Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 41 FGO
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Urteil vom 23. Juni 2009
VII R 33/08
1. Der bestimmungsgemäße Gebrauch von
Kleidungsstücken (wie das Tragen, Waschen und Bügeln) ist keine
ursprungsbegründende Bearbeitung der Bekleidung im Sinne des Abkommens
EG-Polen.
2. Die Feststellung, der Ausführer habe
für eine nach Polen exportierte Warensendung die Ursprungserklärung
auf der Rechnung zu Unrecht abgegeben, ist nicht durch einen an den
Ausführer gerichteten Verwaltungsakt zu treffen (Bestätigung der
Rechtsprechung).
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Urteil vom 24. Januar 2008 V R 36/06
Die Zulässigkeit einer
Nichtigkeits-Feststellungsklage (§ 41 FGO) ist nicht davon
abhängig, dass der Kläger vor der Klageerhebung ein entsprechendes
Antragsverfahren nach § 125 Abs. 5 AO beim FA durchgeführt
hat. Nichts anderes gilt regelmäßig auch dann, wenn der
Steuerpflichtige zunächst (freiwillig) einen derartigen Antrag beim FA
gestellt hat, jedoch das Ergebnis der Bescheidung vor Klageerhebung nicht
abwartet.
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Urteil vom 29. Juli 2003
VII R 39, 43/02
1.
Das Steuergeheimnis wird grundsätzlich nicht verletzt, wenn die Offenbarung
von erheblichen Steuerrückständen gegenüber den
Gewerbebehörden dazu dienen kann, diesen die Erfüllung der ihnen durch
§ 35 GewO auferlegten Aufgabe zu ermöglichen (Bestätigung
des BFH-Urteils vom 10. Februar 1987 VII R 77/84, BFHE 149, 387,
BStBl II 1987,
545).
2. Die
Finanzbehörde hat nur die Offenbarung von solchen Tatsachen zu unterlassen,
die eindeutig von vornherein nicht geeignet sind, alleine oder in Verbindung mit
anderen Tatsachen eine Gewerbeuntersagung zu rechtfertigen. Dabei muss die
Finanzbehörde die Maßstäbe anlegen, die von den
Verwaltungsbehörden und -gerichten aufgestellt worden sind; ihr ist nicht
gestattet, selbst zu beurteilen, ob die Voraussetzungen des § 35 GewO
tatsächlich
vorliegen.
3. Eine
Mitteilung auch über nicht bestandkräftig festgesetzte
Steuerforderungen ist danach grundsätzlich zulässig und nicht
unverhältnismäßig.
4.
Eine Klage auf Feststellung eines Bruchs des Steuergeheimnisses gegenüber
der Gewerbebehörde ist aufgrund des Genugtuungsinteresses des
Steuerpflichtigen zulässig; das Festsstellungsinteresse hängt nicht
davon ab, dass die Feststellung, das Steuergeheimnis sei verletzt worden, die
rechtliche und tatsächliche Position des Klägers gegenüber der
Gewerbebehörde verbessern könnte.
§ 41 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 FGO
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Beschluss vom 7. August 2001 I
B 16/01
1.
Über eine Klage darf regelmäßig erst dann in der Sache
entschieden werden, wenn geklärt ist, dass alle Sachurteilsvoraussetzungen
vorliegen. Anderenfalls hat ein Prozessurteil zu
ergehen.
2. Der
selbständigen Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Steuerbescheides
steht die Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid
entgegen.
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