Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 45 FGO
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Urteil vom 20. August 2003
I R 61/01
1.
Die Veräußerung von Geschäftsanteilen einer Kapitalgesellschaft,
die an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt ist, führt nicht
gemäß § 8 Abs. 4 KStG 1991 zum Verlust der
wirtschaftlichen Identität dieser anderen
Kapitalgesellschaft.
2.
Der Antrag gemäß § 68 FGO a.F., einen Steuerbescheid in ein
Klageverfahren überzuleiten, kann, wenn der geänderte Bescheid
tatsächlich nicht angefochten wurde und der Antrag auf
Verfahrensüberleitung deshalb ins Leere geht, in eine Sprungklage oder in
einen Einspruch umgedeutet werden.
§ 45 Abs. 1 FGO
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Urteil vom 19. Mai 2004
III R 18/02
1.
Das Veranlagungswahlrecht darf zwar bis zur Unanfechtbarkeit der
Einkommensteuerfestsetzung auch während eines Einspruchs- und
Klageverfahrens abweichend ausgeübt werden. Wegen der Verschiedenartigkeit
der Veranlagungsarten hat das FA jedoch stets ein eigenständiges
Veranlagungsverfahren
durchzuführen.
2.
Wird eine Klage auf Anfechtung eines Zusammenveranlagungsbescheids geändert
in eine Klage auf Verpflichtung des FA zur Durchführung einer getrennten
Veranlagung, ist die Klageänderung nur zulässig, wenn neben den
Voraussetzungen des § 67 FGO die Sachentscheidungsvoraussetzungen
für das Verpflichtungsbegehren erfüllt sind. Dazu gehört
insbesondere, dass die Verwaltung zuvor die beantragte Veranlagung durch
Bescheid abgelehnt hat oder der Kläger bei Untätigkeit der
Behörde einen sog. Untätigkeitseinspruch eingelegt
hat.
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