Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 69 FGO
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Beschluss vom 25. August 2009 VI B
69/09
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das ab
Veranlagungszeitraum 2007 geltende Abzugsverbot des § 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 6b EStG betreffend Aufwendungen (hier: eines Lehrers, dem kein
anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht) für ein häusliches
Arbeitszimmer, mit Ausnahme der Fälle, in denen das Arbeitszimmer den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet,
verfassungsgemäß ist.
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Beschluss vom 16. Juli 2009
VIII B 64/09
Es ist ernstlich zweifelhaft, welche Auswirkungen
es für die Haftung (§ 71 AO) des Leiters der Wertpapierabteilung
eines Kreditinstituts hat, wenn auf seine Initiative und mit seiner Billigung
Wertpapiere anonym ins Ausland verlagert worden sind, jedoch die
mutmaßlichen Haupttäter einer Steuerhinterziehung nicht ermittelt
werden können und folglich nicht individuell festgestellt werden kann, ob
eine Steuerhinterziehung überhaupt begangen und welche Steuer dadurch
konkret hinterzogen worden ist.
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Beschluss vom 20. März 2009
VIII B 170/08
Wandelt sich das von einer Kapitalgesellschaft
betriebene und wegen Insolvenzeröffnung zunächst unterbrochene
Klageverfahren betreffend Körperschaftsteuer durch Aufnahme des
Rechtsstreits durch das Finanzamt in ein Insolvenz-Feststellungsverfahren und
einigen sich die Beteiligten jenes Verfahrens über eine Verminderung der
ursprünglich angesetzten verdeckten Gewinnausschüttung mit der Folge,
dass das Finanzamt seine Anmeldungen zur Insolvenztabelle entsprechend
vermindert und der Rechtsstreit in der Körperschaftsteuersache in der
Hauptsache für erledigt erklärt wird, so ist bei summarischer
Betrachtung in sinngemäßer Anwendung des § 32a Abs. 1
KStG die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides des Gesellschafters
dementsprechend auszusetzen.
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Beschluss vom 1. Februar
2006 X B 166/05
Es
ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass im zeitlichen Anwendungsbereich des
AltEinkG (ab dem 1. Januar 2005) geleistete Beiträge zu den
gesetzlichen Rentenversicherungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG)
als Sonderausgaben nach näherer Maßgabe der Überleitung in die
sog. nachgelagerte Besteuerung (§ 10 Abs. 3 EStG) nur
beschränkt abziehbar sind. Gegen diese gesetzliche Regelung bestehen bei
summarischer Beurteilung keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen
Bedenken.
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Beschluss vom 18. August 2005
IV B 167/04
Es
ist ernstlich zweifelhaft, ob § 174 Abs. 3 AO 1977 die
Rechtsgrundlage dafür bietet, bestandskräftige Steuerbescheide in der
Weise zu ändern, dass ein Entnahmegewinn steuerlich berücksichtigt
wird, den das FA seinerzeit wegen Nichtanwendung der BFH-Rechtsprechung zur
Bedeutung von Einstimmigkeitsabreden bei der Betriebsaufspaltung nicht erfasst
hat (Bedenken gegen die Richtigkeit der im BMF-Schreiben vom 7. Oktober
2002, BStBl I 2002, 1028, unter V.1. vertretenen
Auffassung).
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Beschluss vom 1. April 2004
V B 112/03
Es
ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass bei Übertragung
verpachteter/vermieteter (Gewerbe-)Immobilien unter Fortführung des
Pacht-/Mietvertrages durch den Erwerber eine nichtsteuerbare
Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG
vorliegt.
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Beschluss vom 20. Januar 2004
IV B 203/03
Es
ist ernstlich zweifelhaft, ob einem Steuerpflichtigen, der ohne
Gewinnerzielungsabsicht Wohnungen erwirbt und veräußert, um ein
anderes Objekt weiterhin ohne Zahlung einer Zweckentfremdungsabgabe als
Büroraum vermieten zu können, der Abzug eines Verlustes aus der
Veräußerung der Wohnungen als Werbungskosten bei den Einkünften
aus der Vermietung des zweckentfremdeten Objekts versagt werden
kann.
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Beschluss vom 27. Februar
2003 V B 166/02
1.
Bei einem Gebäudeeigentümer, der in den Jahren 1992 bis 1996 an seinem
Gebäude umfangreiche Modernisierungs- und Baumaßnahmen
durchführte und beabsichtigte, das Gebäude an Gewerbetreibende zu
vermieten und auf die Steuerfreiheit der Vermietungsumsätze zu verzichten,
kam ein Vorsteuerabzug aus den Bauaufwendungen in den Jahren 1992 bis 1996 auch
dann in Betracht, wenn er das Gebäude entgegen seiner ursprünglichen
Absicht in den Jahren 1997 bis 1999 steuerfrei
vermietete.
2. Es
ist ernstlich zweifelhaft, ob die für die Jahre 1992 bis 1996 anerkannten
Vorsteuerbeträge bei den Umsatzsteuerveranlagungen für die Jahre 1997
bis 1999 nach § 15a UStG 1993/1999 a.F. berichtigt werden können,
oder ob damit unzulässigerweise der Regelung des Art. 20 Abs. 2
der Richtlinie 77/388/EWG, § 15a UStG 1999 n.F. bereits in den
Streitjahren 1997 bis 1999 Geltung verschafft wird, obwohl die
Richtlinienbestimmung für Fälle der streitigen Art erst durch
§ 15a UStG 1999 n.F. mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002
ordnungsgemäß in das innerstaatliche Recht umgesetzt worden ist und
der Gesetzgeber eine Rückwirkung nicht angeordnet
hat.
