Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 56 FGO
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Beschluss vom
12. September 2005 VII R 10/05
Ein
Sachgebietsleiter ist im Hinblick auf Vorgänge, die der Sache nach in sein
Sachgebiet fallen, ungeachtet der Anordnungen über die Bearbeitung des
Vorgangs und das Zeichnungsrecht stets Bevollmächtigter des Finanzamts. Das
Finanzamt kann sich für etwaige schuldhafte Bearbeitungsfehler des
Sachgebietsleiters nicht durch den Nachweis sorgfältiger Auswahl,
Einweisung und Überwachung gemäß § 56 FGO
entschuldigen.
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Urteil vom 31. Mai 2005
I R 103/04
Bestreitet
ein Steuerberater, den Steuerbescheid eines Mandanten erhalten zu haben, ist die
Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 auch dann
widerlegt, wenn er kein Fristenkontrollbuch führt, sofern nicht weitere
Indizien für den Zugang des Bescheides
sprechen.
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Urteil vom 26. Februar
2004 XI R 62/03
Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand (§ 56 FGO) ist jedenfalls dann zu gewähren,
wenn ein Angehöriger der rechtsberatenden Berufe, in dessen Kanzlei durch
organisatorische Maßnahmen im Grundsatz eine ordnungsgemäße
Ausgangskontrolle gewährleistet war, einer Kanzleiangestellten, die sich
als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt hat,
die bei Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte.
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Urteil vom 16. Dezember
2003 VII R 77/00
1.
Das UStG verlangt von dem Unternehmer nicht, bei der Ausübung des ihm
zustehenden Wahlrechts nach § 9 UStG auf das Interesse des Fiskus
Rücksicht zu nehmen, nicht Vorsteuer ohne die gesicherte Erwartung
vergüten zu müssen, seine Umsatzsteuerforderung gegen den Leistenden
durchsetzen zu können (Anschluss an das Urteil vom 28. November 2002
VII R 41/01, BFHE 200, 482, BStBl II 2003, 337).
2. Der Liquidator
einer GmbH begeht keine einen Haftungstatbestand auslösende
Pflichtverletzung, wenn er auf die Steuerbefreiung für einen
Grundstücksumsatz nach § 9 Abs. 1 UStG verzichtet; eine
Pflichtverletzung liegt aber darin, dass er, obwohl ihm dies möglich
gewesen wäre, nicht durch eine Nettokaufpreisvereinbarung dafür Sorge
trägt, dass die GmbH über den der Umsatzsteuer entsprechenden Anteil
des vom Erwerber im Hinblick auf die Option gezahlten Kaufpreises verfügen
kann.
3. Es
entspricht einer Erfahrungsregel, dass dort, wo die Sicherungsabrede nicht eine
Bruttokaufpreisvereinbarung und die Abrede enthält, der Sicherungsnehmer
könne ggf. freihändige Verwertung des Sicherungsgutes verlangen, der
Liquidator gegenüber dem Sicherungsnehmer eine so starke
Verhandlungsposition einnimmt, dass es praktisch ausgeschlossen erscheint, dass
der Sicherungsnehmer sich nicht darauf einlässt, dem Verwalter den
Umsatzsteueranteil des Kaufpreises zu überlassen.
4. Die
Haftungsinanspruchnahme für Säumniszuschläge ist ein
selbständiger Teil eines Haftungsbescheides, so dass die Entscheidung des
FG darüber in (Teil-)Rechtskraft erwachsen
kann.
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Beschluss vom 16. Oktober
2003 XI B 95/02
Die
Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß
§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO ist eine selbständige
Zweimonatsfrist, die mit der Zustellung des angefochtenen Urteils beginnt.
Innerhalb dieser Frist ist die Beschwerde auch dann zu begründen, wenn die
Einlegungsfrist versäumt worden und deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand beantragt worden ist (vgl. BVerwG-Beschluss vom 2. März 1992
9 B 256/91, NJW 1992, 2780, zu § 133 Abs. 3 Satz 1
VwGO).
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Beschluss vom 13. März
2003 VII B 196/02
1.
Mit der Zustellung eines Beschlusses über die Gewährung von
Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde wegen Nichtzulassung
der Revision beginnt die Frist für die Nachholung der Begründung der
Beschwerde. Sie beträgt zwei
Monate.
