Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
|
§ 60 FGO
-
Urteil vom 5. Juni 2008
IV R 79/05
Bei Unsicherheit darüber, ob die
Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung erfüllt sind (hier: Fortbestand
einer GbR), kann der BFH den Sachverhalt selbst aufklären, um die
erforderliche Überzeugung zum Vorliegen der in § 48 FGO i.V.m.
§ 60 Abs. 3 FGO geregelten Tatbestände zu erlangen.
Misslingt dies jedoch in dem Sinne, dass der BFH auch aufgrund der von den
Beteiligten abgegebenen Erklärungen und der von ihnen vorgelegten
Unterlagen das Erfordernis einer notwendigen Beiladung weder zu bejahen noch mit
hinreichender Gewissheit auszuschließen vermag, so kann es im Interesse
der Verfahrensbeschleunigung sowie zur Vermeidung von Verfahrenskosten geboten
sein, dem FG die weitere Aufklärung des Sachverhalts zu übertragen, um
die im Revisionsverfahren verbliebenen Zweifel insbesondere durch Anhörung
der Beteiligten auszuräumen.
-
Urteil vom 19. April 2007
IV R 70/04
Der erweiterte Verlustausgleich des
Kommanditisten mindert sich in dem Umfang, in dem ein anderer an seinem
Kommanditanteil atypisch still unterbeteiligt ist.
-
Urteil vom 4. Oktober
2006 VIII R 7/03
1.
Zur Vollbeendigung einer KG bei Insolvenz von Gesellschaft und ihrer
Gesellschafter (sog.
Simultaninsolvenz).
2.
Auch ein zu Unrecht zum Klageverfahren (hier: Anfechtung eines
Gewinnfeststellungsbescheids) Beigeladener kann durch das finanzgerichtliche
Urteil beschwert und deshalb befugt sein, Revision
einzulegen.
3.
Gehört eine 100%-ige Beteiligung an einer GmbH zum Betriebsvermögen,
kann ein Auflösungsgewinn nach dem Realisationsprinzip auch vor Ablauf der
Sperrfrist nach § 73 GmbHG anzusetzen sein. Ob in der Verletzung der
Sperrfrist ein Missbrauch i.S. von § 42 AO 1977 zu sehen ist, bestimmt
sich nach den Umständen des Einzelfalls.
-
Urteil vom 7. März
2006 VII R 11/05
1.
Ein durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
des Haftungsschuldners unterbrochener Rechtsstreit über die
Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides kann sowohl vom
Insolvenzverwalter als auch vom FA aufgenommen
werden.
2. Macht das
FA den noch unerfüllten Haftungsanspruch als Insolvenzforderung geltend,
handelt es sich um einen Passivprozess, dessen Aufnahme dem Schuldner verwehrt
ist.
3. Wenn der
nicht beteiligtenfähige Schuldner den durch die Insolvenzeröffnung
unterbrochenen Rechtsstreit selbst aufnimmt, ist er aus dem Prozess zu weisen.
Seine Prozesshandlungen sind
unwirksam.
4. Der
Erlass eines Feststellungsbescheides nach § 251 Abs. 3 AO 1977
kommt nicht mehr in Betracht, wenn das FA seine Forderung gegenüber dem
Schuldner bereits mit einem Haftungsbescheid geltend gemacht hat.
5. Eine Beiladung
des im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligten Insolvenzverwalters kommt
im Revisionsverfahren nicht in Betracht.
-
Beschluss vom 1. Februar 2001 V
B 199/00
Eine
Entscheidung im Rechtsstreit des leistenden Unternehmers über die
Steuerpflicht seiner Umsätze berührt die rechtlichen Interessen des
den Vorsteuerabzug begehrenden Leistungsempfängers, der den Vorsteuerabzug
aus diesen Leistungen begehrt. Der Leistungsempfänger kann deshalb zum
Rechtsstreit des leistenden Unternehmens, in dem es um die Steuerbarkeit und
Steuerpflicht dieser Leistungen geht, beigeladen werden (Änderung der
Rechtsprechung).
§ 60 Abs. 1 Satz 1 FGO
-
Beschluss vom 22. Dezember
2005 VII B 115/05
Streiten
Beteiligte im finanzgerichtlichen Verfahren um die Erteilung einer vZTA
über die Einreihung bestimmter Waren in den GZT, sind Dritte, die die
gleichen Waren herstellen oder importieren, zu diesem Rechtsstreit
regelmäßig nicht beizuladen; das gilt auch dann, wenn das FG
erwägt, zu der streitigen Tarifierungsfrage eine Vorabentscheidung des EuGH
einzuholen.
§ 60 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 FGO
-
Beschluss vom 27. Februar 2003
V B 131/01
1.
Zu einem Klageverfahren, in dem geltend gemacht wird, der Rechnungsaussteller
sei auch Lieferer gewesen, ist ein alternativ in Betracht kommender Lieferer
nicht notwendig
beizuladen.
