Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 76 FGO
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Urteil vom 12. Mai 2009
IX R 46/08
1. Halten nahe Angehörige zivilrechtliche
Formerfordernisse nicht ein, spricht dies im Rahmen der steuerrechtlichen
Beurteilung des Vertrages indiziell gegen den vertraglichen Bindungswillen
(Bestätigung der BFH-Urteile vom 7. Juni 2006 IX R 4/04,
BFHE 214, 173, BStBl II 2007, 294, und vom 22. Februar 2007
IX R 45/06, BFHE 217, 409).
2. Die Gesamtwürdigung mehrerer
Beweisanzeichen ist insgesamt fehlerhaft, wenn das FG aus einem Indiz, das es in
seine Gesamtbetrachtung einbezieht, den falschen Schluss zieht.
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Urteil vom 11. Dezember 2007 VII R
1/07
Überträgt ein Ehegatte das Eigentum an
einem Grundstück und zugleich den ihm gegen die kreditgebende Bank aus der
Sicherungsabrede zustehenden Rückgewähranspruch an den anderen
Ehegatten, der die auf dem Grundstück lastenden Grundschulden
übernimmt, ist bei der Ermittlung des Wertes der unentgeltlichen Zuwendung
nach § 278 Abs. 2 AO der Rückgewähranspruch in
Höhe der bereits getilgten Darlehensschulden werterhöhend zu
berücksichtigen.
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Beschluss vom 20. Dezember
2006 I B 47/05
1.
Es ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, dass --vorbehaltlich einer
abweichenden Regelung in dem maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommen--
gezahlte Darlehenszinsen auch dann "Zinsen" im abkommensrechtlichen Sinne sind,
wenn § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sie den
Einkünften aus Gewerbebetrieb
zuordnet.
2. Ebenso
ist nicht klärungsbedürftig, dass Zinsen aus abkommensrechtlicher
Sicht nicht einer Betriebsstätte zuzurechnen sind, wenn die verzinste
Forderung für die Betriebsstätte Fremdkapital darstellt
(Fortentwicklung der Senatsrechtsprechung; Anschluss an BFH-Urteil vom
9. August 2006 II R 59/05, BFH/NV 2006,
2326).
3.
Gewerbliche Verluste aus einer Betriebsstätte in Großbritannien
konnten nach der für 1990 maßgeblichen Rechtslage nur auf Antrag in
die Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer einbezogen werden. Es ist
nicht klärungsbedürftig, dass diese Einschränkung mit dem
europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar
ist.
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Urteil vom 7. März
2006 X R 8/05
Gegen
den Mittäter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung kann ein
Haftungsbescheid nach § 71 AO 1977 ergehen, wenn wegen Aufteilung der
Steuerschuld nach §§ 268, 278 AO 1977 gegen diesen nicht als
Steuerschuldner vollstreckt werden kann.
§ 76 Abs. 1 FGO
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Urteil vom 19. August 2008
IX R 78/07
Nehmen Eheleute gemeinsam ein
gesamtschuldnerisches Darlehen zur Finanzierung eines vermieteten Gebäudes
auf, das einem von ihnen gehört, so werden die Zins- und Tilgungsleistungen
des Nichteigentümer-Ehegatten dem Eigentümer-Ehegatten mit der Folge
zugerechnet, dass ihm auch der Wert dieser Leistungen zufließt
(Weiterentwicklung des BFH-Urteils vom 2. Dezember 1999
IX R 45/95, BFHE 191, 24, BStBl II 2000, 310).
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Urteil vom 11. Oktober 2007
IV R 52/04
Für die von einem Kraftfahrzeug-Händler
übernommene Verpflichtung, an Leasinggesellschaften oder Autovermietungen
verkaufte Fahrzeuge nach Ablauf der Leasingzeit bzw. nach einer
Mindestvertragslaufzeit zu einem verbindlich festgelegten Preis
zurückzukaufen, ist eine Verbindlichkeit in Höhe des dafür
vereinnahmten Entgelts auszuweisen. Diese Verbindlichkeit ist erst bei
Ausübung oder Verfall der Rückverkaufsoption auszubuchen.
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Urteil vom 22. Juni 2006
IV R 56/04
1.
Entgehen der Gesellschaft Gewinne, weil ein Mitunternehmer die der Gesellschaft
zustehenden Einnahmen (hier den Ausgleich der überhöhten
Betriebsausgaben) auf ein eigenes Konto leitet, so handelt es sich bei den
Einnahmen um Sonderbetriebseinnahmen des ungetreuen Mitunternehmers. Der hiermit
korrespondierende Ersatzanspruch der Gesellschaft ist nicht zu aktivieren, wenn
die Gesellschaft auf den Anspruch verzichtet, wenn er nicht unbestritten oder
nicht werthaltig ist (Bestätigung der
Rechtsprechung).
