Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 48 FGO
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Urteil vom 19. März 2009 IV R
20/08
Die Entscheidung darüber, ob die
Änderung eines Gewinnfeststellungsbescheids auf einem rückwirkenden
Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und
damit zugleich auch auf einem rückwirkenden Ereignis i.S. von
§ 233a Abs. 2a AO beruht, ist im Feststellungsverfahren zu
treffen.
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Urteil vom 19. Februar 2009
IV R 83/06
Ist ein Angehöriger als typisch stiller
Gesellschafter an einer Familienpersonengesellschaft beteiligt, so muss eine
zunächst angemessene Rendite bei Veränderung der tatsächlichen
Verhältnisse (hier: nicht erwarteter Gewinnsprung) nach dem Maßstab
des Fremdvergleichs korrigiert werden. Auch hierbei ist dem Charakter der
stillen Beteiligung als einer risikobehafteten Teilhabe am Erfolg oder
Misserfolg des Handelsgewerbes Rechnung zu tragen und die (angemessene)
Einlagerendite in einen angemessenen und der veränderten Gewinnerwartung
angepassten (geringeren) Gewinnanteilssatz umzuformen.
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Urteil vom 5. Juni 2008
IV R 79/05
Bei Unsicherheit darüber, ob die
Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung erfüllt sind (hier: Fortbestand
einer GbR), kann der BFH den Sachverhalt selbst aufklären, um die
erforderliche Überzeugung zum Vorliegen der in § 48 FGO i.V.m.
§ 60 Abs. 3 FGO geregelten Tatbestände zu erlangen.
Misslingt dies jedoch in dem Sinne, dass der BFH auch aufgrund der von den
Beteiligten abgegebenen Erklärungen und der von ihnen vorgelegten
Unterlagen das Erfordernis einer notwendigen Beiladung weder zu bejahen noch mit
hinreichender Gewissheit auszuschließen vermag, so kann es im Interesse
der Verfahrensbeschleunigung sowie zur Vermeidung von Verfahrenskosten geboten
sein, dem FG die weitere Aufklärung des Sachverhalts zu übertragen, um
die im Revisionsverfahren verbliebenen Zweifel insbesondere durch Anhörung
der Beteiligten auszuräumen.
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Urteil vom 19. April 2007
IV R 70/04
Der erweiterte Verlustausgleich des
Kommanditisten mindert sich in dem Umfang, in dem ein anderer an seinem
Kommanditanteil atypisch still unterbeteiligt ist.
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Urteil vom 20. November
2006 VIII R 33/05
Der
während der Tonnagebesteuerung gemäß § 5a Abs. 5
Satz 4 EStG nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 oder
§ 5 EStG im Wege einer Schattenrechnung zu ermittelnde, der
Besteuerung jedoch nicht zugrunde zu legende Gewinn ist mit dem aus der Zeit vor
der Gewinnermittlung nach § 5a Abs. 1 EStG entstandenen und
festgestellten nur verrechenbaren Verlust nach § 15a Abs. 2 EStG
zu saldieren. Davon unberührt bleibt die Verrechnung auch mit einem im
Streitjahr hinzuzurechnenden Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4
Satz 3 EStG.
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Urteil vom 4. Oktober
2006 VIII R 7/03
1.
Zur Vollbeendigung einer KG bei Insolvenz von Gesellschaft und ihrer
Gesellschafter (sog.
Simultaninsolvenz).
2.
Auch ein zu Unrecht zum Klageverfahren (hier: Anfechtung eines
Gewinnfeststellungsbescheids) Beigeladener kann durch das finanzgerichtliche
Urteil beschwert und deshalb befugt sein, Revision
einzulegen.
3.
Gehört eine 100%-ige Beteiligung an einer GmbH zum Betriebsvermögen,
kann ein Auflösungsgewinn nach dem Realisationsprinzip auch vor Ablauf der
Sperrfrist nach § 73 GmbHG anzusetzen sein. Ob in der Verletzung der
Sperrfrist ein Missbrauch i.S. von § 42 AO 1977 zu sehen ist, bestimmt
sich nach den Umständen des Einzelfalls.
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Urteil vom 12. Oktober 2005
VIII R 66/03
1.
Wird ein Grundstück im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer
Betriebsaufgabe veräußert und zu einem späteren Zeitpunkt der
Kaufpreis aus Gründen, die im Kaufvertrag angelegt waren, gemindert, so ist
nach ständiger Rechtsprechung nur der tatsächlich erzielte
Veräußerungserlös in das Betriebsaufgabeergebnis einzustellen.
