Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
|
§ 62 FGO
-
Beschluss vom 24. November 2008
VII B 149/08
Sowohl nach der bisherigen als auch nach der ab
dem 1. Juli 2008 geltenden Rechtslage sind pensionierte Richter, die keine
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte,
Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, vor dem BFH nicht
vertretungsberechtigt.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 FGO
-
Beschluss vom 11. Februar
2003 VII B 330/02, VII S 41/02
1.
Über ein rechtsmissbräuchliches und damit offensichtlich
unzulässiges Gesuch auf Ablehnung der Richter eines Senats kann, ohne dass
es einer dienstlichen Äußerung der betroffenen Richter bedarf,
zusammen mit der Sachentscheidung entschieden
werden.
2. Ein
Steuerberater, dessen Bestellung bestandskräftig widerrufen worden ist, ist
nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt und ist daher als
Prozessbevollmächtigter
zurückzuweisen.
3.
Ein Belastingadviseur bzw. Belastingconsulent, der in den Niederlanden bzw.
Belgien ein Büro hat, aber in Deutschland dauerhaft ansässig ist, ist
in Deutschland nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt und darf deshalb
nicht im finanzgerichtlichen Verfahren als Prozessbevollmächtigter
tätig werden.
§ 62 Abs. 3 Satz 3 FGO
-
Urteil vom 11. Februar 2003
VII R 18/02
1.
Das Gericht kann nach der Neufassung des § 62 Abs. 3 FGO durch
das 2.FGOÄndG bei dem Auftreten einer Person i.S. des § 3
Nr. 1 bis 3 StBerG als Bevollmächtigter den Nachweis der
Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht unter Setzung einer
Ausschlussfrist gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO nur
verlangen, wenn begründete Zweifel an der Bevollmächtigung
bestehen.
2.
Für die Annahme von begründeten Zweifeln an einer
Bevollmächtigung, die bei dem Auftreten einer Person i.S. des § 3
Nr. 1 bis 3 StBerG die Anforderung einer Vollmacht rechtfertigen
können, müssen konkrete Anhaltspunkte
vorliegen.
3. Zur
Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens kann ein bestimmter Klageantrag
ausreichen, wenn der Sachverhalt, um den gestritten wird, in groben Zügen
aus der Einspruchsentscheidung oder einer Einspruchsbegründung, auf die
Bezug genommen wird, erkennbar ist.
§ 62 Abs. 3 Satz 5 FGO
-
Urteil vom 11. Juli 2007
XI R 1/07
1. Die Jahresfrist für die Geltendmachung
der Unwirksamkeit einer Klagerücknahme (§ 72 Abs. 2
Satz 3 i.V.m. § 56 Abs. 3 FGO) beginnt mit der Bekanntgabe
des Einstellungsbeschlusses zu laufen.
2. War für das Klageverfahren ein
Prozessbevollmächtigter bestellt, beginnt die Frist ab dem Zeitpunkt der
Bekanntgabe des Einstellungsbeschlusses an den Bevollmächtigten zu
laufen.
§ 62 Abs. 3 Satz 6 FGO
-
Urteil vom 11. Februar 2003
VII R 18/02
1.
Das Gericht kann nach der Neufassung des § 62 Abs. 3 FGO durch
das 2.FGOÄndG bei dem Auftreten einer Person i.S. des § 3
Nr. 1 bis 3 StBerG als Bevollmächtigter den Nachweis der
Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht unter Setzung einer
Ausschlussfrist gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO nur
verlangen, wenn begründete Zweifel an der Bevollmächtigung
bestehen.
2.
Für die Annahme von begründeten Zweifeln an einer
Bevollmächtigung, die bei dem Auftreten einer Person i.S. des § 3
Nr. 1 bis 3 StBerG die Anforderung einer Vollmacht rechtfertigen
können, müssen konkrete Anhaltspunkte
vorliegen.
3. Zur
Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens kann ein bestimmter Klageantrag
ausreichen, wenn der Sachverhalt, um den gestritten wird, in groben Zügen
aus der Einspruchsentscheidung oder einer Einspruchsbegründung, auf die
Bezug genommen wird, erkennbar ist.
|