2. Das
Verfahren über eine Beschwerde des Beigeladenen wird als
unselbständiges Nebenverfahren durch die Insolvenz des Klägers
unterbrochen.
§ 60 Abs. 1 und 3 FGO
-
Urteil vom 24. April 2007
I R 39/04
1. Ficht ein Vergütungsschuldner einen gegen
ihn gemäß § 50a Abs. 5 EStG 1990 ergangenen
Haftungsbescheid an, so ist der Vergütungsgläubiger, auf den sich die
Inanspruchnahme aus dem Haftungsbescheid bezieht, zu dem finanzgerichtlichen
Verfahren nicht notwendig beizuladen (Bestätigung der ständigen
Rechtsprechung).
2. Die Haftung des Vergütungsschuldners
gemäß § 50a Abs. 5 EStG 1990 wird nicht dadurch
ausgeschlossen, dass das Besteuerungsrecht für die von dem
Vergütungsgläubiger erzielten Einkünfte nach Maßgabe des
betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens dem Ansässigkeitsstaat zusteht und
Deutschland daher diese Einkünfte nicht besteuern darf.
3. Ein beschränkt Steuerpflichtiger mit
Einkünften gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 3
EStG 1990 n.F. unterliegt im Anmeldungszeitraum 1993 dem Steuerabzug nach
§ 50a Abs. 4 Sätze 3, 5 und 6 EStG 1990 n.F. mit seinen
Bruttoeinnahmen. Nur wenn der beschränkt Steuerpflichtige Ausgaben hat,
welche unmittelbar mit der betreffenden wirtschaftlichen Tätigkeit
zusammenhängen, aus der die zu versteuernden Einkünfte erzielt worden
sind, und wenn diese Ausgaben dem Vergütungsschuldner mitgeteilt werden,
sind die Ausgaben bereits im Rahmen des Abzugs- bzw. eines ggf. nachfolgenden
Haftungsverfahrens zu berücksichtigen. Soweit § 50a Abs. 4
Satz 5 und 6 EStG 1990 n.F. dies ausschließt, verstößt die
Vorschrift gegen Gemeinschaftsrecht und ist sie deswegen in normerhaltender
Weise zu reduzieren (Anschluss an EuGH-Urteil vom 3. Oktober 2006
Rs. C-290/04 "Scorpio", IStR 2006, 743).
§ 60 Abs. 3 FGO
-
Beschluss vom 19. Dezember 2007
I R 111/05
Bei Einbringung von Gesellschaftsanteilen in eine
Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Anteilen an der aufnehmenden
Gesellschaft ist infolge der Fiktion des § 20 Abs. 4 Satz 1
UmwStG 1995 im Rahmen der Bemessung des Veräußerungspreises in der
Bilanz des Einbringenden grundsätzlich nicht zu prüfen, ob der von der
übernehmenden Kapitalgesellschaft nach § 20 Abs. 2 UmwStG
1995 für das eingebrachte Betriebsvermögen angesetzte Wert zutreffend
ermittelt worden ist.
-
Urteil vom 25. April 2006
VIII R 52/04
1.
Bei einseitiger entgeltlicher Kapitalerhöhung, die zu einer Änderung
der Beteiligungsverhältnisse führt, kann entsprechend § 24
UmwStG 1977 der für die nicht an der Kapitalerhöhung teilnehmenden
Gesellschafter anfallende Gewinn aus der --anteiligen-- Veräußerung
ihrer Mitunternehmeranteile durch eine negative Ergänzungsbilanz
neutralisiert
werden.
2. Die aus
der korrespondierend zur positiven Ergänzungsbilanz des einbringenden
Mitunternehmers spiegelbildlich fortlaufend jährlich vorzunehmende
Auflösung der negativen Ergänzungsbilanz der Altgesellschafter ist als
laufender Gewinn bei der Ermittlung des Gewerbeertrages zu
erfassen.
-
Beschluss vom 17. Oktober
2001 I B 6/01
1.
Ein Land schuldet eine Abgabe unmittelbar i.S. des § 40 Abs. 3
FGO, wenn es selbst den Besteuerungstatbestand erfüllt oder wenn ihm die
Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes durch einen Dritten steuerlich
zuzurechnen ist.
2.
Mittelbar i.S. des § 40 Abs. 3 FGO schuldet ein Land eine Abgabe,
wenn es öffentlich-rechtlich verpflichtet ist, die Abgabenschuld eines
Dritten --und sei es auch nur neben ihm oder im Fall der
Zahlungsunfähigkeit des Dritten-- zu
erfüllen.
3.
Die Beteiligung eines Landes an einer Kapitalgesellschaft als Aktionär oder
Gesellschafter führt nicht dazu, dass das Land mittelbarer Schuldner der
von der Kapitalgesellschaft zu entrichtenden Gewerbesteuer ist (Abweichung vom
BFH-Urteil vom 2. Oktober 1962 I 196/60 S, BFHE 76, 594, BStBl
III 1963, 216).
