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Urteil vom 25. April 2006
VIII R 52/04
1.
Bei einseitiger entgeltlicher Kapitalerhöhung, die zu einer Änderung
der Beteiligungsverhältnisse führt, kann entsprechend § 24
UmwStG 1977 der für die nicht an der Kapitalerhöhung teilnehmenden
Gesellschafter anfallende Gewinn aus der --anteiligen-- Veräußerung
ihrer Mitunternehmeranteile durch eine negative Ergänzungsbilanz
neutralisiert
werden.
2. Die aus
der korrespondierend zur positiven Ergänzungsbilanz des einbringenden
Mitunternehmers spiegelbildlich fortlaufend jährlich vorzunehmende
Auflösung der negativen Ergänzungsbilanz der Altgesellschafter ist als
laufender Gewinn bei der Ermittlung des Gewerbeertrages zu
erfassen.
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Urteil vom 7. März
2006 VII R 11/05
1.
Ein durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
des Haftungsschuldners unterbrochener Rechtsstreit über die
Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides kann sowohl vom
Insolvenzverwalter als auch vom FA aufgenommen
werden.
2. Macht das
FA den noch unerfüllten Haftungsanspruch als Insolvenzforderung geltend,
handelt es sich um einen Passivprozess, dessen Aufnahme dem Schuldner verwehrt
ist.
3. Wenn der
nicht beteiligtenfähige Schuldner den durch die Insolvenzeröffnung
unterbrochenen Rechtsstreit selbst aufnimmt, ist er aus dem Prozess zu weisen.
Seine Prozesshandlungen sind
unwirksam.
4. Der
Erlass eines Feststellungsbescheides nach § 251 Abs. 3 AO 1977
kommt nicht mehr in Betracht, wenn das FA seine Forderung gegenüber dem
Schuldner bereits mit einem Haftungsbescheid geltend gemacht hat.
5. Eine Beiladung
des im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligten Insolvenzverwalters kommt
im Revisionsverfahren nicht in Betracht.
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Urteil vom 18. Mai 2004
IX R 49/02
1.
Eine als Vermieterin auftretende Bruchteilsgemeinschaft ist im Verfahren der
einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung grundsätzlich beteiligtenfähig und klagebefugt
(Änderung der
Rechtsprechung).
2.
Erzielen Miteigentümer eines Wohnhauses aus der gemeinsamen Vermietung
einer Wohnung gemeinschaftlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, so
sind diese unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die
Miteigentümer die übrigen Räumlichkeiten des Hauses jeweils
selbst nutzen, den Miteigentümern grundsätzlich entsprechend ihren
Miteigentumsanteilen zuzurechnen und einheitlich und gesondert festzustellen
(Bestätigung des BFH-Urteils vom 26. Januar 1999 IX R 17/95,
BFHE 188, 53, BStBl II 1999,
360).
3. Wird eine
Wohnung eines im Miteigentum stehenden Wohnhauses an einen Miteigentümer
vermietet und nutzt dieser das gemeinschaftliche Wohnhaus insgesamt über
seinen Miteigentumsanteil hinaus, so erzielt der andere Miteigentümer
anteilig Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung.
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Urteil vom 18. Mai 2004
IX R 83/00
1.
Eine als Vermieterin auftretende Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist im
Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung ihrer Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich beteiligtenfähig und
klagebefugt (Änderung der
Rechtsprechung).
2.
Der Mietvertrag zwischen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und einem
Gesellschafter ist steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn und soweit diesem
das Grundstück nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 anteilig
zuzurechnen ist.