Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 77a FGO a.F.
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Urteil vom 26. Oktober
2006 V R 40/05
1.
Eine dem FG elektronisch übermittelte Klagerücknahme musste im Jahr
2004 nach dem seinerzeit geltenden § 77a FGO a.F. nicht zwingend mit
einer elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen
sein.
2. Eine
Klagerücknahme ist grundsätzlich unwiderruflich. Das gilt auch dann,
wenn die Klagerücknahme gemäß § 72 Abs. 1
Satz 2 FGO nur mit Einwilligung des Beklagten möglich ist und der
Beklagte diese Einwilligung noch nicht erteilt
hat.
§ 77a Abs. 1 Satz 2 FGO a.F.
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