Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 68 FGO
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Urteil vom 23. April 2009
IV R 73/06
Ist eine Person (oder Personenmehrheit) an
einzelnen Tätigkeiten des Unternehmens einer KG als Innengesellschafterin
beteiligt, so führt dies nur dann zur Annahme eines eigenständigen
Gewerbebetriebs, wenn der betroffene Geschäftsbereich von den weiteren
Tätigkeitsfeldern des Unternehmens hinreichend sachlich abgegrenzt
ist.
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Urteil vom 17. Januar 2008
VI R 44/07
1. Trifft die Tarifermäßigung des
§ 34 Abs. 1 EStG mit dem (positiven) Progressionsvorbehalt des
§ 32b EStG zusammen, so ist eine integrierte Steuerberechnung
dergestalt vorzunehmen, dass die Progressionseinkünfte bei der
Steuerberechnung nach § 34 Abs. 1 EStG steuersatzerhöhend
berücksichtigt werden (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 15. November 2007
VI R 66/03).
2. Übersteigen die der
Tarifermäßigung unterliegenden außerordentlichen Einkünfte
das zu versteuernde Einkommen, so richtet sich die Steuerberechnung nach
§ 34 Abs. 1 Satz 3 EStG. Die Progressionseinkünfte sind
hierbei nur insoweit zu berücksichtigen, als sich nach einer Verrechnung
mit dem negativen verbleibenden zu versteuernden Einkommen ein positiver
Differenzbetrag ergibt (so auch H 34.2 Beispiel 4 EStH 2006).
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Urteil vom 19. Dezember 2007
IX R 11/06
Wer erworbene Optionen verfallen lässt,
erfüllt nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 EStG.
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Urteil vom 6. Dezember 2007
V R 61/05
1. Der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer
trägt die Feststellungslast dafür, dass der in der Rechnung einer GmbH
angegebene Sitz tatsächlich bestanden hat.
2. Es besteht eine Obliegenheit des
Leistungsempfängers, sich über die Richtigkeit der Angaben in der
Rechnung zu vergewissern.
3. Die Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug
berechtigende Rechnung sind für alle Unternehmer, unabhängig von der
Rechtsform, dieselben.
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Urteil vom 7. Februar 2007
I R 27/06
War
eine Kapitalgesellschaft im Jahr 2001 an einer Personengesellschaft beteiligt
und hat diese Personengesellschaft Ausschüttungen bezogen, für die bei
der ausschüttenden Gesellschaft verwendbares Eigenkapital i.S. des
§ 30 Abs. 1 Nr. 1 KStG 1999 verwendet wurde, so unterliegt
das auf diesen Ausschüttungen beruhende Einkommen der Kapitalgesellschaft
einer Körperschaftsteuer von 40 %.
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Urteil vom 14. Dezember 2006
III R 27/03
Die
durch Art. 1 InvZulÄndG vom 20. Dezember 2000 eingeführte
Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG, dass
Investitionszulage für nachträgliche Herstellungsarbeiten i.S. von
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 InvZulG 1999 und auf nachträgliche
Herstellungsarbeiten entfallende Anschaffungskosten i.S. von § 3
Abs. 1 Nr. 1 InvZulG 1999 nur zu gewähren ist, wenn der
Anspruchsberechtigte und im Veräußerungsfall der Erwerber für
die Herstellungsarbeiten keine erhöhten Absetzungen in Anspruch nimmt, gilt
nicht für Investitionen, die der Investor bereits vor der endgültigen
Beschlussfassung des InvZulÄndG begonnen hat.
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Urteil vom 4. Oktober
2006 VIII R 7/03
1.
Zur Vollbeendigung einer KG bei Insolvenz von Gesellschaft und ihrer
Gesellschafter (sog.
Simultaninsolvenz).
2.
Auch ein zu Unrecht zum Klageverfahren (hier: Anfechtung eines
Gewinnfeststellungsbescheids) Beigeladener kann durch das finanzgerichtliche
Urteil beschwert und deshalb befugt sein, Revision
einzulegen.
3.
Gehört eine 100%-ige Beteiligung an einer GmbH zum Betriebsvermögen,
kann ein Auflösungsgewinn nach dem Realisationsprinzip auch vor Ablauf der
Sperrfrist nach § 73 GmbHG anzusetzen sein. Ob in der Verletzung der
Sperrfrist ein Missbrauch i.S. von § 42 AO 1977 zu sehen ist, bestimmt
sich nach den Umständen des Einzelfalls.
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Urteil vom 14. Februar
2006 VIII R 40/03
Wird
die Geschäftsführung für eine OHG durch eine an dieser nicht
selbst beteiligte GmbH erledigt, so sind die Zahlungen der OHG an die GmbH
für diese Tätigkeit Sondervergütungen des Gesellschafters der
OHG, wenn dieser als Geschäftsführer der GmbH die
Geschäftsführungsaufgaben für die OHG wahrnimmt. Hat die GmbH
neben der Geschäftsführung für die Personengesellschaft einen
weiteren Tätigkeitsbereich, gilt dies nur dann, wenn die Tätigkeit des
Gesellschafters für die OHG hinreichend von seiner Tätigkeit für
den übrigen Geschäftsbereich der GmbH abgrenzbar ist. Diese
Voraussetzung ist erfüllt, wenn die OHG der GmbH die Aufwendungen ersetzt,
die dieser für die im Interesse der OHG erbrachten Tätigkeiten des
Gesellschafters entstanden sind.
