Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 53 FGO
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Beschluss vom 27. Juni 2002
VII B 171/01
Nach
dem bis zum 30. Juni 2002 geltenden Zustellungsrecht des VwZG konnte im
finanzgerichtlichen Verfahren eine Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht
wirksam per Telefax erfolgen. Fehlt es an einem ordnungsgemäßen
Zustellungsgegenstand, kommt eine Heilung des Zustellungsmangels nach
§ 9 Abs. 1 VwZG nicht in Betracht.
§§ 53 Abs. 1, 155 FGO
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Beschluss vom
30. September 2004 IV S 9/03
Richtet
sich eine Gegenvorstellung analog § 321a ZPO gegen eine durch
einfachen Brief bekannt gegebene Entscheidung des Gerichts, gilt für den
Beginn der Frist zur Erhebung der Gegenvorstellung die Bekanntgabefiktion analog
§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977, § 4 Abs. 1 VwZG
(Drei-Tages-Frist).
§ 53 Abs. 2 FGO
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Beschluss vom 21. Februar
2007 VII B 84/06
1.
Die Zustellung eines Urteils gegen Empfangsbekenntnis nach § 174 ZPO
ist nicht bereits mit der Einlegung in ein Postfach des Anwalts oder mit dem
Eingang in der Kanzlei des Bevollmächtigten bewirkt, sondern erst dann,
wenn der Anwalt es entgegengenommen und seinen Willen dahin gebildet hat, die
Übersendung des Urteils mit der Post als Zustellung gelten zu
lassen.
2.
Erklärt der Rechtsanwalt, dass ihm ein Urteil nicht oder erst zu einem
bestimmten Tag zugegangen sei, so besteht in der Regel kein Grund, dem zu
misstrauen.
3.
Die Verletzung einer allenfalls standesrechtlich bestehenden Pflicht, ein
für den Rechtsanwalt eingerichtetes Postfach werktäglich zu leeren und
an diesen Tagen dort eingelegte Post ggf. mit dem Ergebnis, dass eine
Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt, entgegenzunehmen, wirkt sich nicht dahin
aus, dass die Zustellung als an dem Tag bewirkt anzusehen ist, an dem das Urteil
in das Postfach eingelegt worden ist.
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Urteil vom 22. Juni 2004
VII R 16/02
Hat
der Vollstreckungsschuldner seinem geschäftsunfähigen Kind in
Gläubigerbenachteiligungsabsicht ein Geldguthaben auf einem Festgeldkonto
bei einer Bank zugewendet und dieses Guthaben kurze Zeit später wieder
abgeräumt und für eigene Zwecke verwendet, so ist der dem
Anfechtungsgläubiger nach erfolgter Absichtsanfechtung zustehende
Wertersatzanspruch aus Gründen des Schutzes Geschäftsunfähiger in
entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 2 AnfG a.F. auf die bei dem
Kind noch vorhandene Bereicherung beschränkt. Herauszugebende Bereicherung
kann hiernach der dem Kind gegen seinen Vater zustehende Schadensersatzanspruch
wegen Verletzung der elterlichen Vermögenssorgepflicht aus § 1626
Abs. 1, § 1664 BGB sein.
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