Gleiches kann dann gelten, wenn der ursprüngliche Kaufvertrag aufgehoben
und das Grundstück zu einem geringeren Preis an neue Erwerber
veräußert
wird.
2. Zur
Selbständigkeit der einzelnen Regelungen eines Gewinnfeststellungsbescheids
(hier: Betriebsaufgabetatbestand; Höhe des Betriebsaufgabegewinns) und
deren Bindungswirkung.
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Urteil vom 27. Mai 2004
IV R 48/02
1.
§ 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO, wonach zur Vertretung berufene
Geschäftsführer Klage gegen einen Bescheid über die einheitliche
und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erheben können, ist
dahin zu verstehen, dass die Personengesellschaft als Prozessstandschafterin
für ihre Gesellschafter und ihrerseits vertreten durch ihre(n)
Geschäftsführer Klage gegen den Feststellungsbescheid erheben
kann.
2. Ein zum
Einspruchsverfahren der Gesellschaft fehlerhaft nicht hinzugezogener
Gesellschafter kann sich hinsichtlich des Vorverfahrens i.S. des § 44
Abs. 1 FGO auf das Einspruchsverfahren der Gesellschaft berufen. Die anders
lautenden Entscheidungen des BFH vom 10. Juni 1997 IV B 124/96
(BFH/NV 1998, 14) und vom 30. März 1999 VIII R 16/99 (BFH/NV
1999, 1469) sind
überholt.
3.
Umgekehrt kann sich die fehlerhaft zum Einspruchsverfahren des Gesellschafters
nicht hinzugezogene Gesellschaft hinsichtlich des Vorverfahrens auf das
Einspruchsverfahren des nach § 352 AO 1977 einspruchsbefugten
Gesellschafters
berufen.
4. Wird ein
Feststellungsbescheid gemäß § 183 Abs. 2 AO 1977 allen
Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben, ist jeder Bekanntgabeempfänger
einspruchsbefugt. Die Einspruchsbefugnis der Gesellschaft nach § 352
Abs. 1 AO 1977 bleibt davon
unberührt.
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Urteil vom 29. Mai 2001
VIII R 10/00
1.
Kann der Einspruchsführer --mangels Zulässigkeit seines
Rechtsbehelfs-- die Einspruchsentscheidung des FA materiell durch das FG nicht
überprüfen lassen, so gilt Gleiches für den zum
Einspruchsverfahren Hinzugezogenen (Grundsatz der
Akzessorietät).
2.
Wird das Darlehen, das ein Nichtgesellschafter einer Personengesellschaft
gewährt hat, in eine atypisch stille Beteiligung umgewandelt, so
können dem stillen Gesellschafter ertragsteuerrechtlich Verluste nur in
Höhe des gemeinen Werts der Darlehensforderung zum Zeitpunkt der Umwandlung
zugewiesen werden.
3.
Bei der Bestimmung des (gemeinen) Forderungswerts ist der Umstand zu
berücksichtigen, ob das Unternehmen des Darlehensschuldners
fortgeführt wird oder von der Liquidation bedroht
ist.
§ 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO
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Urteil vom 17. Dezember 2008
IV R 65/07
Die Annahme des FG, ein vom Gesellschafter der
Besitzpersonengesellschaft erworbenes Grundstück sei für eine
"betriebliche Nutzung" durch die Betriebs-GmbH bestimmt, rechtfertigt für
sich genommen nicht den Schluss, dass es sich um Sonderbetriebsvermögen des
Gesellschafters bei der Besitzpersonengesellschaft handelt.
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Urteil vom 29. April 2008
VIII R 75/05
1. Dem Steuerpflichtigen steht kein Wahlrecht zu,
ob er die "normale" Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG
oder die Existenzgründerrücklage gemäß § 7g
Abs. 7 EStG in Anspruch nehmen will.
2. Die Bildung einer Ansparrücklage
gemäß § 7g Abs. 3 EStG ist auch bereits vor Vollendung
der Betriebseröffnung zulässig, wenn die Investitionsentscheidung
ausreichend konkretisiert ist. In Anschaffungsfällen setzt das die
verbindliche Bestellung der betroffenen wesentlichen Betriebsgrundlagen
voraus.
3. Die Korrektur eines unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung erlassenen Steuerbescheides ist nach dem Grundsatz von Treu und
Glauben nur in seltenen Ausnahmefällen ausgeschlossen.
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Urteil vom 18. Mai 2004
IX R 49/02
1.
Eine als Vermieterin auftretende Bruchteilsgemeinschaft ist im Verfahren der
einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung grundsätzlich beteiligtenfähig und klagebefugt
(Änderung der
Rechtsprechung).