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Beschluss vom 27. Februar
2003 V B 164/02
Es
ist ernstlich
zweifelhaft,
- ob
und inwieweit eine staatlich anerkannte Altenpflegerin arztähnliche oder
heilberufliche Leistungen i.S. des § 4 Nr. 14 UStG
erbringt
- und bereits
vor In-Kraft-Treten des AltPflG die nach § 4 Nr. 14 UStG
(analog), Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie
77/388/EWG erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweise erbringen
konnte.
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Beschluss vom 6. Juni 2002 V
B 110/01
Es
ist ernstlich zweifelhaft,
ob sich
Vorsteuerrückforderungsansprüche nach § 17 UStG
unabhängig von ihrem Begründungs- und Entstehungszeitpunkt gegen den
(ehemaligen) Organträger richten, dem der Vorsteuerabzug zustand oder
ob nicht entscheidend auf den
Zeitpunkt des die Rückforderung auslösenden Ereignisses (hier: die
Uneinbringlichkeit der von der ehemaligen Organgesellschaft geschuldeten
Entgelte) abzustellen ist.
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Beschluss vom 31. Januar 2002
V B 108/01
1.
Auch ein "Strohmann" kommt als leistender Unternehmer in Betracht.
Dementsprechend können auch dem Strohmann die Leistungen zuzurechnen sein,
die der sog. Hintermann als Subunternehmer im Namen des Strohmann
tatsächlich ausgeführt hat (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom
13. Juli 1994 XI R 97/92, BFH/NV 1995,
168).
2.
Unbeachtlich ist das "vorgeschobene" Strohmanngeschäft dann, wenn es
zwischen dem Leistungsempfänger und dem Strohmann nur zum Schein
abgeschlossen worden ist und der Leistungsempfänger weiß oder davon
ausgehen muss, dass der Strohmann keine eigene --ggf. auch durch Subunternehmer
auszuführende-- Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen
will und dementsprechend auch keine eigenen Leistungen versteuern
will.
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Beschluss vom 21. Juni 2001 V
B 32/01
Es
ist ernstlich zweifelhaft, ob ein Unternehmer, der Vertriebsagenten ohne
besonders berechnetes Entgelt zum Einsatz befördert und anlässlich
ihrer Auswärtstätigkeit unterbringt und verpflegt, an diese
steuerpflichtige Leistungen erbringt.
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Beschluss vom 20. Dezember 2000
IX B 78/00
Bei
der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen
summarischen Prüfung ist ernstlich zweifelhaft, ob Erstjahr i.S. von
§ 5 EigZulG das Jahr ist, in dem ein Antragsteller alle
Fördervoraussetzungen erfüllt, oder dasjenige Jahr des
achtjährigen Förderzeitraums, ab dem erstmals der Gesamtbetrag der
Einkünfte den maßgebenden Grenzwert nicht
überschreitet.
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Beschluss vom 15. Dezember 2000
IX B 128/99
Bei
der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen
summarischen Prüfung ergeben sich jedenfalls insoweit verfassungsrechtliche
Bedenken, als § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG a.F. nicht einmal
einen überperiodischen Verlustabzug innerhalb derselben Einkunftsart
zulässt und die ab dem Veranlagungszeitraum 1999 erfolgte Neuregelung des
Verlustausgleichs bei privaten Veräußerungsgeschäften i.S. von
§ 23 EStG, die dies vorsieht, ohne sachlichen Grund nicht auch auf die
offenen Altfälle erstreckt worden ist.
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Urteil vom 14. November 2000
VII R 85/99
1.
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Revision gegen ein Leistungsurteil
ist auch dann noch gegeben, wenn die klageweise geltend gemachte Leistung zum
Zwecke der Abwendung der Zwangsvollstreckung unter Vorbehalt des
Rechtsstandpunktes des Schuldners erbracht worden
ist.
2. Gegenforderungen
darf das HZA jedenfalls dann nicht gegen festgesetzte Ausfuhrerstattung
aufrechnen, wenn sie konstitutiv durch Bescheid festgesetzt werden und die
Vollziehung dieses Bescheides ausgesetzt worden
ist.
§ 69 Abs. 2 FGO
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Beschluss vom
25. November 2005 V B 75/05
1.
Es ist noch nicht geklärt, welche Anforderungen an den Nachweis einer
steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung zu stellen sind und unter welchen
Voraussetzungen sich ein Unternehmer auf die Regelung zum Gutglaubensschutz in
§ 6a Abs. 4 UStG berufen
kann.
2. Ist die
Rechtslage nicht eindeutig, ist über die zu klärenden Fragen im
summarischen Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts
nicht abschließend zu
entscheiden.
3. Zu
den Voraussetzungen, unter denen die Aussetzung der Vollziehung eines
Verwaltungsaktes von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden
kann.
§ 69 Abs. 2 Satz 2 FGO
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Beschluss vom 7. Juli
2004 II B 32/04
1.
