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Urteil vom 3. September 2008
XI R 54/07
Der entgeltliche Verzicht auf das an einem
Grundstück eingeräumte Ankaufsrecht ist nicht nach § 4
Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei.
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Urteil vom 22. November 2007
III R 54/02
1. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden, dass Ausländer, deren Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland lediglich geduldet ist, auch nach der Neuregelung der
Kindergeldberechtigung (§ 62 Abs. 2 EStG i.d.F. des AuslAnsprG
vom 13. Dezember 2006, BGBl I 2006, 1915) keinen Anspruch auf Kindergeld
haben (Festhalten am Senatsurteil vom 15. März 2007
III R 93/03, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV
2007, 1234).
2. Ebenso wenig begegnet es
verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Anspruchsberechtigung von
Ausländern mit bestimmten Aufenthaltstiteln (§ 62 Abs. 2
Nr. 2 Buchst. c EStG n.F.) an die Integration in den deutschen
Arbeitsmarkt geknüpft ist.
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Urteil vom 18. September 2007
IX R 42/05
1. Wer seine Mieteinnahmen dazu verwendet, um
Optionsgeschäfte durchzuführen, kann daraus entstehende Verluste auch
dann nicht als Werbungskosen bei seinen Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung geltend machen, wenn er beabsichtigte, die angelegten Beträge
wiederum für Zwecke der Vermietung zu verwenden.
2. Die Verlustausgleichsbeschränkung des
§ 22 Nr. 3 Satz 3 EStG ist
verfassungsgemäß.
3. Der BFH muss den Rechtsstreit nicht nach
§ 74 FGO wegen eines beim BVerfG anhängigen Verfahrens aussetzen,
das die Verfassungsmäßigkeit einer auch für den Rechtsstreit
einschlägigen Norm betrifft, wenn das FA die Steuer deshalb im Einvernehmen
mit dem Kläger gemäß § 165 AO vorläufig
festsetzt.
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Urteil vom 29. November
2006 VI R 14/06
1.
Beträgt die positive oder die negative Summe der einkommensteuerpflichtigen
Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren,
vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13
Abs. 3 und § 24a EStG, jeweils mehr als 800 DM
(410 €), ist eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2
Nr. 1 EStG von Amts wegen
durchzuführen.
2.
Eine künftige mit Rückwirkung versehene Gesetzesänderung ist kein
Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen für die
Entscheidung des Rechtsstreits vorgreiflich ist (Anschluss an BFH-Urteil vom
17. Mai 1984 IV R 75/80, juris).
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Beschluss vom
15. März 2005 IV B 91/04
1.
Die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags gegenüber einer
Personengesellschaft kann unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu einer
verfassungswidrigen Überbesteuerung im Sinne des sog.
Halbteilungsgrundsatzes
führen.
Eine
Aussetzung des Klageverfahrens im Hinblick auf die Verfassungsbeschwerde
2 BvR 2194/99 gegen das Urteil des BFH vom 11. August 1999
XI R 77/97 (BFHE 189, 413, BStBl II 1999, 771) kommt deshalb nicht in
Betracht.
2. Das
Klageverfahren gegen einen Gewerbesteuermessbescheid ist auch nicht im Hinblick
auf den Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG zur
Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer vom 21. April 2004
4 K 317/91 (EFG 2004, 1065, Az. des BVerfG 1 BvL 2/04)
auszusetzen (Bestätigung des Senatsurteils vom 24. Februar 2005
IV R 23/03).
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Urteil vom 24. Februar
2005 IV R 23/03
1.
Ein Grundstück, das die Gesellschafter einer Personengesellschaft an einen
Dritten vermieten, damit dieser es der Gesellschaft im Rahmen eines
Pachtvertrages zur Nutzung überlässt, kann auch dann
Sonderbetriebsvermögen II darstellen, wenn der Mietvertrag langfristig, der
Pachtvertrag jedoch (nur) auf unbestimmte Dauer abgeschlossen
ist.
2. Das beim
BVerfG unter dem Aktenzeichen 1 BvL 2/04 anhängige
Normenkontrollverfahren zur Verfassungsmäßigkeit der
Gewerbeertragsteuer (Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG vom
21. April 2004 4 K 317/91, EFG 2004, 1065) hat nicht zur Folge,
dass alle finanzgerichtlichen Verfahren zur Gewerbesteuer gemäß
§ 74 FGO auszusetzen sind.
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Urteil vom 12. Juni 2001
VII R 49/00
1.
Wenn ein Prüfling die Überprüfung einer Prüfungsentscheidung
begehrt, muss er gegen prüfungsspezifische Bewertungen substantiierte
Einwendungen vorbringen. Sinn dieser Forderung ist es, dem sog.
Überdenkungsverfahren eine bestimmte Richtung und konkrete Anhaltspunkte zu
geben.
2. Beruht die
Bewertung einer Prüfungsleistung auf der Summe von Einzelbewertungen genau
abgegrenzter Teile der Bearbeitung, so sind Einwendungen des Prüflings nur
dann ausreichend substantiiert, wenn angegeben ist, welche dieser
Teil-Bewertungen aus welchen Gründen beanstandet werden.
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Beschluss vom 28. Februar 2001 I R
41/99
Die
Aussetzung des Verfahrens steht im Ermessen des FG. Dies gilt auch im Verfahren
zur Entscheidung über einen Folgebescheid, wenn das Vorbringen eines
Beteiligten in diesem Verfahren entscheidungserheblich
ist.