Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 65 Abs. 1 FGO
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Beschluss vom 16. August 2001
V B 51/01
1.
Eine Änderung des Rubrums einer Klageschrift ist auch dann möglich,
wenn eine Klage gegen einen an den Ehemann gerichteten Steuerbescheid nach dem
Wortlaut der Klageschrift im Namen der Eheleute erhoben wurde, es aber von
Anfang an klar erkennbar war, dass die Ehefrau nur versehentlich im Rubrum der
Klageschrift mitaufgeführt
war.
2. Eine
Zurückverweisung der Sache an das FG gemäß § 116
Abs. 6 FGO erübrigt sich, wenn der Verfahrensmangel durch Aufhebung
des angegriffenen Urteils beseitigt werden kann. Das Revisionsgericht kann in
solchen Fällen abschließend
entscheiden.
§ 65 Abs. 1 Satz 1 FGO
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Urteil vom 11. Februar 2003
VII R 18/02
1.
Das Gericht kann nach der Neufassung des § 62 Abs. 3 FGO durch
das 2.FGOÄndG bei dem Auftreten einer Person i.S. des § 3
Nr. 1 bis 3 StBerG als Bevollmächtigter den Nachweis der
Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht unter Setzung einer
Ausschlussfrist gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO nur
verlangen, wenn begründete Zweifel an der Bevollmächtigung
bestehen.
2.
Für die Annahme von begründeten Zweifeln an einer
Bevollmächtigung, die bei dem Auftreten einer Person i.S. des § 3
Nr. 1 bis 3 StBerG die Anforderung einer Vollmacht rechtfertigen
können, müssen konkrete Anhaltspunkte
vorliegen.
3. Zur
Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens kann ein bestimmter Klageantrag
ausreichen, wenn der Sachverhalt, um den gestritten wird, in groben Zügen
aus der Einspruchsentscheidung oder einer Einspruchsbegründung, auf die
Bezug genommen wird, erkennbar ist.
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Beschluss vom 17. Januar 2002
VI B 114/01
Durch
einen Antrag auf Aufhebung eines Bescheids, mit dem das FA die Änderung
eines Steuerbescheids abgelehnt hat, wird der Gegenstand des Klagebegehrens
hinreichend bezeichnet. Aus dem Antrag wird eindeutig erkennbar, dass der
Kläger den Ablehnungsbescheid dem Grunde nach
angreift.
§ 65 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 FGO
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Urteil vom 19. Oktober 2000 IV R
25/00
Die
Angabe einer ladungsfähigen Anschrift ist nicht Voraussetzung für die
Zulässigkeit einer Anfechtungsklage, wenn der Kläger sich bei Nennung
der Anschrift der konkreten Gefahr einer Verhaftung aussetzen würde. Das
gilt jedenfalls dann, wenn die Identität des Klägers feststeht und die
Möglichkeit der Zustellung durch einen Zustellungs- oder
Prozessbevollmächtigten sichergestellt ist (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom
28. Januar 1997 VII R 33/96, BFH/NV 1997,
585).
§ 65 Abs. 2 Sätze 2 und 3 FGO
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Beschluss vom 7. August 2001 I
B 16/01
1.
Über eine Klage darf regelmäßig erst dann in der Sache
entschieden werden, wenn geklärt ist, dass alle Sachurteilsvoraussetzungen
vorliegen. Anderenfalls hat ein Prozessurteil zu
ergehen.
2. Der
selbständigen Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Steuerbescheides
steht die Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid
entgegen.
§ 65 Abs. 2 Satz 2 FGO
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Beschluss vom
30. Dezember 2003 IV B 21/01
In
dem Rechtsstreit darüber, ob Aufwendungen der Gesellschaft als
Betriebsausgaben anzuerkennen sind, ist, solange das
Gesellschaftsverhältnis besteht, der einzelne Gesellschafter auch dann
nicht klagebefugt, wenn die Aufwendungen nach Auffassung des FA allein diesem
Gesellschafter zugute gekommen sind. Die Klagebefugnis steht vielmehr
ausschließlich den zur Vertretung befugten Geschäftsführern in
Prozessstandschaft für die Gesellschaft zu.
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