Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 46 FGO
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Urteil vom 19. April 2007
V R 48/04
1. Wird nach erfolglosem
Untätigkeitseinspruch eine Untätigkeitsklage erhoben und ergeht
daraufhin ein Steuerbescheid, der dem Antrag des Steuerpflichtigen ganz oder
teilweise nicht entspricht, kann die Untätigkeitsklage als Anfechtungsklage
fortgeführt werden.
2. Ein Unternehmer, der alle Maßnahmen
getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können,
um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen Betrug --sei es eine
Mehrwertsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug-- einbezogen sind, kann
auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen, ohne Gefahr zu
laufen, sein Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren.
3. Der Umstand, dass eine Lieferung an einen
Steuerpflichtigen vorgenommen wird, der weder wusste noch wissen konnte, dass
der betreffende Umsatz in einen vom Verkäufer begangenen Betrug einbezogen
war, steht dem Vorsteuerabzug nicht entgegen.
4. Ob ein Steuerpflichtiger wissen konnte oder
hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz
beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, ist im
Wesentlichen tatsächliche Würdigung, die dem FG obliegt. Nach den
maßgebenden Beweisregeln trägt der den Vorsteuerabzug begehrende
Unternehmer die Feststellungslast für die Erfüllung der
Anspruchsvoraussetzungen. Das gilt grundsätzlich auch für das Wissen
oder Wissenkönnen vom Tatplan eines Vor- oder Nachlieferanten.
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Urteil vom 28. Juni 2006 I R
97/05
1.
Wird im Falle einer sog. doppelten Untätigkeit im zeitlichen Zusammenhang
mit einem Untätigkeitseinspruch beim FA eine Untätigkeitsklage bei
Gericht erhoben und ergeht daraufhin zunächst ein Steuerbescheid und
anschließend eine (abweisende) Einspruchsentscheidung, kann die
Untätigkeitsklage als Anfechtungsklage fortgeführt werden (Abgrenzung
zum Senatsurteil vom 3. August 2005 I R 74/02, BFH/NV 2006,
19).
2. Die
"Mobilisierung" von Körperschaftsteuerguthaben im Wege eines sog.
Rücklagenmanagements und dessen modellmäßige Verwirklichung in
Teilschritten zunächst durch kreditfinanzierten Erwerb eines sog.
Vorzugsgeschäftsanteils (von bis zu 0,29 v.H.) am Stammkapital einer
Kapitalgesellschaft mit hohen Gewinnrücklagen zu einem über dem
Nominalwert liegenden Kaufpreis und anschließender Beschlussfassung einer
disquotalen, durch ein Mehrstimmrecht abgesicherten Vorabausschüttung ist
nicht rechtsmissbräuchlich. Der Anteilserwerb ist auch nicht in ein
Darlehensverhältnis umzudeuten.
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Urteil vom 9. Juli 2003
V R 57/02
1.
Die Erhebung von Säumniszuschlägen ist sachlich unbillig, wenn dem
Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuer wegen Überschuldung
und Zahlungsunfähigkeit unmöglich ist und deshalb die Ausübung
von Druck zur Zahlung ihren Sinn verliert. Das FA ist regelmäßig
nicht verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des
Steuerpflichtigen mehr als die Hälfte der verwirkten
Säumniszuschläge zu
erlassen.
2. Die
Frage, ob seit Eröffnung des Konkursverfahrens laufende
Säumniszuschläge gemäß § 63 Nr. 1 KO im
Konkursverfahren nicht geltend gemacht werden dürfen, kann in einem vom
Konkursverwalter angestrengten Verfahren wegen Erlasses aus
Billigkeitsgründen nicht entschieden werden. Hierüber ist
gemäß § 251 Abs. 3 AO 1977 a.F. durch
Feststellungsbescheid zu
entscheiden.
3.
Für den Erlass der Säumniszuschläge zur Lohnsteuer gelten keine
Besonderheiten.
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Urteil vom 26. September 2001
IV R 29/00
1.
Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist grundsätzlich auch dann
nicht zu beanstanden, wenn das FA die Veranlagung erst ein halbes Jahr nach
Abgabe der Steuererklärung vornimmt, der Steuerpflichtige zuvor aber eine
großzügig gewährte Fristverlängerung um mehr als ein halbes
Jahr überzogen hatte (Anschluss an BFH-Urteil vom 19. Juni 2001
X R 83/98, BStBl II 2001,
618).