-
Urteil vom 23. August 2001
VII R 94/99
Der
Organträger hat auch nach Aufhebung der gegenüber einer vermeintlichen
Organgesellschaft ergangenen Umsatzsteuerbescheide keinen unmittelbaren Anspruch
auf Erstattung der Umsatzsteuer, welche die Organgesellschaft zugunsten ihres
eigenen Umsatzsteuerkontos gezahlt hat.
§ 60 Abs. 3 Satz 1 FGO
-
Urteil vom 11. Oktober 2007
IV R 52/04
Für die von einem Kraftfahrzeug-Händler
übernommene Verpflichtung, an Leasinggesellschaften oder Autovermietungen
verkaufte Fahrzeuge nach Ablauf der Leasingzeit bzw. nach einer
Mindestvertragslaufzeit zu einem verbindlich festgelegten Preis
zurückzukaufen, ist eine Verbindlichkeit in Höhe des dafür
vereinnahmten Entgelts auszuweisen. Diese Verbindlichkeit ist erst bei
Ausübung oder Verfall der Rückverkaufsoption auszubuchen.
-
Beschluss vom 8. Dezember
2006 VII B 243/05
1.
Der Leiter der Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins ist wegen der
Schließung der Beratungsstelle nicht
klagebefugt.
2. Eine
Anfechtungsklage ist, wenn dem Kläger die Klagebefugnis fehlt, auch dann
als unzulässig abzuweisen, wenn dessen Einspruch mangels Beschwer verworfen
worden ist.
3. Ist
eine Klage offensichtlich unzulässig, bedarf es keiner notwendigen
Beiladung Dritter, die von dem angefochtenen Verwaltungsakt betroffen sind.
-
Urteil vom 27. Juni 2006
VIII R 31/04
Für
die Zuordnung von Sicherheiten eines Kommanditisten zum notwendigen passiven
Sonderbetriebsvermögen bei einer KG für Verbindlichkeiten einer GmbH,
die in wirtschaftlicher Verbindung zur KG steht, an der aber nur die KG, nicht
jedoch der Gesellschafter beteiligt ist, kommt es --wie bei der Zurechnung von
Wirtschaftsgütern zum aktiven Sonderbetriebsvermögen-- maßgebend
auf den Veranlassungszusammenhang an (Weiterentwicklung der Rechtsprechung, vgl.
BFH-Urteil vom 24. Juli 1990 VIII R 226/84, BFH/NV 1991,
588).
-
Beschluss vom 11. Mai 2005
VI R 38/02
Erhebt
der im Einspruchsverfahren hinzugezogene Elternteil Klage gegen die
Übertragung des eigenen Kinderfreibetrags auf den anderen Elternteil, so
ist dieser andere Elternteil notwendig beizuladen (Abgrenzung zum BFH-Beschluss
vom 4. Juli 2001 VI B 301/98, BFHE 195, 50, BStBl II 2001,
729).
-
Beschluss vom 16. April 2002
VIII B 171/01
Erhebt
ein Elternteil Klage mit dem Ziel, ihm Kindergeld zu gewähren, ist der
andere Elternteil selbst dann nicht notwendig zum Verfahren beizuladen, wenn er
bei Stattgabe der Klage das bisher zu seinen Gunsten festgesetzte Kindergeld
verliert.
-
Beschluss vom 4. Juli 2001 VI
B 301/98
Ist
im finanzgerichtlichen Verfahren streitig, ob der Kinderfreibetrag von einem auf
den anderen Elternteil nach § 32 Abs. 6 Satz 4 EStG in der
für das Streitjahr 1990 geltenden Fassung zu übertragen oder ob die
Übertragung des Kinderfreibetrags zu Recht erfolgt ist, liegt kein Fall der
notwendigen Beiladung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 FGO) vor
(Änderung der Rechtsprechung).
-
Beschluss vom 12. Januar 2001
VI R 49/98
1.
Klagt der Sozialleistungsträger gegen einen die Kindergeldfestsetzung
aufhebenden Bescheid, so ist derjenige notwendig beizuladen, zu dessen Gunsten
das Kindergeld bisher festgesetzt
war.
2. Eine notwendige
Beiladung ist ab 1. Januar 2001 auch in der Revisionsinstanz
statthaft.
§§ 60 Abs. 3 Satz 2, 48 FGO
-
Urteil vom 6. Dezember 2000 VIII
R 21/00
1.
Der Gewinn aus der Veräußerung eines Bruchteils des Kommanditanteils
ist nicht nach den §§ 16, 34 EStG tarifbegünstigt, wenn der
Veräußerer zudem wesentliche Wirtschaftsgüter seines
Sonderbetriebsvermögens unentgeltlich und unter Fortführung des
bisherigen Buchwerts dem Erwerber
überträgt.
2.
Zur Beiladung des Erwerbers eines Gesellschaftsanteils zum finanzgerichtlichen
Verfahren, wenn sich der Streit darauf beschränkt, den vom
Veräußerer erzielten Gewinn als laufenden oder nach den
§§ 16, 34 EStG tarifbegünstigten Gewinn zu
qualifizieren.
|