Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 63 Abs. 1 Nr. 1 FGO
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Urteil vom 10. Oktober 2007
VII R 36/06
Die vom BMF zu treffende Entscheidung, welcher
Flugplatz Zollflugplatz ist, auf welchem Flugplatz also aus Drittländern
einfliegende Luftfahrzeuge landen bzw. von welchem Flugplatz sie nach
Drittländern abfliegen dürfen, richtet sich nicht an die
Flugplatzbetreiber, sondern ist eine an den jeweiligen Flugzeugführer
gerichtete zollrechtliche Verkehrsregelung. Die insoweit anzuwendenden
zollrechtlichen Vorschriften geben dem Betreiber eines Flugplatzes keinen
Anspruch darauf, dass auf oder an seinem Flugplatz eine Zollabfertigungsstelle
eingerichtet und sein Flugplatz in die Liste der Zollflugplätze aufgenommen
wird.
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Urteil vom 31. Januar
2005 VII R 33/04
1.
Die Bestimmung eines Flugplatzes gemäß § 5 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. g ZollV, auf dem zur Überführung in den freien
Verkehr oder in die vorübergehende Verwendung Luftfahrzeuge in Abweichung
vom Zollflugplatzzwang zur Personenbeförderung im nichtgewerblichen Verkehr
oder Gelegenheitsverkehr landen dürfen, ist --ebenso wie die
Rückgängigmachung dieser Bestimmung-- eine vom BMF zu treffende
Entscheidung i.S. des Art. 4 Nr. 5
ZK.
2. Wird ein
solcher Flugplatz von der Liste der besonderen Landeplätze gestrichen, ist
der Flugplatzbetreiber jedenfalls dann befugt, diese Entscheidung des BMF
anzufechten, wenn die Entscheidung auf eine angebliche Verletzung
zollrechtlicher Pflichten gestützt wird, die dem Betreiber eines solchen
besonderen Landeplatzes
obliegen.
3. Gegen
die Entscheidung des BMF ist die Anfechtungsklage ohne vorangehendes
außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
gegeben.
4. Wird in
der Rechtsbehelfsbelehrung eines schriftlich ergangenen Bescheids auf einen
nicht statthaften Rechtsbehelf hingewiesen, obwohl in Wahrheit ein anderer
Rechtsbehelf gegeben wäre, so wird eine Rechtsbehelfsfrist nicht in Lauf
gesetzt.
§ 63 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 FGO
§ 63 Abs. 3 FGO
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