreits bestellt, wenn er bei einzelnen Verfahrenshandlungen bereits
als solcher aufgetreten ist.
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