Es ist ernstlich zweifelhaft i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2
FGO, ob die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG für den
Erwerb eines Anteils an einer KG nachträglich gemäß Abs. 5
Nr. 1 der Vorschrift wieder entfallen, wenn der Anteil dadurch untergeht,
dass über das Vermögen der KG das Konkursverfahren eröffnet wird
und der Konkursverwalter den Gewerbebetrieb der KG
aufgibt.
2. Ist das
steuerbegünstigt erworbene Vermögen nur zum Teil von dem Konkurs
betroffen, weil der Erwerber neben dem Anteil an der KG damit
zusammenhängendes Sonderbetriebsvermögen erworben hatte, ist dieses
unter dem Gesichtspunkt der Nachbesteuerung gesondert zu beurteilen. Allein die
Tatsache, dass dieses Vermögen seine Eigenschaft,
Sonderbetriebsvermögen bezüglich des Gewerbebetriebes der KG gewesen
zu sein, infolge deren Konkurses verloren hat, hindert die Nachbesteuerung
gemäß § 13a Abs. 5 ErbStG
nicht.
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Beschluss vom 17. Juli
2003 II B 20/03
Soweit
der II. Senat des BFH in seinem Vorlagebeschluss vom 22. Mai 2002
II R 61/99 (BFHE 198, 342, BStBl II 2002, 598) § 19
Abs. 1 ErbStG i.d.F. des JStG 1997 i.V.m. weiteren Vorschriften des ErbStG
und BewG wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3
Abs. 1 GG) für verfassungswidrig hält, kommt eine Aussetzung der
Vollziehung der auf diesen Vorschriften beruhenden Steuerbescheide nicht in
Betracht.
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Beschluss vom 11. September 2002
II B 113/02
Es
ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass § 1 Abs. 2a GrEStG auf alle
Personengesellschaften, d.h. auch auf solche Anwendung findet, deren Zweck sich
nicht im Halten und Verwalten von inländischen Grundstücken
erschöpft.
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Beschluss vom 22. Mai 2002
II B 173/01
Es
ist ernstlich zweifelhaft, ob § 148 Abs. 1 Satz 2 BewG,
wonach der Wert eines Erbbaurechts über dessen gesamte Laufzeit
gleichbleibend durch Abzug des Kapitalwerts der Erbbauzinsverpflichtung vom
Grundstückswert zu ermitteln ist, deshalb noch verfassungsgemäß
ist, weil einer im Einzelfall auftretenden Überbewertung im Billigkeitsweg
abgeholfen werden kann.
§ 69 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 FGO
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Beschluss vom 15. Juli 2008
I B 16/08
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass sowohl
die Aktivierung als auch die Wertberichtigung des Anspruchs auf Auszahlung des
Körperschaftsteuerguthabens in zehn gleichen Jahresbeträgen bei der
Einkommensermittlung zu neutralisieren sind (Bestätigung des BMF-Schreibens
vom 14. Januar 2008, BStBl I 2008, 280).
§ 69 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 FGO
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Beschluss vom 9. August 2007 V B 96/07
1. Es ist noch nicht geklärt, ob
§ 4 Nr. 9 Buchst. b UStG 2005 i.d.F. des Gesetzes zur
Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltung vom 28. April 2006
(BGBl I 2006, 1095, BStBl I 2006, 353) mit der Richtlinienbestimmung des
Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG insoweit
vereinbar ist, als er "sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz" im Sinne der
Richtlinienbestimmung von der Steuerbefreiung ausnimmt.
2. Ist die Rechtslage nicht eindeutig, ist
über die zu klärende Frage nicht im summarischen Verfahren auf
Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes zu entscheiden.
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Beschluss vom 5. April
2005 I B 221/04
Es
bestehen ernstliche Zweifel daran, ob § 37 KStG 2002 der Nutzung eines
Körperschaftsteuerguthabens entgegensteht, das auf einer Ausschüttung
eines Tochterunternehmens im laufenden Wirtschaftsjahr beruht und daher zum
Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht gesondert festgestellt
wurde.
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Beschluss vom 21. Oktober
2003 VII B 85/03
Beim
gegenwärtigen Stand der Diskussion über die mögliche
Verfassungswidrigkeit der Besteuerung sog. Spekulationsgewinne wegen Bestehens
struktureller Vollzugsdefizite ist auch die Rechtmäßigkeit eines auf
Aufdeckung und Ermittlung noch unbekannter Spekulationsgewinne gerichteten
Sammelauskunftsersuchens an ein Kreditinstitut ernstlich zweifelhaft (Anschluss
an BFH-Beschluss vom 11. Juni 2003 IX B 16/03, BFHE 202, 53,
BStBl II 2003, 663).
§ 69 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 FGO
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Beschluss vom 25. November
2003 IV S 15/03
1.
Der BFH wird nicht deshalb zum Gericht der Hauptsache i.S. des § 69
Abs. 3 Satz 1 FGO, weil bei ihm eine Nichtzulassungsbeschwerde in
einem Parallelverfahren desselben Steuerpflichtigen anhängig ist, in dem
die gleichen materiell-rechtlichen Fragen umstritten sind, die sich auch
hinsichtlich der Bescheide stellen, deren AdV im Einspruchsverfahren begehrt
wird.