2.
Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass in solchen Fällen der
ungetreue Mitunternehmer das Bestehen des Anspruchs solange wie möglich
bestreiten wird.
3.
Der ungetreue Gesellschafter kann in seiner Sonderbilanz eine Rückstellung
wegen der zu erwartenden Inanspruchnahme durch die Gesellschaft oder die
geschädigten Gesellschafter jedenfalls solange nicht bilden, wie die
geschädigten Gesellschafter von der Veruntreuung keine Kenntnis
haben.
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Urteil vom 28. Juli 2005 III R 68/04
Erkennt der leibliche Vater eines Kindes in einem Rechtsstreit um die Gewährung eines Kinder- und Haushaltsfreibetrags während des finanzgerichtlichen Verfahrens die Vaterschaft an, nachdem das Kind die Scheinvaterschaft des ehelichen Vaters angefochten hat, hat das FG die zivilrechtlich bis zur Geburt zurückwirkende Vaterschaft bei der Entscheidung über die angefochtenen Einkommensteuerbescheide zu berücksichtigen und die kindbedingten Steuervorteile zu gewähren.
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Urteil vom 2. Juni 2005
III R 66/04
1.
Zahlen geschiedene Eltern ihrem Kind, das in einem selbständigen Haushalt
lebt, jeweils eine Unterhaltsrente, hat Anspruch auf Kindergeld, wer die
höhere Unterhaltsrente leistet. Hat derjenige, der das Kindergeld bisher
erhalten hat, den Betrag an das Kind als Unterhalt weitergeleitet, so bleibt das
Kindergeld für die Feststellung der höheren Unterhaltsrente
außer
Betracht.
2. Begehrt
der Berechtigte mit der Klage, den die Zahlung von Kindergeld ablehnenden
Bescheid der Familienkasse aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten,
Kindergeld auf unbestimmte Zeit zu zahlen, handelt es sich um eine
Verpflichtungsklage. Ist die Ablehnung des Kindergelds rechtswidrig, ist der
Ablehnungsbescheid aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, über
den Kindergeldantrag erneut zu entscheiden.
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Urteil vom 21. April 2005
III R 45/03
Aufwendungen
für die Unterbringung eines verhaltensauffälligen Jugendlichen in
einer sozialtherapeutischen Wohngruppe können nur dann als
außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn durch ein vor der
Unterbringung ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten
nachgewiesen wird, dass die Verhaltensauffälligkeiten auf einer Krankheit
beruhen und die Unterbringung in der Wohngruppe medizinisch notwendig
ist.
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Urteil vom 19. Mai
2004 III R 39/03
Die
von der Rechtsprechung des BFH und der Finanzverwaltung anerkannte
Beweiserleichterung für bei Auslandsfahrten bar geleistete
Unterhaltsleistungen an Personen im Ausland gilt nicht, wenn beide Ehegatten im
Inland leben. In derartigen Fällen sind grundsätzlich inländische
Belege über das Vorhandensein entsprechender Mittel (z.B.
Abhebungsnachweise) und detaillierte Empfängerbestätigungen
vorzulegen.
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Urteil vom 30. Juli 2003 X
R 7/99
Der
An- und Verkauf von Wertpapieren überschreitet grundsätzlich noch
nicht den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung, wenn die entfaltete
Tätigkeit dem Bild eines "Wertpapierhandelsunternehmens" i.S. des
§ 1 Abs. 3 d Satz 2 KredWG bzw. eines
"Finanzunternehmens" i.S. des § 1 Abs. 3 KredWG nicht
vergleichbar ist.
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Urteil vom 28. Juni 2002 IX R
68/99
1.
Bei der Prüfung von Mietverträgen unter Angehörigen am
Maßstab des Fremdvergleichs kann für die Auslegung ursprünglich
unklarer Vereinbarungen die spätere tatsächliche Übung der
Parteien herangezogen
werden.
2. Weisen
ein mit Fremden geschlossener Mietvertrag und ein Mietvertrag mit
Angehörigen nach ihrem Inhalt oder in ihrer Durchführung gleichartige
Mängel auf, so verliert das zwischen fremden Dritten übliche
Vertragsgebaren für die Indizienwürdigung an Gewicht. Die Mängel
des Angehörigenvertrages deuten dann nicht ohne weiteres auf eine private
Veranlassung des Leistungsaustauschs hin.
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Urteil vom 26. Juni 2002
IV R 56/00
1.
