Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 70 FGO
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Beschluss vom 25. November
2003 IV S 15/03
1.
Der BFH wird nicht deshalb zum Gericht der Hauptsache i.S. des § 69
Abs. 3 Satz 1 FGO, weil bei ihm eine Nichtzulassungsbeschwerde in
einem Parallelverfahren desselben Steuerpflichtigen anhängig ist, in dem
die gleichen materiell-rechtlichen Fragen umstritten sind, die sich auch
hinsichtlich der Bescheide stellen, deren AdV im Einspruchsverfahren begehrt
wird.
2. Eine
Verweisung des Rechtsstreits an das FG kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn
für den zu Unrecht beim BFH angebrachten Antrag auf AdV die besonderen
Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO (hier: vorangegangene
Ablehnung der AdV durch die Behörde) im Zeitpunkt der Antragstellung
erfüllt
sind.
3. Den
Beteiligten kann das nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG
erforderliche rechtliche Gehör im Eilverfahren auch telefonisch
gewährt werden.
§ 70 Satz 1 FGO
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Zwischenurteil vom
25. Januar 2005 I R 87/04
Ein
Wechsel des Beklagten lässt die örtliche Zuständigkeit des FG
unberührt, wenn der neue Beklagte zwar nicht seinen Sitz im Bereich des FG
hat, Streitgegenstand jedoch weiterhin die Rechtmäßigkeit des
ursprünglich klagebefangenen Verwaltungsakts ist (Abgrenzung zum
BFH-Beschluss vom 9. November 2004 V S 21/04, BFHE 207, 511,
BStBl II 2005, 101).
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Beschluss vom 9. November 2004
V S 21/04
Wird
ein Änderungsbescheid von einem anderen FA erlassen als der
ursprüngliche Bescheid und wird der Änderungsbescheid gemäß
§ 68 FGO Gegenstand des Klageverfahrens, so richtet sich die Klage
nunmehr gegen das FA, das den Änderungsbescheid erlassen hat. Es tritt ein
Beteiligtenwechsel ein. Haben das FA, gegen das sich die Klage ursprünglich
richtete, und das FA, gegen das sich die Klage nach Änderung des
angefochtenen Bescheids richtet, in verschiedenen FG-Bezirken ihren Sitz, hat
der Wechsel des beklagten FA gleichzeitig den Wechsel des zuständigen FG
zur Folge.
§ 70 Satz 2 FGO
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Beschluss vom 6. Februar 2001 VII
B 277/00
1.
Wendet sich eine Bank gegen die Weitergabe von Unterlagen und Belegen
(Beweismaterial) durch die Steuerfahndung an die Wohnsitz-FÄ
(Veranlagungsstellen) solcher Bankkunden, gegen die sich das
steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren, in dessen Rahmen dieses
Beweismaterial anlässlich einer Durchsuchung der Bank gewonnen wurde, nicht
richtete (nicht verfahrensbeteiligte Bankkunden), so handelt es sich um eine
Abgabenangelegenheit, für die der Finanzrechtsweg eröffnet
ist.
2. Geld- oder
Kapitalanlagen im Ausland, die von den Anlegern über ein deutsches
Kreditinstitut in banküblicher Weise abgewickelt werden, sind in Anbetracht
der Gewährleistung der Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs zwischen
den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern
(Art. 56 ff. EG) nicht geeignet, einen steuerstrafrechtlichen
Anfangsverdacht zu begründen.
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