2. Eine
Verweisung des Rechtsstreits an das FG kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn
für den zu Unrecht beim BFH angebrachten Antrag auf AdV die besonderen
Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO (hier: vorangegangene
Ablehnung der AdV durch die Behörde) im Zeitpunkt der Antragstellung
erfüllt
sind.
3. Den
Beteiligten kann das nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG
erforderliche rechtliche Gehör im Eilverfahren auch telefonisch
gewährt werden.
§ 69 Abs. 2 Satz 3 FGO
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Beschluss vom 29. November
2004 V B 78/04
Wird
der Vorsteuerabzug von einem Leistungsempfänger aus Lieferungen in sog.
"Karussellen" geltend gemacht, in denen Waren nach einem Gesamtplan eine
Lieferkette durchlaufen und ggf. an den vorbezeichneten Lieferungsempfänger
zurück"geliefert" werden, ist zweifelhaft, ob diese Warenbewegungen
innerhalb des Kreises der Umsatzbesteuerung
unterliegen.
§ 69 Abs. 2 Satz 8 Halbsatz 2 FGO
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Beschluss vom
22. Dezember 2003 IX B 177/02
Die
Aufhebung der Vollziehung eines Steuerbescheides erscheint dann zur Abwendung
wesentlicher Nachteile i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 8
Halbsatz 2, Abs. 3 Satz 4 FGO nötig, wenn das
zuständige Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer streitentscheidenden
Vorschrift überzeugt ist und diese deshalb gemäß Art. 100
Abs. 1 GG dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt
hat.
§ 69 Abs. 2 und 3 FGO
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Beschluss vom 3. Februar
2005 I B 208/04
1.
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Ausschluss des Ausgleichs von Verlusten aus
stillen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gemäß § 15
Abs. 4 Satz 6, § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG i.d.F. des
StVergAbG insoweit mit dem GG vereinbar ist, als er sich ohne Einschränkung
auch auf Verluste bezieht, die auf vor dem Jahr 2003 begründeten
Verpflichtungen
beruhen.
2. Ist die
Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts ernstlich
zweifelhaft und bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass bei
einem Unterliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren die Durchsetzung des
Steueranspruchs gefährdet wäre, so ist die Vollziehung des
Verwaltungsakts regelmäßig ohne Sicherheitsleistung auszusetzen. Das
gilt auch dann, wenn die für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts
sprechenden Gründe nicht überwiegen.
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Beschluss vom 16. Juni
2004 I B 44/04
Es
ist ernstlich zweifelhaft, ob es mit Art. 49 und 50 EG vereinbar ist, dass
die Regelungen in § 50a Abs. 4 und 5 und § 50d
Abs. 1 EStG auch auf Vergütungen für künstlerische
Darbietungen angewendet werden, die ein im Inland ansässiger
Vergütungsschuldner an einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat
ansässigen Angehörigen eines EU-Mitgliedstaats oder an eine diesem
gemäß Art. 48 i.V.m. Art. 55 EG gleichgestellte
Gesellschaft zu zahlen hat.
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Beschluss vom 28. April
2004 VIII B 79/03
Es
ist ernstlich zweifelhaft, ob die von der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom
14. November 2000 IV A 6 -S 2174- 5/00, BStBl I 2000,
1514) vertretene Ansicht, dass eine Teilwertabschreibung auf teilfertige Bauten
auf fremdem Grund und Boden nur hinsichtlich des dem jeweiligen Stand der
Fertigstellung entsprechenden, auf die Bauten entfallenden Anteils der
vereinbarten Vergütung zulässig sei, der Rechtslage
entspricht.
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Beschluss vom 17. Oktober
2001 I B 6/01
1.
Ein Land schuldet eine Abgabe unmittelbar i.S. des § 40 Abs. 3
FGO, wenn es selbst den Besteuerungstatbestand erfüllt oder wenn ihm die
Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes durch einen Dritten steuerlich
zuzurechnen ist.
2.
Mittelbar i.S. des § 40 Abs. 3 FGO schuldet ein Land eine Abgabe,
wenn es öffentlich-rechtlich verpflichtet ist, die Abgabenschuld eines
Dritten --und sei es auch nur neben ihm oder im Fall der
Zahlungsunfähigkeit des Dritten-- zu
erfüllen.
3.
Die Beteiligung eines Landes an einer Kapitalgesellschaft als Aktionär oder
Gesellschafter führt nicht dazu, dass das Land mittelbarer Schuldner der
von der Kapitalgesellschaft zu entrichtenden Gewerbesteuer ist (Abweichung vom
BFH-Urteil vom 2. Oktober 1962 I 196/60 S, BFHE 76, 594, BStBl
III 1963, 216).
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Beschluss vom 27. Oktober 2000
VIII B 77/00
Bei
summarischer Prüfung ist die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur
Einkommensteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen auch für
Veranlagungszeiträume vor 1993 weiterhin zulässig. Die Anordnung im
Urteil des BVerfG vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89 (BVerfGE
84, 239, BStBl II 1991, 654), wonach das bisherige Recht zur Besteuerung der
Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinseinkünfte) auf alle bis zum
31. Dezember 1992 verwirklichten Besteuerungstatbestände weiter
anwendbar ist, ist nicht auf das Steuerfestsetzungsverfahren beschränkt. So
können Zuwiderhandlungen gegen das bis zum 31. Dezember 1992 geltende
Recht zur Besteuerung der Kapitaleinkünfte nach wie vor strafrechtlich
verfolgt und geahndet werden. Dem stehen weder verfassungsrechtliche
Erwägungen noch § 2 Abs. 3 StGB
entgegen.