Wer die Ausbildung für einen sog. Katalogberuf i.S. des § 18
Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht erfüllt, kann den Nachweis
über den anderweitigen Erwerb entsprechender Kenntnisse auch dadurch
führen, dass er sich einer Wissensprüfung durch einen
Sachverständigen
unterzieht.
2. Das
Gericht ist zur Erhebung eines solchen Beweises nur verpflichtet, wenn sich aus
den vorgetragenen Tatsachen bereits erkennen lässt, dass der Kläger
über hinreichende Kenntnisse verfügen könnte, ein Nachweis anhand
praktischer Arbeiten aber nicht geführt werden kann, und wenn der
Kläger die Wissensprüfung beantragt.
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Beschluss vom 25. April 2002 V
B 73/01
1.
Eine bei unberechtigtem Steuerausweis in einer Rechnung gemäß
§ 14 Abs. 3 UStG entstandene Steuer ist nach § 227 AO
1977 (zwingend) wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, soweit der von dem
Rechnungsempfänger in Anspruch genommene Vorsteuerabzug
rückgängig gemacht und der entsprechende Betrag an den Fiskus
tatsächlich zurückgezahlt worden ist (vgl. BFH-Urteil vom
8. März 2001 V R 61/97, BFHE 194,
517).
2. Der
Gesichtspunkt der Erlassunwürdigkeit des Steuerpflichtigen spielt insoweit
keine Rolle. Er kann nur bei der Prüfung eines Erlasses aus
persönlichen Billigkeitsgründen Bedeutung
haben.
§ 76 Abs. 1 Sätze 1 und 5 FGO
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Beschluss vom 1. Februar 2007
VI B 118/04
1.
Eine Beweisaufnahme zu einem streitigen Vorbringen darf nicht abgelehnt werden,
wenn der dem Beweisantrag zugrundeliegende Tatsachenvortrag konkret genug ist,
um die Erheblichkeit des Vorbringens beurteilen zu
können.
2. Ein
Beweisantrag des Inhalts, ein Arbeitnehmer habe den "Mittelpunkt seiner
Lebensinteressen" i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG
an einem bestimmten Ort innegehabt, ist hinreichend substantiiert und bestimmt.
Eine Pflicht, die den Begriff des Lebensmittelpunkts prägenden
Einzeltatsachen zusätzlich zu benennen und unter Beweis zu stellen, besteht
regelmäßig
nicht.
3.
Begründet ein FG im angefochtenen Urteil, weshalb es von der Erhebung eines
beantragten Beweises abgesehen hat, so genügt für eine
ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der
Sachaufklärungspflicht regelmäßig der Vortrag, das FG sei dem
Beweisantritt nicht gefolgt.
§ 76 Abs. 1 Sätze 2 und 4 FGO
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Urteil vom 22. August 2007
II R 33/06
Räumen Kinder, denen ein Elternteil
Vermögen übertragen hat, in derselben Urkunde beiden Eltern als
Gesamtgläubigern ein Rentenstammrecht ein, liegt dem nur insoweit eine
freigebige Zuwendung des übertragenden Elternteils an den anderen zugrunde,
als der andere Elternteil über die eingehenden Zahlungen im
Innenverhältnis rechtlich und tatsächlich endgültig frei
verfügen kann.
§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO
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Urteil vom 14. Juni 2005
VII R 17/04
1.
Es bleibt offen, ob bei der Wiedereinfuhr von Ursprungserzeugnissen der
Europäischen Gemeinschaft aus der Tschechischen Republik jedenfalls vor dem
31. Mai 2004 Zollpräferenzen zu gewähren
waren.
2. Die
Neufassung des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK durch die
VO Nr. 2700/2000 kann erst auf Zollschulden angewandt werden, die nach
dem Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens (19. Dezember 2000) entstanden
sind.
3. Zu den
Anforderungen an die tatrichterliche Sachaufklärung und zur Bindungswirkung
tatrichterlicher
Feststellungen.
4.
Ein Antrag auf Zollbefreiung für Rückwaren kann auch noch nach der
Abgabe der Zollanmeldung gestellt werden. Dafür genügt es, wenn sich
der Wille des Beteiligten, die Zollfreiheit für Rückwaren in Anspruch
zu nehmen, aus den Umständen ergibt.
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Urteil vom 3. Februar
2004 VII R 1/03
1.
Allein der Umstand, dass ein in der Steuerberaterprüfung mitwirkender
Prüfer Vorsitzender eines Instituts ist, das Vorbereitungskurse für
die Steuerberaterprüfung gegen Entgelt anbietet, begründet für
einen Prüfling, der nicht Kunde dieses Instituts gewesen ist, nicht die
Besorgnis der Befangenheit dieses
Prüfers.
2. Es
ist eine Frage des Einzelfalls und eine Frage der tatrichterlichen
Würdigung, ob die Prüfer ihre Stellungnahme zum Ergebnis des sog.
