Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 67 FGO
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Urteil vom 25. April 2006
VIII R 52/04
1.
Bei einseitiger entgeltlicher Kapitalerhöhung, die zu einer Änderung
der Beteiligungsverhältnisse führt, kann entsprechend § 24
UmwStG 1977 der für die nicht an der Kapitalerhöhung teilnehmenden
Gesellschafter anfallende Gewinn aus der --anteiligen-- Veräußerung
ihrer Mitunternehmeranteile durch eine negative Ergänzungsbilanz
neutralisiert
werden.
2. Die aus
der korrespondierend zur positiven Ergänzungsbilanz des einbringenden
Mitunternehmers spiegelbildlich fortlaufend jährlich vorzunehmende
Auflösung der negativen Ergänzungsbilanz der Altgesellschafter ist als
laufender Gewinn bei der Ermittlung des Gewerbeertrages zu
erfassen.
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Urteil vom 23. März
2005 III R 20/03
Gliedert
das klagende Unternehmen während des Klageverfahrens einen
Unternehmensbereich auf einen anderen Rechtsträger aus, so ist der
übernehmende Rechtsträger nicht Gesamtrechtsnachfolger des
übertragenden Rechtsträgers, so dass kein gesetzlicher
Beteiligtenwechsel eintritt (Anschluss an das BFH-Urteil vom 7. August 2002
I R 99/00, BFHE 199, 489, BStBl II 2003,
835).
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Urteil vom 19. Mai 2004
III R 18/02
1.
Das Veranlagungswahlrecht darf zwar bis zur Unanfechtbarkeit der
Einkommensteuerfestsetzung auch während eines Einspruchs- und
Klageverfahrens abweichend ausgeübt werden. Wegen der Verschiedenartigkeit
der Veranlagungsarten hat das FA jedoch stets ein eigenständiges
Veranlagungsverfahren
durchzuführen.
2.
Wird eine Klage auf Anfechtung eines Zusammenveranlagungsbescheids geändert
in eine Klage auf Verpflichtung des FA zur Durchführung einer getrennten
Veranlagung, ist die Klageänderung nur zulässig, wenn neben den
Voraussetzungen des § 67 FGO die Sachentscheidungsvoraussetzungen
für das Verpflichtungsbegehren erfüllt sind. Dazu gehört
insbesondere, dass die Verwaltung zuvor die beantragte Veranlagung durch
Bescheid abgelehnt hat oder der Kläger bei Untätigkeit der
Behörde einen sog. Untätigkeitseinspruch eingelegt
hat.
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Urteil vom 7. August 2002
I R 99/00
1.
Bei einer Ausgliederung durch Neugründung gemäß § 123
Abs. 3 Nr. 2 UmwG 1995 ist der übernehmende
Rechtsträger nicht Gesamtrechtsnachfolger des übertragenden
Rechtsträgers. Dieser bleibt deshalb Steuerschuldner. Er bleibt auch
Beteiligter eines anhängigen Aktivprozesses (Anschluss an BGH-Urteil vom
6. Dezember 2000 XII ZR 219/98, NJW 2001,
1217).
2. Im
Verfahren über eine Anfechtungsklage ist eine subjektive Klageänderung
nicht sachdienlich, wenn der angefochtene Verwaltungsakt weder gegen den in den
Prozess eintretenden Beteiligten ergangen ist noch gegen diesen wirkt
(Bestätigung des Senatsurteils vom 28. Oktober 1970
I R 72/68, BFHE 100, 353, BStBl II 1971,
26).
§ 67 Abs. 1 FGO
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Urteil vom 31. Januar
2005 VII R 33/04
1.
Die Bestimmung eines Flugplatzes gemäß § 5 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. g ZollV, auf dem zur Überführung in den freien
Verkehr oder in die vorübergehende Verwendung Luftfahrzeuge in Abweichung
vom Zollflugplatzzwang zur Personenbeförderung im nichtgewerblichen Verkehr
oder Gelegenheitsverkehr landen dürfen, ist --ebenso wie die
Rückgängigmachung dieser Bestimmung-- eine vom BMF zu treffende
Entscheidung i.S. des Art. 4 Nr. 5
ZK.
2. Wird ein
solcher Flugplatz von der Liste der besonderen Landeplätze gestrichen, ist
der Flugplatzbetreiber jedenfalls dann befugt, diese Entscheidung des BMF
anzufechten, wenn die Entscheidung auf eine angebliche Verletzung
zollrechtlicher Pflichten gestützt wird, die dem Betreiber eines solchen
besonderen Landeplatzes
obliegen.
3. Gegen
die Entscheidung des BMF ist die Anfechtungsklage ohne vorangehendes
außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
gegeben.
4. Wird in
der Rechtsbehelfsbelehrung eines schriftlich ergangenen Bescheids auf einen
nicht statthaften Rechtsbehelf hingewiesen, obwohl in Wahrheit ein anderer
Rechtsbehelf gegeben wäre, so wird eine Rechtsbehelfsfrist nicht in Lauf
gesetzt.
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