2.
Erzielen Miteigentümer eines Wohnhauses aus der gemeinsamen Vermietung
einer Wohnung gemeinschaftlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, so
sind diese unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die
Miteigentümer die übrigen Räumlichkeiten des Hauses jeweils
selbst nutzen, den Miteigentümern grundsätzlich entsprechend ihren
Miteigentumsanteilen zuzurechnen und einheitlich und gesondert festzustellen
(Bestätigung des BFH-Urteils vom 26. Januar 1999 IX R 17/95,
BFHE 188, 53, BStBl II 1999,
360).
3. Wird eine
Wohnung eines im Miteigentum stehenden Wohnhauses an einen Miteigentümer
vermietet und nutzt dieser das gemeinschaftliche Wohnhaus insgesamt über
seinen Miteigentumsanteil hinaus, so erzielt der andere Miteigentümer
anteilig Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung.
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Urteil vom 18. Mai 2004
IX R 83/00
1.
Eine als Vermieterin auftretende Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist im
Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung ihrer Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich beteiligtenfähig und
klagebefugt (Änderung der
Rechtsprechung).
2.
Der Mietvertrag zwischen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und einem
Gesellschafter ist steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn und soweit diesem
das Grundstück nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 anteilig
zuzurechnen ist.
§ 48 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FGO
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Urteil vom 19. April 2007
IV R 28/05
1. Eine Ansparrücklage kann außerhalb
des Anwendungsbereichs des § 7g Abs. 7 EStG n.F. vor Vollendung
der Betriebseröffnung bei herzustellenden Wirtschaftsgütern nur
gebildet werden, wenn für die Herstellung des Wirtschaftsgutes eine
Genehmigung verbindlich beantragt oder --falls eine Genehmigung nicht
erforderlich ist-- mit der Herstellung begonnen worden ist.
2. Die Aufteilung des Gewinns des
Normalwirtschaftsjahres bei Land- und Forstwirten auf die Kalenderjahre, in
denen das Wirtschaftsjahr beginnt und endet, kann es nicht rechtfertigen, eine
Ansparrücklage zur Hälfte bereits im ersten Kalenderjahr zu
berücksichtigen, wenn die Betriebseröffnung in die erste Hälfte
des zweiten Kalenderjahres fällt.
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Urteil vom 25. April 2006
VIII R 52/04
1.
Bei einseitiger entgeltlicher Kapitalerhöhung, die zu einer Änderung
der Beteiligungsverhältnisse führt, kann entsprechend § 24
UmwStG 1977 der für die nicht an der Kapitalerhöhung teilnehmenden
Gesellschafter anfallende Gewinn aus der --anteiligen-- Veräußerung
ihrer Mitunternehmeranteile durch eine negative Ergänzungsbilanz
neutralisiert
werden.
2. Die aus
der korrespondierend zur positiven Ergänzungsbilanz des einbringenden
Mitunternehmers spiegelbildlich fortlaufend jährlich vorzunehmende
Auflösung der negativen Ergänzungsbilanz der Altgesellschafter ist als
laufender Gewinn bei der Ermittlung des Gewerbeertrages zu
erfassen.
§ 48 Abs. 1 Nr. 1 und 4 FGO
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Beschluss vom
30. Dezember 2003 IV B 21/01
In
dem Rechtsstreit darüber, ob Aufwendungen der Gesellschaft als
Betriebsausgaben anzuerkennen sind, ist, solange das
Gesellschaftsverhältnis besteht, der einzelne Gesellschafter auch dann
nicht klagebefugt, wenn die Aufwendungen nach Auffassung des FA allein diesem
Gesellschafter zugute gekommen sind. Die Klagebefugnis steht vielmehr
ausschließlich den zur Vertretung befugten Geschäftsführern in
Prozessstandschaft für die Gesellschaft zu.
§ 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO
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Urteil vom 27. Juni 2006
VIII R 31/04
Für
die Zuordnung von Sicherheiten eines Kommanditisten zum notwendigen passiven
Sonderbetriebsvermögen bei einer KG für Verbindlichkeiten einer GmbH,
die in wirtschaftlicher Verbindung zur KG steht, an der aber nur die KG, nicht
jedoch der Gesellschafter beteiligt ist, kommt es --wie bei der Zurechnung von
Wirtschaftsgütern zum aktiven Sonderbetriebsvermögen-- maßgebend
auf den Veranlassungszusammenhang an (Weiterentwicklung der Rechtsprechung, vgl.
BFH-Urteil vom 24. Juli 1990 VIII R 226/84, BFH/NV 1991,
588).
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