2.
Formmängel i.S. von § 126 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AO 1977
können durch eine Einspruchsentscheidung auch dann noch geheilt werden,
wenn der Einspruchsführer zuvor eine Untätigkeitsklage erhoben
hat.
§ 46 Abs. 1 FGO
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Urteil vom 26. Juli 2007
VI R 68/04
1. Das für eine Außenprüfung nach
§ 193 Abs. 2 Nr. 2 AO erforderliche
Aufklärungsbedürfnis liegt jedenfalls dann vor, wenn dem
Steuerpflichtigen im Prüfungszeitraum aufgrund außerordentlich hoher
Einkünfte ("Einkunftsmillionär") erhebliche Beträge zu
Anlagezwecken zur Verfügung standen und der Steuerpflichtige nur
Kapitaleinkünfte in geringer Höhe erklärt sowie keine
substantiierten und nachprüfbaren Angaben zur Verwendung der
verfügbaren Geldmittel gemacht hat.
2. Die Entscheidung des FA über die
Zweckmäßigkeit einer Außenprüfung nach § 193
Abs. 2 Nr. 2 AO ist ermessensfehlerfrei, wenn eine Vielzahl von
Belegen zu überprüfen und insoweit mit zahlreichen Rückfragen zu
rechnen ist.
3. Die Außenprüfung nach
§ 193 Abs. 2 Nr. 2 AO kann auch in den Räumen des FA
durchgeführt werden. Sie ist insoweit von einer Prüfung an Amtsstelle
durch Maßnahmen der Einzelermittlung i.S. der §§ 88 ff. AO
zu unterscheiden.
4. Die Entscheidung des FA, die
Außenprüfung in den eigenen Amtsräumen durchzuführen, ist
ermessensfehlerfrei, wenn der Steuerpflichtige weder über
Geschäftsräume noch über einen inländischen Wohnsitz
verfügt. Eine Wohnung des Steuerpflichtigen im Ausland kann das FA bei der
Festlegung des Prüfungsortes unberücksichtigt lassen.
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Beschluss vom
7. März 2006 VI B 78/04
1.
Auch eine nach Ablauf der Regel-Sperrfrist von sechs Monaten erhobene
Untätigkeitsklage ist nicht ohne weiteres zulässig; sie kann jedoch in
die Zulässigkeit
hineinwachsen.
2.
Bei einer verfrüht erhobenen Untätigkeitsklage hat das Finanzgericht
eine befristete Aussetzung des Klageverfahrens nach pflichtgemäßem
Ermessen zu prüfen. Angesichts der in § 46 Abs. 1
Sätze 1 und 2 FGO aufgeführten unbestimmten Rechtsbegriffe wird
eine Aussetzung regelmäßig geboten
sein.
3. Weist das
Finanzgericht die Untätigkeitsklage gleichwohl als unzulässig ab, so
hat es in der Urteilsbegründung seine leitenden Ermessenserwägungen
hinsichtlich der versagten Aussetzung des Klageverfahrens offen zu legen.
Geschieht dies nicht, kann ein Verfahrensmangel i.S. des § 115
Abs. 2 Nr. 3 FGO vorliegen.
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Urteil vom 19. Mai 2004
III R 18/02
1.
Das Veranlagungswahlrecht darf zwar bis zur Unanfechtbarkeit der
Einkommensteuerfestsetzung auch während eines Einspruchs- und
Klageverfahrens abweichend ausgeübt werden. Wegen der Verschiedenartigkeit
der Veranlagungsarten hat das FA jedoch stets ein eigenständiges
Veranlagungsverfahren
durchzuführen.
2.
Wird eine Klage auf Anfechtung eines Zusammenveranlagungsbescheids geändert
in eine Klage auf Verpflichtung des FA zur Durchführung einer getrennten
Veranlagung, ist die Klageänderung nur zulässig, wenn neben den
Voraussetzungen des § 67 FGO die Sachentscheidungsvoraussetzungen
für das Verpflichtungsbegehren erfüllt sind. Dazu gehört
insbesondere, dass die Verwaltung zuvor die beantragte Veranlagung durch
Bescheid abgelehnt hat oder der Kläger bei Untätigkeit der
Behörde einen sog. Untätigkeitseinspruch eingelegt
hat.
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