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Urteil vom 20. Juli 2005
VI R 165/01
1.
Ein Arbeitnehmer kann die Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers aus eigenem
Recht anfechten, soweit sie ihn betrifft (Anschluss an das Urteil des BFH vom
12. Oktober 1995 I R 39/95, BFHE 179, 91, BStBl II 1996,
87).
2. Behält
der Arbeitgeber einen Beitrag vom Arbeitslohn ein und führt ihn einer
Versorgungsrückstellung zu, fließt dem Arbeitnehmer (noch) kein
Arbeitslohn zu.
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Urteil vom 18. November
2004 V R 16/03
1.
Leistungen, die eine AG (Publikumsgesellschaft) mit dem Unternehmensgegenstand
"Erwerb, Verwaltung und Verwertung von Immobilien, Wertpapieren, Beteiligungen
sowie Vermögensanlagen" im Zusammenhang mit der Ausgabe stiller
Beteiligungen bezieht, werden nur insoweit i.S. des § 15 Abs. 1
Nr. 1 Satz 1 UStG "für das Unternehmen" der AG --und nicht
für ihren nichtunternehmerischen Bereich-- ausgeführt, als die AG
unternehmerisch (wirtschaftlich) tätig
ist.
2. Erbringt die
AG sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Ausgangsumsätze, sind die
in ihren unternehmerischen Bereich entfallenden Vorsteuerbeträge nach
§ 15 Abs. 4 UStG entsprechend dem Verhältnis der
ausgeführten steuerfreien Ausgangsumsätze zu ihren steuerpflichtigen
Ausgangsumsätzen (Umsatzschlüssel)
aufzuteilen.
3. Eine
Vorsteueraufteilung nach einem "Investitionsschlüssel" ist nicht
statthaft.
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Urteil vom 20. Oktober
2004 II R 74/00
Die
rückwirkende Anwendung des ErbStG i.d.F. des JStG 1997 auf
Erwerbsvorgänge ab 1. Januar 1996 ist nicht
verfassungswidrig.
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Beschluss vom
18. Dezember 2003 II B 31/00
Ergeht
während des Verfahrens über eine zulässige, aber
unbegründete Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein
Änderungsbescheid zu Lasten des Steuerpflichtigen, ist die Vorentscheidung
entsprechend § 127 FGO aufzuheben und die Sache an das FG
zurückzuverweisen.
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Urteil vom 20. August 2003
I R 61/01
1.
Die Veräußerung von Geschäftsanteilen einer Kapitalgesellschaft,
die an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt ist, führt nicht
gemäß § 8 Abs. 4 KStG 1991 zum Verlust der
wirtschaftlichen Identität dieser anderen
Kapitalgesellschaft.
2.
Der Antrag gemäß § 68 FGO a.F., einen Steuerbescheid in ein
Klageverfahren überzuleiten, kann, wenn der geänderte Bescheid
tatsächlich nicht angefochten wurde und der Antrag auf
Verfahrensüberleitung deshalb ins Leere geht, in eine Sprungklage oder in
einen Einspruch umgedeutet werden.
§ 68 (a.F.) FGO
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Urteil vom 8. Februar 2001
VII R 59/99
1.
Die Ablehnung eines Antrags auf Freistellung von der Kraft-fahrzeugsteuer kann
inzident durch die Festsetzung der Kraft-fahrzeugsteuer erfolgen. Lehnt die
Behörde einen Antrag auf Freistellung von der Kraftfahrzeugsteuer durch
Verwaltungsakt ab und erhebt der Steuerpflichtige dagegen Klage, wird dieser
Bescheid durch einen im Laufe des Klageverfahrens erlassenen
Kraftfahrzeugsteuerbescheid i.S. von § 68 FGO a.F.
geändert.
2. Das
Vertrauen des Beteiligten auf die richtige Sachbehand-lung durch die
Behörde und der darauf beruhende Verzicht auf die Einlegung eines
Rechtsbehelfs, der an sich notwendig ge- wesen wäre, rechtfertigen die
Annahme von höherer Gewalt regel- mäßig
nicht.
3. Eine
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5a KraftStG setzt nicht voraus, dass
Transportleistungen zur Linderung einer akuten humanitären Notlage
durchgeführt werden, sofern die Hilfsgüter zur Deckung des
existenznotwendigen Bedarfs dienen; Waren, die im Rahmen einer Aufbau- und
Entwicklungshilfe zur Verbesserung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage der
Bevölkerung notwendig sind oder dem wirtschaftlichen Wiederaufbau dienen,
gehören jedoch nicht zu den
Hilfsgütern.
