Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 55 Abs. 1 und 2 FGO
§ 55 Abs. 2 FGO
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Urteil vom 31. Januar
2005 VII R 33/04
1.
Die Bestimmung eines Flugplatzes gemäß § 5 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. g ZollV, auf dem zur Überführung in den freien
Verkehr oder in die vorübergehende Verwendung Luftfahrzeuge in Abweichung
vom Zollflugplatzzwang zur Personenbeförderung im nichtgewerblichen Verkehr
oder Gelegenheitsverkehr landen dürfen, ist --ebenso wie die
Rückgängigmachung dieser Bestimmung-- eine vom BMF zu treffende
Entscheidung i.S. des Art. 4 Nr. 5
ZK.
2. Wird ein
solcher Flugplatz von der Liste der besonderen Landeplätze gestrichen, ist
der Flugplatzbetreiber jedenfalls dann befugt, diese Entscheidung des BMF
anzufechten, wenn die Entscheidung auf eine angebliche Verletzung
zollrechtlicher Pflichten gestützt wird, die dem Betreiber eines solchen
besonderen Landeplatzes
obliegen.
3. Gegen
die Entscheidung des BMF ist die Anfechtungsklage ohne vorangehendes
außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
gegeben.
4. Wird in
der Rechtsbehelfsbelehrung eines schriftlich ergangenen Bescheids auf einen
nicht statthaften Rechtsbehelf hingewiesen, obwohl in Wahrheit ein anderer
Rechtsbehelf gegeben wäre, so wird eine Rechtsbehelfsfrist nicht in Lauf
gesetzt.
§ 55 Abs. 2 Satz 1 FGO
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Urteil vom 8. Februar 2001
VII R 59/99
1.
Die Ablehnung eines Antrags auf Freistellung von der Kraft-fahrzeugsteuer kann
inzident durch die Festsetzung der Kraft-fahrzeugsteuer erfolgen. Lehnt die
Behörde einen Antrag auf Freistellung von der Kraftfahrzeugsteuer durch
Verwaltungsakt ab und erhebt der Steuerpflichtige dagegen Klage, wird dieser
Bescheid durch einen im Laufe des Klageverfahrens erlassenen
Kraftfahrzeugsteuerbescheid i.S. von § 68 FGO a.F.
geändert.
2. Das
Vertrauen des Beteiligten auf die richtige Sachbehand-lung durch die
Behörde und der darauf beruhende Verzicht auf die Einlegung eines
Rechtsbehelfs, der an sich notwendig ge- wesen wäre, rechtfertigen die
Annahme von höherer Gewalt regel- mäßig
nicht.
3. Eine
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5a KraftStG setzt nicht voraus, dass
Transportleistungen zur Linderung einer akuten humanitären Notlage
durchgeführt werden, sofern die Hilfsgüter zur Deckung des
existenznotwendigen Bedarfs dienen; Waren, die im Rahmen einer Aufbau- und
Entwicklungshilfe zur Verbesserung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage der
Bevölkerung notwendig sind oder dem wirtschaftlichen Wiederaufbau dienen,
gehören jedoch nicht zu den
Hilfsgütern.
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