Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 52a FGO
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Beschluss vom 30. März 2009
II B 168/08
1. Rechtsmittel und andere bestimmende
Schriftsätze können derzeit an den BFH elektronisch übermittelt
werden, ohne dass die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur
erforderlich ist.
2. Es bedarf der Klärung in einem
Revisionsverfahren, ob es für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts
von unbebauten Grundstücken für Bewertungsstichtage vor dem
1. Januar 2007 auf die Wertverhältnisse am Bewertungsstichtag oder am
1. Januar 1996 ankommt.
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Urteil vom 26. Oktober
2006 V R 40/05
1.
Eine dem FG elektronisch übermittelte Klagerücknahme musste im Jahr
2004 nach dem seinerzeit geltenden § 77a FGO a.F. nicht zwingend mit
einer elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen
sein.
2. Eine
Klagerücknahme ist grundsätzlich unwiderruflich. Das gilt auch dann,
wenn die Klagerücknahme gemäß § 72 Abs. 1
Satz 2 FGO nur mit Einwilligung des Beklagten möglich ist und der
Beklagte diese Einwilligung noch nicht erteilt
hat.
§ 52a Abs. 1 FGO
§ 52a Abs. 1 FGO n.F.
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