Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
|
§ 72 FGO
-
Urteil vom 26. Oktober
2006 V R 40/05
1.
Eine dem FG elektronisch übermittelte Klagerücknahme musste im Jahr
2004 nach dem seinerzeit geltenden § 77a FGO a.F. nicht zwingend mit
einer elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen
sein.
2. Eine
Klagerücknahme ist grundsätzlich unwiderruflich. Das gilt auch dann,
wenn die Klagerücknahme gemäß § 72 Abs. 1
Satz 2 FGO nur mit Einwilligung des Beklagten möglich ist und der
Beklagte diese Einwilligung noch nicht erteilt
hat.
§ 72 Abs. 2 FGO
-
Urteil vom 11. Juli 2007
XI R 1/07
1. Die Jahresfrist für die Geltendmachung
der Unwirksamkeit einer Klagerücknahme (§ 72 Abs. 2
Satz 3 i.V.m. § 56 Abs. 3 FGO) beginnt mit der Bekanntgabe
des Einstellungsbeschlusses zu laufen.
2. War für das Klageverfahren ein
Prozessbevollmächtigter bestellt, beginnt die Frist ab dem Zeitpunkt der
Bekanntgabe des Einstellungsbeschlusses an den Bevollmächtigten zu
laufen.
§ 72 Abs. 2 Satz 3 FGO
-
Urteil vom 6. Juli 2005
XI R 15/04
1.
Die Zurücknahme einer Klage ist unwirksam, wenn sie durch den nicht
zutreffenden Hinweis des Vorsitzenden Richters des FG veranlasst worden ist,
dass die Klage unzulässig sei. Dies gilt auch, wenn die Klagerücknahme
von einem rechtskundigen Prozessbevollmächtigten erklärt worden
ist.
2. Macht der
Kläger mit der Beschwerde gegen den zwischenzeitlich ergangenen
Einstellungsbeschluss des FG die Unwirksamkeit der Klagerücknahme geltend,
ist darin ein Antrag auf Fortsetzung des Klageverfahrens zu sehen.
|