2. Es stellt
einen Verfahrensmangel dar, wenn über eine zulässige Klage durch
Prozessurteil entschieden
wird.
3. Hat das FG
auf einen zu Unrecht als verspätet angesehenen Antrag auf mündliche
Verhandlung entschieden, sein klageabweisender Gerichtsbescheid wirke als
Urteil, kann diese Entscheidung vom Revisionsgericht nicht als im Ergebnis
richtig aufrechterhalten werden, weil die Abweisung der Klage in dem
Gerichtsbescheid zu Recht erfolgt
sei.
4. Eine
öffentliche Zustellung ist auch dann wirksam, wenn die
Zustellungsbehörde durch unrichtige Auskünfte Dritter zu der
unrichtigen Annahme verleitet wird, der Adressat der Zustellung sei unbekannten
Aufenthaltsortes, sofern sie auf die Richtigkeit der ihr erteilten Auskunft
vertrauen durfte.
5.
Ein einmaliger Fehlschlag der Zustellung an eine Adresse, die der Adressat
angegeben hat und unter der er gemeldet ist, berechtigt im Allgemeinen nicht zur
öffentlichen Zustellung.
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Urteil vom 21. März 2002
VII R 7/01
Ist
eine Prozessvollmacht im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und
ihrem Prozessbevollmächtigten gekündigt worden, so kann der
Klägerin ein etwaiges nachfolgendes Verschulden ihres
Prozessbevollmächtigten nicht zugerechnet werden, auch wenn das
Erlöschen der Prozessvollmacht dem Gericht noch nicht mitgeteilt worden
ist.
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Beschluss vom 7. August 2001 I
B 16/01
1.
Über eine Klage darf regelmäßig erst dann in der Sache
entschieden werden, wenn geklärt ist, dass alle Sachurteilsvoraussetzungen
vorliegen. Anderenfalls hat ein Prozessurteil zu
ergehen.
2. Der
selbständigen Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Steuerbescheides
steht die Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid
entgegen.
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Urteil vom 8. Februar 2001
VII R 59/99
1.
Die Ablehnung eines Antrags auf Freistellung von der Kraft-fahrzeugsteuer kann
inzident durch die Festsetzung der Kraft-fahrzeugsteuer erfolgen. Lehnt die
Behörde einen Antrag auf Freistellung von der Kraftfahrzeugsteuer durch
Verwaltungsakt ab und erhebt der Steuerpflichtige dagegen Klage, wird dieser
Bescheid durch einen im Laufe des Klageverfahrens erlassenen
Kraftfahrzeugsteuerbescheid i.S. von § 68 FGO a.F.
geändert.
2. Das
Vertrauen des Beteiligten auf die richtige Sachbehand-lung durch die
Behörde und der darauf beruhende Verzicht auf die Einlegung eines
Rechtsbehelfs, der an sich notwendig ge- wesen wäre, rechtfertigen die
Annahme von höherer Gewalt regel- mäßig
nicht.
3. Eine
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5a KraftStG setzt nicht voraus, dass
Transportleistungen zur Linderung einer akuten humanitären Notlage
durchgeführt werden, sofern die Hilfsgüter zur Deckung des
existenznotwendigen Bedarfs dienen; Waren, die im Rahmen einer Aufbau- und
Entwicklungshilfe zur Verbesserung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage der
Bevölkerung notwendig sind oder dem wirtschaftlichen Wiederaufbau dienen,
gehören jedoch nicht zu den
Hilfsgütern.
§ 56 Abs. 1 FGO
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Urteil vom 15. März
2007 VI R 31/05
1.
Die Rechtsprechung des BFH, nach der eine doppelte Haushaltsführung auch
dann anerkannt werden kann, wenn Personen, die an verschiedenen Orten wohnen und
dort arbeiten, nach der Eheschließung eine der beide Wohnungen zur
Familienwohnung machen, ist nicht in jedem Fall auf nicht eheliche
Lebensgemeinschaften zu
übertragen.
2.
Die Gründung eines doppelten Haushalts kann bei nicht verheirateten
Personen beruflich veranlasst sein, wenn sie vor der Geburt eines gemeinsamen
Kindes an verschiedenen Orten berufstätig sind, dort wohnen und im
zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Kindes eine der beiden Wohnungen zur
Familienwohnung machen.
