Urteil vom 24. Januar 2008 V R 3/05
1. § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG
1993 setzt Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie
77/388/EWG nicht zutreffend um. Es ist fraglich, ob eine richtlinienkonforme
Auslegung dieser Vorschrift möglich ist.
2. Ein Steuerpflichtiger kann sich für die
Umsatzsteuerfreiheit seiner Leistungen unmittelbar auf Art. 13 Teil A
Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG berufen.
3. Für die Annahme eines "Schul- und
Hochschulunterrichts" i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1
Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG ist entscheidend, ob vergleichbare
Leistungen in Schulen erbracht werden und ob die Leistungen der bloßen
Freizeitgestaltung gedient haben.
4. Die Bescheinigung der zuständigen
Landesbehörde, dass eine Einrichtung auf einen Beruf oder eine vor einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung
ordnungsgemäß vorbereitet, ist ein Indiz dafür, dass Leistungen,
die tatsächlich dem Anforderungsprofil der Bescheinigung entsprechen, nicht
den Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung haben.