§ 69 Abs. 2, 3 FGO
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Beschluss vom 29. April 2002
IV B 2/02
Es
ist ernstlich zweifelhaft, ob nicht dem Steuerpflichtigen ein Recht auf
gerichtliche Überprüfung der Festlegung des Außenprüfers
zusteht, wenn aufgrund des bisherigen Verhaltens des Prüfers --über
die bloße Besorgnis der Befangenheit hinaus-- zu befürchten ist, dass
der Prüfer Rechte des Steuerpflichtigen verletzen wird, ohne dass diese
Rechtsverletzung durch spätere Rechtsbehelfe rückgängig gemacht
werden könnte.
§ 69 Abs. 2, Abs. 3 FGO
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Beschluss vom 7. November 2007
X B 103/05
1. Für die Anfechtung eines
Aufhebungsbescheids i.S. des § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG
fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
2. Die Vorschrift des § 10 Abs. 4
StraBEG, wonach u.a. die Gewährung von AdV ausgeschlossen ist, erfasst auch
Aufhebungsbescheide i.S. des § 10 Abs. 3 Satz 1
StraBEG.
§ 69 Abs. 3 FGO
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Beschluss vom 7. April 2009
IV B 109/08
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass
Vorabgewinnanteile für die Bemessung des Anteils eines Mitunternehmers am
Gewerbesteuermessbetrag nicht zu berücksichtigen sind.
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Beschluss vom 6. November 2008
IV B 126/07
1. Im Beschwerdeverfahren über die Ablehnung
eines Antrags auf AdV durch das FG hat der BFH als Tatsachengericht
grundsätzlich selbst die Befugnis und Pflicht zur
Tatsachenfeststellung.
2. Dies steht jedoch einer Zurückverweisung
des Verfahrens zur ergänzenden Tatsachenfeststellung durch das FG nicht
entgegen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die Feststellungen besser
durch das FG getroffen werden können und die besondere
Eilbedürftigkeit des Verfahrens auf AdV der Zurückverweisung nicht
entgegensteht.
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Beschluss vom 23. September 2008
I B 92/08
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die sog.
Wegzugsteuer nach § 6 Abs. 1 AStG i.d.F. bis zur Änderung
durch das SEStEG vom 7. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2782, berichtigt BGBl I
2007, 68) i.V.m. § 6 Abs. 5, § 21 Abs. 13
Satz 2 AStG i.d.F. der Änderungen durch das SEStEG vom
7. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2782, berichtigt BGBl I 2007, 68) weder
gegen Gemeinschaftsrecht noch gegen Verfassungsrecht verstößt.
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Beschluss vom 29. November 2007
I B 181/07
Es ist derzeit nicht ernstlich zweifelhaft, dass
der Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG 2002 unter Beachtung der
Grundsätze, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in
seinen Urteilen vom 3. Oktober 2006 Rs. C-290/04 "FKP Scorpio
Konzertproduktionen GmbH" (IStR 2006, 743) und vom 15. Februar 2007 Rs.
C-345/04 "Centro Equestre da Lezíria Grande Lda." (IStR 2007, 212)
für die Jahre 1993 und 1996 aufgestellt hat, trotz des zwischenzeitlichen
Inkrafttretens der EG-Beitreibungsrichtlinie 2001/44/EG vom 15. Juni 2001
(ABlEG Nr. L 175, 17) auch im Jahr 2007 mit Gemeinschaftsrecht in
Einklang steht.
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Beschluss vom 26. September 2007
I B 53, 54/07
1. Der Steuerpflichtige ist gehalten, der
Außenprüfung im Original in Papierform erstellte und später
durch Scannen digitalisierte Ein- und Ausgangsrechnungen über sein
Computersystem per Bildschirm lesbar zu machen. Er kann diese Verpflichtung
nicht durch das Angebot des Ausdruckens auf Papier abwenden.
2. Der Datenzugriff der Finanzverwaltung
gemäß § 147 Abs. 6 AO erstreckt sich u.a. auf die
Finanzbuchhaltung. Der Steuerpflichtige ist nicht berechtigt, gegenüber der
Außenprüfung bestimmte Einzelkonten (hier:
Drohverlustrückstellungen, nicht abziehbare Betriebsausgaben,
organschaftliche Steuerumlagen) zu sperren, die aus seiner Sicht nur das
handelsrechtliche Ergebnis, nicht aber die steuerliche Bemessungsgrundlage
beeinflusst haben.
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Beschluss vom
28. November 2006 VII B 54/06
1.
Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 1788/2003 ist die
gemeinschaftsrechtliche Grundlage für die Erhebung einer Abgabe für
vermarktete Mengen von Kuhmilch oder anderen Milcherzeugnissen, die die
einzelstaatliche Referenzmenge
überschreiten.
2.
Die nationale Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Milchabgabe ist
§ 19 MilchAbgV. Diese Vorschrift findet eine ausreichend bestimmte
Ermächtigungsgrundlage in § 12 Abs. 2 Satz 1 i.V.m.