Überdenkungsverfahrens ausreichend begründet
haben.
3. Es liegt
im prüfungsspezifischen Ermessen des Prüfers, ob er einem
Prüfling am Ende des von diesem gehaltenen Vortrags eine Zusatzfrage stellt
und wann er das Prüfungsgespräch mit einem Prüfling beendet und
keine weitere Ergänzung der Ausführungen mehr
zulässt.
4.
Geben die Prüfer zur Begründung ihrer Bewertung der
Prüfungsleistung u.a. an, dass der Prüfling Ausführungen zu einem
bestimmten Thema hat vermissen lassen, so ist davon auszugehen, dass dieser
Gesichtspunkt kausal für die Bewertung der Prüfungsleistung gewesen
ist. Die Frage, ob der Prüfling die betreffenden Ausführungen gemacht
hat, ist eine vom Tatrichter zu klärende
Frage.
§ 76 Abs. 1 Satz 4 FGO
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Urteil vom 18. Dezember 2002
I R 92/01
1.
Betriebsstätten sind die erzielten Betriebseinnahmen
(Vermögensmehrungen) und Betriebsausgaben (Vermögensminderungen)
zuzuordnen. Dabei ist darauf anzustellen, auf welche Tätigkeiten oder
Wirtschaftsgüter die Betriebseinnahmen (Vermögensmehrungen)
zurückzuführen sind, wer die Tätigkeiten ausgeübt hat und
welcher Betriebsstätte die ausgeübten Tätigkeiten oder die
eingesetzten Wirtschaftsgüter tatsächlich zuzuordnen sind. In gleicher
Weise sind die Betriebsausgaben (Vermögensminderungen) festzustellen und
zuzuordnen.
2. Kommt
ein Steuerpflichtiger diesbezüglich seinen Mitwirkungspflichten
gemäß § 90 Abs. 2 AO 1977 nicht nach, so kann das FG
seiner Entscheidung den Sachverhalt zugrunde legen, für den die
größte Wahrscheinlichkeit spricht.
§ 76 Abs. 2 FGO
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Urteil vom 8. August 2006
VII R 29/05
Ein
(reines) Vorlageverlangen i.S. des § 97 AO 1977 liegt nur dann vor,
wenn das FA die vorzulegenden Unterlagen so konkret und eindeutig benennt, dass
sich die geforderte Tätigkeit des Vorlageverpflichteten auf rein
mechanische Hilfstätigkeiten wie das Heraussuchen und Lesbarmachen der
angeforderten Unterlagen beschränkt. Das setzt bei der Anforderung von
Bankunterlagen voraus, dass das FA die Konten- und Depotnummern benennt oder
vergleichbar konkrete Angaben zu sonstigen Bankverbindungen macht.
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Urteil vom 12. Juni 2001
VII R 49/00
1.
Wenn ein Prüfling die Überprüfung einer Prüfungsentscheidung
begehrt, muss er gegen prüfungsspezifische Bewertungen substantiierte
Einwendungen vorbringen. Sinn dieser Forderung ist es, dem sog.
Überdenkungsverfahren eine bestimmte Richtung und konkrete Anhaltspunkte zu
geben.
2. Beruht die
Bewertung einer Prüfungsleistung auf der Summe von Einzelbewertungen genau
abgegrenzter Teile der Bearbeitung, so sind Einwendungen des Prüflings nur
dann ausreichend substantiiert, wenn angegeben ist, welche dieser
Teil-Bewertungen aus welchen Gründen beanstandet werden.
§§ 76 Abs. 3, 115 Abs. 1, 137, 145 FGO
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Beschluss vom 13. Mai
2004 IV B 230/02
1.
Beruht eine mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht anfechtbare Entscheidung
des FG darauf, dass das Gericht eine Vorschrift des Prozessrechts bewusst in
einer objektiv greifbar gesetzwidrigen Weise anwendet, steht den Betroffenen die
außerordentliche Beschwerde zum BFH zu (Abgrenzung zum BFH-Beschluss vom
5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003,
269).
2. Legt der
Steuerpflichtige die Steuererklärung erst im Klageverfahren vor und konnte
das FA das Vorbringen des Klägers zu der betreffenden Steuerfestsetzung
nach § 364b AO 1977 in der Einspruchsentscheidung zu Recht
zurückweisen, ist das FA an dem Erlass eines Abhilfebescheids nicht wegen
der früheren Zurückweisung des Vorbringens
gehindert.
3.
Erlässt das FA in einem solchen Fall einen Abhilfebescheid, kann der
Kläger die Klage anschließend nicht mehr kostenfrei
zurücknehmen.
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