§ 68 Satz 1 FGO
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Urteil vom 16. Dezember 2008 I R
29/08
Ersetzt das Finanzamt während eines
Klageverfahrens den mit der Klage angefochtenen Haftungsbescheid durch einen
anderen Haftungsbescheid, in dem es erstmals seine Ermessenserwägungen
erläutert, so wird dieser Bescheid zum Gegenstand des gerichtlichen
Verfahrens. Im weiteren Verlauf jenes Verfahrens sind die nunmehr angestellten
Ermessenserwägungen in vollem Umfang zu berücksichtigen.
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Urteil vom 23. August 2007
V R 10/05
Unterrichtsleistungen an privaten Schulen und
anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen sind nur dann nach
§ 4 Nr. 21 Buchst. b, bb UStG 1999 steuerfrei, wenn sie von
einem selbständigen Lehrer persönlich --und nicht durch von diesem
beauftragte selbständige Dozenten-- erbracht werden.
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Urteil vom 27. März 2007
VIII R 64/05
1.
Zinsen, die der Gesellschafter einer GmbH nach Veräußerung der
Beteiligung für ein Refinanzierungsdarlehen für die Anschaffung der im
Privatvermögen gehaltenen Beteiligungen zahlt, können --jedenfalls
nach der bis einschließlich 1998 geltenden Rechtslage-- nicht als
Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden
(Bestätigung der ständigen
Rechtsprechung).
2.
Anteile, die von einem an einer Körperschaft (hier: kanadische Limited)
mehrheitlich beteiligten Gesellschafter an eine GmbH veräußert
werden, an welcher der Veräußerer als alleiniger Gesellschafter
ebenfalls beteiligt ist, dienen nach der Veräußerung nur noch der
GmbH zur Einkunftserzielung. Ein Durchgriff durch die GmbH auf den hinter ihr
stehenden alleinigen Gesellschafter kommt grundsätzlich nicht in
Betracht.
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Urteil vom 13. Dezember 2006
VIII R 31/05
Bezieht
ein nicht beherrschender Gesellschafter, der aber zugleich leitender
Angestellter der GmbH ist, neben einem hohen Festgehalt, Sonderzahlungen und
einer Gewinntantieme zusätzlich Zuschläge für Sonntags-,
Feiertags-, Mehr- und Nachtarbeit, so können diese in Anlehnung an die
ständige Rechtsprechung des BFH zur Qualifizierung derartiger
Zuschläge an Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund einer
Gesamtwürdigung als vGA bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen
und nicht als steuerfreie Einnahmen bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit zu erfassen sein.
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Beschluss vom 29. August 2003
II B 70/03
1.
Falls das FG von dem letzten Änderungsbescheid keine Kenntnis erhalten,
dieser Bescheid aber keinen neuen Streitpunkt in das Verfahren eingeführt
hat, widerspräche es dem Sinn des § 68 Satz 1 FGO, die
Entscheidung des FG nur wegen seiner Unkenntnis von dem Änderungsbescheid
aufzuheben. Es reicht aus, insoweit lediglich eine Richtigstellung
vorzunehmen.
2.
§ 23 ErbStG ist nicht auf die nach 1995 ausgeführten freigebigen
Zuwendungen erbbaurechtsbelasteter Grundstücke
anwendbar.
§ 68 Satz 1 FGO i.d.F. des 2.FGOÄndG
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Urteil vom 23. Januar 2003
IV R 71/00
1.
Ein "häusliches Arbeitszimmer" i.S. des § 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 6 b EStG ist ein betrieblich oder beruflich genutzter
Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die
häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend
der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten
dient. Dies ist bei einer im Souterrain gelegenen Arztpraxis jedenfalls dann der
Fall, wenn die Räumlichkeit nicht erkennbar besonders für die
Behandlung von Patienten eingerichtet ist und in ihr auch kein Publikumsverkehr
stattfindet.
2. Geht
ein Steuerpflichtiger einer einzigen betrieblichen oder beruflichen
Tätigkeit nach, liegt der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Betätigung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1
Nr. 6 b Satz 3, 2. Halbsatz EStG dann im häuslichen
Arbeitszimmer, wenn der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit dort
ausgeübt wird. Dies ist bei einer Ärztin, die Gutachten über die
Einstufung der Pflegebedürftigkeit erstellt und dazu ihre Patienten
ausschließlich außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers
untersucht und dort (vor Ort) auch alle erforderlichen Befunde erhebt, zu
verneinen.
3. Wird
im Laufe des Revisionsverfahrens der angefochtene Verwaltungsakt geändert
und wird der neue Verwaltungsakt gemäß § 68 Satz 1 FGO
von Gesetzes wegen Gegenstand des Verfahrens, so bedarf es jedenfalls dann
keiner Anpassung des Revisionsantrags an die veränderte Prozesslage, wenn
die tatsächlichen Grundlagen des Streitstoffs durch die Änderung
unberührt geblieben sind.
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