§ 1 Abs. 2 MOG. Die fehlende Bezeichnung der
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsgrundlage in der Rechtsverordnung stellt keinen
Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG
dar.
3. Ernstliche
Zweifel, dass § 19 MilchAbgV mit höherrangigem Recht vereinbar
ist, werden weder dadurch begründet, dass die VO Nr. 1788/2003
den Mitgliedstaaten bezüglich der Saldierung mit ungenutzten Teilen der
einzelstaatlichen Referenzmenge Spielräume belässt, noch dadurch, dass
den Mitgliedstaaten die Einführung eines neuen Systems für die
Übertragung von Referenzmengen eröffnet worden
ist.
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Beschluss vom 13. Juli 2006
V B 70/06
Es
ist ernstlich zweifelhaft, ob die auf der Änderung der Bemessungsgrundlage
beruhende Berichtigung des Umsatzsteuerbetrages und korrespondierend des
Vorsteuerabzugs nach § 17 Abs. 1 UStG 1999 zu einer Änderung
der ursprünglichen Steuerfestsetzung in dem Sinne führt, dass ein
abgetretener Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO 1977
zurückgefordert werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 9. April 2002
VII R 108/00, BFHE 198, 294, BStBl II 2002,
562).
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Urteil vom 18. April 2006
VII R 77/04
1.
Im Abrechnungsverfahren kann nicht geprüft werden, ob das FA die
Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids bezüglich bereits
verwirkter Säumniszuschläge hätte aufheben
müssen.
2.
Hält das FG die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch das FA
für rechtswidrig, hat es eine eigene Schätzung
vorzunehmen.
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Beschluss vom 22. Februar 2006
I B 145/05
1.
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die durch das UntStFG geschaffenen
gesetzlichen Regelungen zur sog. Mehrmütterorganschaft
verfassungsgemäß sind. Sie verstoßen nicht gegen das aus dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete
Rückwirkungsverbot.
2.
Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen über das Ruhen von Verfahren kraft
Gesetzes in § 363 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 begründen nach
summarischer Prüfung keinen einfachgesetzlichen Vertrauensschutz, der einer
rückwirkenden Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 3,
§ 36 Abs. 2 Satz 2 GewStG 1999 i.V.m. § 14
Abs. 2 KStG 1999 (jeweils i.d.F. des UntStFG)
entgegenstünde.
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Beschluss vom 14. Februar
2006 VIII B 107/04
Es
bestehen ernstliche Zweifel, ob die Anwendungsvorschriften zu § 17
EStG i.d.F. des StSenkG 2001/2002 vom 23. Oktober 2000 in
§ 52 Abs. 1 EStG i.d.F. des StSenkG 2001/2002 vom
23. Oktober 2000 und in § 52 Abs. 34 a EStG i.d.F. des
StEuglG vom 19. Dezember 2000 mit der Kapitalverkehrsfreiheit nach
Art. 56 EGV vereinbar sind.
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Beschluss vom 11. August
2005 VII B 244/04
Es
bestehen ernstliche Zweifel, ob die Abführung von Lohnsteuern in den
letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
eine nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung
darstellt, oder ob ein sog. Bargeschäft nach § 142 InsO vorliegt,
das nur unter den Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO
angefochten werden kann.
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Beschluss vom
15. Dezember 2004 I B 115/04
1.
Der Verlust der wirtschaftlichen Identität einer GmbH gemäß
§ 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1999/2002 setzt voraus, dass zwischen
der Übertragung der Gesellschaftsanteile und der Zuführung neuen
Betriebsvermögens ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht
(Bestätigung des Senatsurteils vom 26. Mai 2004 I R 112/03,
BFHE 206, 533, BStBl II 2004, 1085). Es ist ernstlich zweifelhaft, dass dieser
Zusammenhang gegeben ist, wenn zwischen der schädlichen
Anteilsveräußerung i.S. des § 8 Abs. 4 Satz 2
KStG 1999/2002 und der Fortführung des Unternehmens nach Zuführung
neuen Betriebsvermögens mehr als drei Jahre liegen (Abweichung vom
BMF-Schreiben vom 16. April 1999, BStBl I 1999, 455 Tz. 12 und
33).
2.
Einstweiliger Rechtsschutz mit dem Ziel der vorläufigen
Berücksichtigung eines höheren Verlustvortrags kann nur durch
Anfechtung und Aussetzung der Vollziehung des vorangehenden
Verlustfeststellungsbescheides, nicht aber des Folgebescheides erreicht
werden.
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Beschluss vom
30. November 2004 IX B 120/04
Bei
der im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3
FGO gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit eines für den Veranlagungszeitraum 1999
ergangenen Steuerbescheides, mit dem das Finanzamt einen Gewinn aus privaten
Veräußerungsgeschäften gemäß § 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG der Besteuerung
unterwirft.
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Urteil vom 27. Oktober
2004 VII R 65/03
1.
Von einer unrichtigen Sachbehandlung nach § 346 Abs. 1 AO 1977
ist dann auszugehen, wenn sich die Vollstreckungsmaßnahme unter
Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls im
Zeitpunkt ihrer Vornahme durch die Finanzbehörde dadurch als offensichtlich
fehlerhaft erweist, dass die rechtlichen Voraussetzungen für ihre
Durchführung nicht vorliegen oder dass die Grenzen des der
Finanzbehörde zustehenden Ermessens deutlich überschritten worden
sind.