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Urteil vom 24. April 2003
VII R 47/02
Die
Faxnummer des Gerichts gehört weder zur Adressierung der "vorab per
Telefax" zu übermittelnden Rechtsmittelschrift noch sonst zu den
notwendigen Angaben, die ein Rechtsanwalt oder ein sonstiger kundiger
Prozessbevollmächtigter persönlich aus dem Faxverzeichnis oder anderen
Unterlagen herauszusuchen oder zu überprüfen hätte, ehe er den
Schriftsatz unterschreibt. Beim Heraussuchen und Eingeben der Faxnummer in das
Faxgerät handelt es sich vielmehr um Hilfstätigkeiten, die in jedem
Fall dem geschulten Kanzleipersonal eigenverantwortlich überlassen werden
können.
§ 56 Abs. 1 und 2 FGO
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Beschluss vom 27. Mai 2008
I R 11/08
1. Die Frist zur Begründung der Revision
wird, wenn das FG in einem Gerichtsbescheid die Revision zugelassen hat, durch
die Zustellung des Gerichtsbescheids ausgelöst.
2. Der Hinweis auf ein nicht näher
erläutertes "Büroversehen" rechtfertigt keine Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand.
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Urteil vom 11. Juli 2006
VIII R 10/05
Wird
in der Anlage "ESt 1,2,3 B" zum einheitlichen und gesonderten
Gewinnfeststellungsbescheid die Spalte zum Korrekturbetrag nach § 15a
Abs. 1, 2 oder 3 EStG von der Finanzbehörde nicht
ausgefüllt, so kann ohne zusätzliche Anhaltspunkte der Empfänger
des Gewinnfeststellungsbescheides unter Berücksichtigung von Treu und
Glauben nicht von einer zugleich getroffenen --negativen-- einheitlichen und
gesonderten Feststellung auch über die Höhe des verrechenbaren
Verlustes dieses Feststellungszeitraums
ausgehen.
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Urteil vom 29. Juli 2003
VII R 39, 43/02
1.
Das Steuergeheimnis wird grundsätzlich nicht verletzt, wenn die Offenbarung
von erheblichen Steuerrückständen gegenüber den
Gewerbebehörden dazu dienen kann, diesen die Erfüllung der ihnen durch
§ 35 GewO auferlegten Aufgabe zu ermöglichen (Bestätigung
des BFH-Urteils vom 10. Februar 1987 VII R 77/84, BFHE 149, 387,
BStBl II 1987,
545).
2. Die
Finanzbehörde hat nur die Offenbarung von solchen Tatsachen zu unterlassen,
die eindeutig von vornherein nicht geeignet sind, alleine oder in Verbindung mit
anderen Tatsachen eine Gewerbeuntersagung zu rechtfertigen. Dabei muss die
Finanzbehörde die Maßstäbe anlegen, die von den
Verwaltungsbehörden und -gerichten aufgestellt worden sind; ihr ist nicht
gestattet, selbst zu beurteilen, ob die Voraussetzungen des § 35 GewO
tatsächlich
vorliegen.
3. Eine
Mitteilung auch über nicht bestandkräftig festgesetzte
Steuerforderungen ist danach grundsätzlich zulässig und nicht
unverhältnismäßig.
4.
Eine Klage auf Feststellung eines Bruchs des Steuergeheimnisses gegenüber
der Gewerbebehörde ist aufgrund des Genugtuungsinteresses des
Steuerpflichtigen zulässig; das Festsstellungsinteresse hängt nicht
davon ab, dass die Feststellung, das Steuergeheimnis sei verletzt worden, die
rechtliche und tatsächliche Position des Klägers gegenüber der
Gewerbebehörde verbessern könnte.
§ 56 Abs. 3 FGO
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Urteil vom 11. Juli 2007
XI R 1/07
1. Die Jahresfrist für die Geltendmachung
der Unwirksamkeit einer Klagerücknahme (§ 72 Abs. 2
Satz 3 i.V.m. § 56 Abs. 3 FGO) beginnt mit der Bekanntgabe
des Einstellungsbeschlusses zu laufen.
2. War für das Klageverfahren ein
Prozessbevollmächtigter bestellt, beginnt die Frist ab dem Zeitpunkt der
Bekanntgabe des Einstellungsbeschlusses an den Bevollmächtigten zu
laufen.
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