2. Nach
Ablehnung des Antrages auf AdV ist die Finanzbehörde grundsätzlich
nicht dazu verpflichtet, dem Vollstreckungsschuldner vor Einleitung von
Vollstreckungsmaßnahmen eine bis zu sechs Wochen zu bemessende Frist
einzuräumen, um ihm damit Gelegenheit zu geben, beim FG einen Antrag nach
§ 69 Abs. 3 FGO stellen zu können; denn die Rechtsprechung
des BFH, nach der sich die Entscheidung über die AdV in den Fällen der
Zurückverweisung der Hauptsache zur weiteren Sachaufklärung auf den
Zeitraum bis zu sechs Wochen nach der Zustellung des Revisionsurteils erstrecken
kann, ist auf den Fall der Ablehnung eines AdV-Antrages durch die
Finanzbehörde nicht übertragbar.
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Beschluss vom 4. September
2002 I B 145/01
1.
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass haftungsbegründende
Pflichtverletzungen gemäß § 69 AO 1977 --nur-- die
Nichtabgabe der Steuererklärungen und die Nichtabführung der sich
insoweit ergebenden Zahlungen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen sind, nicht
jedoch --zusätzlich-- der Zeitpunkt der tatsächlichen Fälligkeit
der Steuerzahlungen und der Eintritt eines Schadens auf Seiten der
Finanzverwaltung. Mit der so verstandenen Verwirklichung des
Haftungstatbestandes beginnt zugleich der Lauf der Haftungsverjährung
gemäß § 191 Abs. 3 Satz 3 AO
1977.
2. Es ist auch
nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Hemmung des Fristablaufs gemäß
§ 191 Abs. 3 Satz 4 2. Alternative AO 1977
unabhängig davon ist, ob die der Haftung zugrunde liegende Steuer vor oder
nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist für den Erlass des
Haftungsbescheides gemäß § 191 Abs. 3 Satz 2 AO
1977 festgesetzt worden ist.
3. Es ist auch
nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Festsetzungsfrist für den Erlass
eines Haftungsbescheides bei Vorliegen einer Steuerhinterziehung
gemäß § 191 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 nur im Falle
der Haftung gemäß § 70 und § 71 AO 1977 verlängert wird,
in anderen Haftungsfällen jedoch nicht.
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Beschluss vom 10. Juli 2002
XI B 68/02
Die
für die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 geltende Regelung des
§ 34 Abs. 1 EStG verstößt nicht gegen Art. 3
i.V.m. Art. 20 GG. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, die Neuregelung
des § 34 Abs. 3 EStG i.d.F. des StSenkErgG rückwirkend auf
die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 zu
erstrecken.
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Beschluss vom 21. Juni 2001 I B
141/00
Es
ist ernstlich zweifelhaft, ob § 1 Abs. 1 AStG mit den
Diskriminierungsverboten in Art. 52 ff. und Art. 73b ff. EGV
(= Art. 43 ff. und Art. 56 ff. EGV i.d.F. des Vertrages
von Amsterdam) vereinbart werden kann.
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Beschluss vom 10. Mai 2001
I S 3/01
1.
Nach deutschem Steuerrecht bestehen für vGA keine speziellen Aufzeichnungs-
oder Dokumentationspflichten. Es bestehen allerdings die allgemeinen
Auskunftspflichten (§ 93, § 200 AO 1977), die Verpflichtung
zur Vorlage von Urkunden (§ 97, § 200 AO 1977) und ggf. auch
die erhöhten Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 AO
1977.
2. Eine
Dokumentation dient lediglich dem Nachweis, dass der Steuerpflichtige sich bei
der Festsetzung seines Verrechnungspreises von Überlegungen leiten
ließ, die auch ein fremder Dritter angestellt hätte. Sie erlaubt nur
in Grenzen den Rückschluss auf die Unangemessenheit des tatsächlich
angesetzten Preises. In keinem Fall dient sie dem Nachweis des angemessenen
Fremdvergleichspreises der Höhe
nach.
3. Eine
inländische Tochtergesellschaft hat regelmäßig keine
Möglichkeit, Kalkulationsunterlagen ihrer ausländischen
Muttergesellschaft zu beschaffen. Die Nichtbeschaffung löst deshalb nicht
die Rechtsfolge des § 90 Abs. 2 AO 1977
aus.
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Beschluss vom 9. Mai 2001 XI B
151/00
Bei
der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung bestehen an der
Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 Satz 3 EStG
i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002, wonach die Summe der positiven
Einkünfte, soweit sie den Betrag von 100 000 DM übersteigt,
durch negative Summen der Einkünfte aus anderen Einkunftsarten nur bis zur
Hälfte zu mindern ist, insoweit keine ernstlichen Zweifel, als es sich bei
den negativen Einkünften um solche aus Vermietung und Verpachtung handelt,
die auch durch nach dem FördG begünstigte Investitionen entstanden
sind.
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Beschluss vom 5. Februar 2001
I B 140/00
Es
ist ernstlich zweifelhaft, ob bei Zugrundelegung des EuGH-Urteils vom
27. Juni 1996 Rs. C-107/94 "Asscher" (IStR 1996, 329) der in
§ 50 Abs. 3 Satz 2 EStG bestimmte Mindeststeuersatz für
beschränkt Steuerpflichtige mit dem Diskriminierungsverbot in
Art. 52 ff. EGV (= Art. 43 ff. EGV i.d.F. des Vertrages
von Amsterdam) vereinbart werden kann.
§ 69 Abs. 3 Satz 1 FGO
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Beschluss vom
25. November 2005 V B 75/05
1.
Es ist noch nicht geklärt, welche Anforderungen an den Nachweis einer
steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung zu stellen sind und unter welchen
Voraussetzungen sich ein Unternehmer auf die Regelung zum Gutglaubensschutz in
§ 6a Abs. 4 UStG berufen
kann.
2. Ist die
Rechtslage nicht eindeutig, ist über die zu klärenden Fragen im
summarischen Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts
nicht abschließend zu
entscheiden.
3. Zu
den Voraussetzungen, unter denen die Aussetzung der Vollziehung eines
Verwaltungsaktes von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden
kann.
§ 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 FGO
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Beschluss vom 14. April 2008
VII B 216/07
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die in
§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG getroffene
Regelung, mit der ab dem 1. Januar 2007 eine Mineralölsteuerentlastung
grundsätzlich nur noch für reine, mit anderen Kraftstoffen
unvermischte, Biokraftstoffe gewährt wird, mit den gemeinschaftsrechtlichen
Vorgaben in Einklang steht. Insbesondere verstößt die Besteuerung des
in Mischungen mit herkömmlichen Kraftstoffen enthaltenen
Biokraftstoffanteils nicht gegen die Biokraftstoffrichtlinie 2003/30/EG.
§ 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO
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Beschluss vom 30. Januar 2009
VII B 180/08
1. Die nach § 25 Abs. 3a
Satz 1 Nr. 1.4 MinöStG 1993 gewährte und aus
wettbewerbspolitischen Gründen eingeführte
Mineralölsteuerbegünstigung für den Unterglasanbau stellt eine
selektive steuerliche Maßnahme und damit eine Beihilfe i.S. von
Art. 87 Abs. 1 EG dar.
2. Die Rückgängigmachung einer
gemeinschaftsrechtswidrigen Beihilfegewährung ist aus zwingenden
Gründen des Gemeinwohls geboten, so dass selbst die Annahme einer damit
verbundenen echten Rückwirkung gerechtfertigt und verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden wäre.
3. Hat die Bundesregierung die erforderliche
Notifizierung einer Beihilfe unterlassen und dadurch das in Art. 88 EG
vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten, kann ein beihilfebegünstigtes
Unternehmen auf die Ordnungsmäßigkeit der ihm
gemeinschaftsrechtswidrig gewährten Beihilfe grundsätzlich nicht
vertrauen.
4. Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts gebietet
es, bei der Rückforderung gemeinschaftsrechtswidrig gewährter
Verbrauchsteuer-Beihilfen § 169 AO unangewendet zu lassen.
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Beschluss vom 11. Juni 2003
IV B 47/03
Es
ist ernstlich zweifelhaft, ob § 32c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG
in der in den Jahren 1999 und 2000 geltenden Fassung des StEntlG 1999/2000/2002,
demzufolge die dem Organträger im Rahmen einer
körperschaftsteuerlichen Organschaft zugerechneten Einkommen oder
Einkommensteile nicht in die Tarifbegünstigung einbezogen wurden, mit dem
Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar
war.
§ 69 Abs. 3 Satz 4 FGO
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Beschluss vom
22. Dezember 2003 IX B 177/02
Die
Aufhebung der Vollziehung eines Steuerbescheides erscheint dann zur Abwendung
wesentlicher Nachteile i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 8
Halbsatz 2, Abs. 3 Satz 4 FGO nötig, wenn das
zuständige Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer streitentscheidenden
Vorschrift überzeugt ist und diese deshalb gemäß Art. 100
Abs. 1 GG dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt
hat.
§ 69 Abs. 3, Abs. 2 FGO
§ 69 Abs. 4 FGO
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Beschluss vom 23. April 2007
VII B 92/06
Kommt es mangels Masse nicht zur Eröffnung
des beantragten Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH,
können bei der haftungsrechtlichen Inanspruchnahme des
GmbH-Geschäftsführers nach § 69 AO hypothetische
Betrachtungen über eine mögliche Anfechtung etwaiger Steuerzahlungen
durch den Insolvenzverwalter keine Berücksichtigung finden.
§ 69 Abs. 4 Satz 1 FGO
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Beschluss vom 20. Juni 2007
VIII B 50/07
Hat die Finanzbehörde einen bei ihr
gestellten, jedoch nicht näher begründeten Antrag auf AdV ohne weitere
Sachprüfung abgelehnt, so ist für einen anschließenden, nunmehr
aber mit Begründung versehenen Antrag auf AdV an das FG die
Zugangsvoraussetzung nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO gleichwohl
erfüllt (Anschluss an BFH-Beschluss vom 20. August 1998
VI B 157/97, BFHE 186, 341, BStBl II 1998, 744).
§ 69 Abs. 6 FGO
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